§ 11 Bauproduktengesetz: wann aus der Ordnungswidrigkeit eine Straftat wird
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Im Bauprodukterecht wird über Bußgelder gesprochen. Dass daneben ein Straftatbestand steht, kommt in der Beratungspraxis selten vor — er steht in § 11 des Bauproduktengesetzes und ist mit dem Bauproduktengesetz-Anpassungsgesetz zum 15. Januar 2026 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 4 vom 14. Januar 2026).
Der Rahmen
§ 11 BauPG sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Die Vorschrift knüpft nicht an einen eigenen Handlungsunwert an, sondern an die Ordnungswidrigkeiten des § 10 — sie hebt bestimmte Fälle auf die Strafebene.
Die beiden Anknüpfungspunkte
| Fallgruppe | Voraussetzung |
|---|---|
| Beharrliche Wiederholung | Vorsätzliche Handlungen werden beharrlich wiederholt. |
| Gefährdung | Durch die Handlung werden Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. |
Die Konstruktion ist an das Produktsicherheitsgesetz angelehnt. Für die Praxis ist die erste Fallgruppe die bemerkenswertere: Sie setzt keinen Schaden und keine konkrete Gefahr voraus, sondern Beharrlichkeit — also einen Vorgang, der sich aus den eigenen Unterlagen rekonstruieren lässt.
Lesart des Betreibers, Mesut Özdogan: Wer nach einer behördlichen Beanstandung denselben Vorgang unverändert fortsetzt, verlässt den Bereich, in dem über Bußgeldhöhen verhandelt wird. Das ist der praktische Kern der Vorschrift — und der Grund, warum eine dokumentierte Korrekturmaßnahme nach einer Beanstandung mehr ist als eine Formalie.
Verhältnis zu den Bußgeldvorschriften
Der Straftatbestand tritt neben die Bußgeldtatbestände des § 10 Abs. 3 BauPG — 26 an der Zahl, alle mit Bezug auf Pflichten der Verordnung (EU) 2024/3110 — und ersetzt sie nicht. Für den Bußgeldrahmen selbst gilt § 10 Abs. 4 BauPG mit 50.000 beziehungsweise 10.000 Euro; horizontal daneben steht § 21 Abs. 3 des Marktüberwachungsgesetzes mit 100.000 Euro, und im Landesrecht reicht der Rahmen bis 500.000 Euro.
Belegstatus
- Die Verkündung des Bauproduktengesetz-Anpassungsgesetzes ist nur mittelbar belegt: Die einzige geprüfte Quelle, die sie meldet, ist eine Seite einer Industrie- und Handelskammer, keine Behördenseite.
- Der Wortlaut des § 11 BauPG ist hier sinngemäß wiedergegeben, nicht wörtlich zitiert.
Prüfstand 30. Juni 2026. Information, keine Rechtsberatung.
Information, keine Rechtsberatung. Stand: