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In welcher Rolle stehen Sie bei diesem Geschäft?

Die Bauproduktenverordnung verteilt Pflichten nicht nach Themen, sondern nach Rollen. Wählen Sie Ihre Rolle — die Matrix zeigt, was Sie schulden, mit Artikel, Absatz und Frist. Die Wahl steht in der Adresszeile; ein Link zeigt einem Kollegen denselben Stand.

Warenweg vom Hersteller zum VerwenderSieben Stationen in dieser Reihenfolge: Hersteller, Bevollm., Einführer, Händler, Fulfilment, Marktplatz, Verwender.HerstellerBevollm.EinführerHändlerFulfilmentMarktplatzVerwender

Noch keine Rolle gewählt. Der Streifen zeigt den vollständigen Warenweg; sobald Sie eine Rolle wählen, ist Ihre Station darin markiert.

Pflichtenmatrix Rolle × Pflicht

Die Matrix ist breiter als der Satzspiegel. Sie lässt sich waagerecht schieben und mit den Pfeiltasten bedienen, sobald sie den Fokus hat.

Pflichten in den Zeilen, Rollen in den Spalten. 8 Pflichten, sechs Rollen. Jede Zelle nennt eine Form, ein Wort und die Fundstelle.
Pflicht Übrige Rollen
Leistungserklärung prüfen trifft zu Art. 14 Abs. 2 Händler. Leistungserklärung prüfen und vorhalten. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 13 Abs. 2 Einführer (Importeur). Leistungserklärung prüfen und vorhalten. Pflicht trifft zu. eingeschränkt Art. 4 Abs. 3 Fulfilment-Dienstleister. Leistungserklärung prüfen und vorhalten. Pflicht trifft eingeschränkt zu, siehe Fußnote. Zur Fußnote eingeschränkt Art. 30 Online-Marktplatz. Leistungserklärung prüfen und vorhalten. Pflicht trifft eingeschränkt zu, siehe Fußnote. Zur Fußnote trifft zu Art. 12 Abs. 2 Bevollmächtigter. Leistungserklärung prüfen und vorhalten. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 13 und 14 Mehrere Rollen zugleich. Leistungserklärung prüfen und vorhalten. Pflicht trifft zu. Zur Fußnote
Übrige Rollen vergleichen
Händler
trifft zu Art. 14 Abs. 2
Einführer (Importeur)
trifft zu Art. 13 Abs. 2
Fulfilment-Dienstleister
eingeschränkt Art. 4 Abs. 3
Online-Marktplatz
eingeschränkt Art. 30
Bevollmächtigter
trifft zu Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich
trifft zu Art. 13 und 14
CE-Kennzeichnung prüfen trifft zu Art. 14 Abs. 2 Händler. CE-Kennzeichnung prüfen. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 13 Abs. 2 Einführer (Importeur). CE-Kennzeichnung prüfen. Pflicht trifft zu. entfällt nicht in Art. 4 Fulfilment-Dienstleister. CE-Kennzeichnung prüfen. Pflicht entfällt in dieser Rolle. eingeschränkt Art. 31 Abs. 1 Online-Marktplatz. CE-Kennzeichnung prüfen. Pflicht trifft eingeschränkt zu, siehe Fußnote. Zur Fußnote eingeschränkt Art. 12 Abs. 3 Bevollmächtigter. CE-Kennzeichnung prüfen. Pflicht trifft eingeschränkt zu, siehe Fußnote. Zur Fußnote trifft zu Art. 13 und 14 Mehrere Rollen zugleich. CE-Kennzeichnung prüfen. Pflicht trifft zu. Zur Fußnote
Übrige Rollen vergleichen
Händler
trifft zu Art. 14 Abs. 2
Einführer (Importeur)
trifft zu Art. 13 Abs. 2
Fulfilment-Dienstleister
entfällt nicht in Art. 4
Online-Marktplatz
eingeschränkt Art. 31 Abs. 1
Bevollmächtigter
eingeschränkt Art. 12 Abs. 3
Mehrere Rollen zugleich
trifft zu Art. 13 und 14
Anleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache trifft zu Art. 14 Abs. 2 Händler. Anleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 13 Abs. 4 Einführer (Importeur). Anleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache. Pflicht trifft zu. entfällt nicht in Art. 4 Fulfilment-Dienstleister. Anleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache. Pflicht entfällt in dieser Rolle. entfällt keine eigene Pflicht Online-Marktplatz. Anleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache. Pflicht entfällt in dieser Rolle. entfällt nicht in Art. 12 Abs. 2 Bevollmächtigter. Anleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache. Pflicht entfällt in dieser Rolle. trifft zu Art. 13 und 14 Mehrere Rollen zugleich. Anleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache. Pflicht trifft zu. Zur Fußnote
Übrige Rollen vergleichen
Händler
trifft zu Art. 14 Abs. 2
Einführer (Importeur)
trifft zu Art. 13 Abs. 4
Fulfilment-Dienstleister
entfällt nicht in Art. 4
Online-Marktplatz
entfällt keine eigene Pflicht
Bevollmächtigter
entfällt nicht in Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich
trifft zu Art. 13 und 14
Kennzeichnung des eigenen Namens Rollenwechsel Art. 15 Händler. Kennzeichnung des eigenen Namens auf dem Produkt. Achtung, Rollenwechsel: Sie werden dadurch zum Hersteller. trifft zu Art. 13 Abs. 3 Einführer (Importeur). Kennzeichnung des eigenen Namens auf dem Produkt. Pflicht trifft zu. entfällt nicht in Art. 4 Fulfilment-Dienstleister. Kennzeichnung des eigenen Namens auf dem Produkt. Pflicht entfällt in dieser Rolle. entfällt keine eigene Pflicht Online-Marktplatz. Kennzeichnung des eigenen Namens auf dem Produkt. Pflicht entfällt in dieser Rolle. entfällt nicht in Art. 12 Abs. 2 Bevollmächtigter. Kennzeichnung des eigenen Namens auf dem Produkt. Pflicht entfällt in dieser Rolle. Rollenwechsel Art. 13 Abs. 3, Art. 15 Mehrere Rollen zugleich. Kennzeichnung des eigenen Namens auf dem Produkt. Achtung, Rollenwechsel: Sie werden dadurch zum Hersteller.
Übrige Rollen vergleichen
Händler
Rollenwechsel Art. 15
Einführer (Importeur)
trifft zu Art. 13 Abs. 3
Fulfilment-Dienstleister
entfällt nicht in Art. 4
Online-Marktplatz
entfällt keine eigene Pflicht
Bevollmächtigter
entfällt nicht in Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich
Rollenwechsel Art. 13 Abs. 3, Art. 15
Lager- und Transportbedingungen trifft zu Art. 14 Abs. 3 Händler. Lager- und Transportbedingungen einhalten. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 13 Abs. 6 Einführer (Importeur). Lager- und Transportbedingungen einhalten. Pflicht trifft zu. eingeschränkt Art. 4 Abs. 3 Fulfilment-Dienstleister. Lager- und Transportbedingungen einhalten. Pflicht trifft eingeschränkt zu, siehe Fußnote. Zur Fußnote entfällt keine eigene Pflicht Online-Marktplatz. Lager- und Transportbedingungen einhalten. Pflicht entfällt in dieser Rolle. entfällt nicht in Art. 12 Abs. 2 Bevollmächtigter. Lager- und Transportbedingungen einhalten. Pflicht entfällt in dieser Rolle. trifft zu Art. 13 und 14 Mehrere Rollen zugleich. Lager- und Transportbedingungen einhalten. Pflicht trifft zu. Zur Fußnote
Übrige Rollen vergleichen
Händler
trifft zu Art. 14 Abs. 3
Einführer (Importeur)
trifft zu Art. 13 Abs. 6
Fulfilment-Dienstleister
eingeschränkt Art. 4 Abs. 3
Online-Marktplatz
entfällt keine eigene Pflicht
Bevollmächtigter
entfällt nicht in Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich
trifft zu Art. 13 und 14
Aufbewahrung 10 Jahre trifft zu Art. 16 Händler. Aufbewahrung und Rückverfolgbarkeit über zehn Jahre. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 13 Abs. 9 Einführer (Importeur). Aufbewahrung und Rückverfolgbarkeit über zehn Jahre. Pflicht trifft zu. eingeschränkt Art. 4 Abs. 3 Fulfilment-Dienstleister. Aufbewahrung und Rückverfolgbarkeit über zehn Jahre. Pflicht trifft eingeschränkt zu, siehe Fußnote. Zur Fußnote eingeschränkt Art. 30 Abs. 2 Online-Marktplatz. Aufbewahrung und Rückverfolgbarkeit über zehn Jahre. Pflicht trifft eingeschränkt zu, siehe Fußnote. Zur Fußnote trifft zu Art. 12 Abs. 2 Bevollmächtigter. Aufbewahrung und Rückverfolgbarkeit über zehn Jahre. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 13 Abs. 9, Art. 16 Mehrere Rollen zugleich. Aufbewahrung und Rückverfolgbarkeit über zehn Jahre. Pflicht trifft zu. Zur Fußnote
Übrige Rollen vergleichen
Händler
trifft zu Art. 16
Einführer (Importeur)
trifft zu Art. 13 Abs. 9
Fulfilment-Dienstleister
eingeschränkt Art. 4 Abs. 3
Online-Marktplatz
eingeschränkt Art. 30 Abs. 2
Bevollmächtigter
trifft zu Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich
trifft zu Art. 13 Abs. 9, Art. 16
Mitwirkung gegenüber der Marktüberwachung trifft zu Art. 14 Abs. 5 Händler. Mitwirkung gegenüber der Marktüberwachung. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 13 Abs. 8 Einführer (Importeur). Mitwirkung gegenüber der Marktüberwachung. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 4 Abs. 3 Fulfilment-Dienstleister. Mitwirkung gegenüber der Marktüberwachung. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 7 Abs. 1 Online-Marktplatz. Mitwirkung gegenüber der Marktüberwachung. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 12 Abs. 2 Bevollmächtigter. Mitwirkung gegenüber der Marktüberwachung. Pflicht trifft zu. trifft zu alle genannten Mehrere Rollen zugleich. Mitwirkung gegenüber der Marktüberwachung. Pflicht trifft zu. Zur Fußnote
Übrige Rollen vergleichen
Händler
trifft zu Art. 14 Abs. 5
Einführer (Importeur)
trifft zu Art. 13 Abs. 8
Fulfilment-Dienstleister
trifft zu Art. 4 Abs. 3
Online-Marktplatz
trifft zu Art. 7 Abs. 1
Bevollmächtigter
trifft zu Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich
trifft zu alle genannten
Meldepflicht bei Nichtkonformität trifft zu Art. 14 Abs. 4 Händler. Meldepflicht bei Nichtkonformität. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 13 Abs. 5 Einführer (Importeur). Meldepflicht bei Nichtkonformität. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 4 Abs. 3 Fulfilment-Dienstleister. Meldepflicht bei Nichtkonformität. Pflicht trifft zu. eingeschränkt Art. 7 Abs. 1 Online-Marktplatz. Meldepflicht bei Nichtkonformität. Pflicht trifft eingeschränkt zu, siehe Fußnote. Zur Fußnote trifft zu Art. 12 Abs. 2 Bevollmächtigter. Meldepflicht bei Nichtkonformität. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 13 und 14 Mehrere Rollen zugleich. Meldepflicht bei Nichtkonformität. Pflicht trifft zu. Zur Fußnote
Übrige Rollen vergleichen
Händler
trifft zu Art. 14 Abs. 4
Einführer (Importeur)
trifft zu Art. 13 Abs. 5
Fulfilment-Dienstleister
trifft zu Art. 4 Abs. 3
Online-Marktplatz
eingeschränkt Art. 7 Abs. 1
Bevollmächtigter
trifft zu Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich
trifft zu Art. 13 und 14

Fußnoten zur Matrix

  1. Der Fulfilment-Dienstleister prüft die erklärte Leistung nicht inhaltlich. Er hat sich zu vergewissern, dass die Leistungserklärung erstellt wurde, und sie der Marktüberwachung bereitzuhalten (Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/1020).

    Zurück zur Fundstelle im Text 1

  2. Der Marktplatz prüft die Leistungserklärung nicht selbst. Er hat die Angaben des Unternehmers vor der Freischaltung einzuholen und auf Plausibilität zu prüfen (Art. 30 der Verordnung (EU) 2022/2065) und mit der Marktüberwachung zusammenzuarbeiten (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020).

    Zurück zur Fundstelle im Text 1

  3. In der Spalte „Mehrere Rollen zugleich" steht jeweils die strengste der beteiligten Pflichten. Es gibt keine Verrechnung: Wer selbst einführt und anschließend weiterverkauft, schuldet die Einführerpflicht und die Händlerpflicht nebeneinander.

    Zurück zur Fundstelle im Text 1 Zurück zur Fundstelle im Text 2 Zurück zur Fundstelle im Text 3 Zurück zur Fundstelle im Text 4 Zurück zur Fundstelle im Text 5 Zurück zur Fundstelle im Text 6 Zurück zur Fundstelle im Text 7

  4. Der Marktplatz bringt keine CE-Kennzeichnung an und prüft sie nicht. Er hat die Online-Schnittstelle so zu gestalten, dass der Unternehmer Kennzeichnung und Leistungserklärung überhaupt angeben kann (Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2065).

    Zurück zur Fundstelle im Text 1

  5. Der Bevollmächtigte schuldet, was im Mandat steht, mindestens aber den Mindestinhalt nach Art. 12 Abs. 2. Das Erstellen der Leistungserklärung und das Anbringen der CE-Kennzeichnung dürfen nicht auf ihn übertragen werden (Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1).

    Zurück zur Fundstelle im Text 1

  6. Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 kennt keine eigene Lagerbedingungspflicht. Sie folgt aus dem Lagervertrag und mittelbar aus Art. 4 Abs. 3 Buchst. d, sobald die Lagerung die Konformität des Produkts beeinträchtigen kann.

    Zurück zur Fundstelle im Text 1

  7. Bereitzuhalten ist die Leistungserklärung für den Zeitraum, der für das Produkt vorgeschrieben ist. Bei Bauprodukten sind das die zehn Jahre aus Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

    Zurück zur Fundstelle im Text 1

  8. Die Unternehmerangaben sind für die Dauer der Vertragsbeziehung und sechs Monate darüber hinaus zu speichern (Art. 30 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2022/2065). Das ist keine Zehnjahresfrist und ersetzt die Aufbewahrung des Wirtschaftsakteurs nicht.

    Zurück zur Fundstelle im Text 1

  9. Eine eigene Meldepflicht gegenüber der Marktüberwachung trifft den Marktplatz nicht unmittelbar aus der Bauproduktenverordnung. Er hat Anordnungen der Marktüberwachung zu befolgen (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020) und ein Melde- und Abhilfeverfahren zu unterhalten (Art. 16 und 22 der Verordnung (EU) 2022/2065).

    Zurück zur Fundstelle im Text 1

Vier Handlungen ändern Ihre Rolle

Wird zum Hersteller

Sie tragen ab hier die Herstellerpflichten. Das gilt rückwirkend für die gesamte Sendung, nicht erst ab dem Zeitpunkt, zu dem es jemandem auffällt.

Vier Handlungen und die Rolle, in die sie führenVon der Ausgangsrolle führen vier Wege weg: Vertrieb unter eigenem Namen, Umetikettierung und wesentliche Veränderung führen in die Herstellerrolle; die Einfuhr aus einem Drittland führt in die Einführerrolle.Ihre RolleVertrieb unter eigenem Namen oder eigener MarkeUmetikettierungWesentliche VeränderungEinfuhr aus einem Drittlanddrei Wege in die Herstellerrolleein Weg in die Einführerrolle
  1. Vertrieb unter eigenem Namen oder eigener Marke

    Sie bringen Ihren Firmennamen, Ihr Logo oder Ihre Eigenmarke so am Produkt oder an seiner Verpackung an, dass es als Ihr Produkt erscheint.

    Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 — Folge: Sie sind Hersteller.

  2. Umetikettierung

    Sie tauschen, überkleben oder ersetzen die Kennzeichnung des Herstellers — auch dann, wenn Sie den ursprünglichen Inhalt sinngemäß übernehmen.

    Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 — Folge: Sie sind Hersteller.

  3. Wesentliche Veränderung

    Sie verändern ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so, dass die erklärte Leistung davon berührt sein kann — Zuschnitt, Mischung, Nachbehandlung, Konfektionierung zu einem neuen Bausatz.

    Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 — Folge: Sie sind Hersteller.

  4. Einfuhr aus einem Drittland

    Sie bringen das Produkt erstmals in der Union in Verkehr. Sie werden dadurch nicht Hersteller, übernehmen aber dessen Nachweislast am Markt: Ohne erreichbaren Hersteller in der Union sind Sie der Ansprechpartner der Marktüberwachung.

    Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 — Folge: Sie sind Einführer.

Was Herstellerpflichten im Einzelnen bedeuten, steht auf baupvo.de.

Unterlagen zur Sendung

Die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser. Es wird nichts an einen Server übertragen und nichts gespeichert.

Unterlage Was verlangt wird Fundstelle Aufbewahrung
Leistungserklärung DoP Zu jeder Charge, in deutscher Sprache, mit der Bezugsnummer, die auch auf dem Kennzeichnungsträger steht. Art. 4 bis 7 10 Jahre ab Inverkehrbringen
CE-Kennzeichnung mit Begleitangaben CE Am Produkt, auf dem Etikett, auf der Verpackung oder in den Begleitpapieren; als datiertes Lichtbild zum Wareneingang gesichert. Art. 8 und 9 keine eigene Frist
Gebrauchsanleitung Anleitung In deutscher Sprache, in der Fassung, die der Sendung tatsächlich beilag. Art. 13 Abs. 4 keine eigene Frist
Sicherheitsinformation SI In deutscher Sprache; bei gefährlichen Stoffen zusätzlich das Sicherheitsdatenblatt nach dem Chemikalienrecht. Art. 13 Abs. 4 keine eigene Frist
Vertriebsnachweis zur Rückverfolgbarkeit Vertrieb Wer hat geliefert, an wen wurde geliefert — abrufbar über die Chargennummer, nicht über die Belegnummer. Art. 16 10 Jahre ab Inverkehrbringen
Lauf der ZehnjahresfristDie Frist beginnt mit dem Inverkehrbringen und endet zehn Jahre später. Sie beginnt nicht mit dem Rechnungsdatum und nicht mit dem Ende des Geschäftsjahres.Jahr 0Jahr 5Jahr 10InverkehrbringenEnde der Aufbewahrung
Aufbau einer LeistungserklärungSchematische Zeichnung eines Blattes mit sechs nummerierten Stellen: Bezugsnummer, eindeutiger Kenncode des Produkttyps, Verwendungszweck, Hersteller, System zur Bewertung der Leistungsbeständigkeit und die Tabelle der Wesentlichen Merkmale.123456

Aufbau einer Leistungserklärung, schematisch. Neu gezeichnet, kein Abbild eines echten Firmendokuments.

  1. Bezugsnummer der Leistungserklärung — muss mit der Nummer auf dem Kennzeichnungsträger übereinstimmen.
  2. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps.
  3. Vom Hersteller vorgesehener Verwendungszweck.
  4. Name und Kontaktanschrift des Herstellers.
  5. System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, gegebenenfalls mit notifizierter Stelle.
  6. Tabelle der Wesentlichen Merkmale mit erklärter Leistung und harmonisierter technischer Spezifikation.

Was Marktplätze und Lagerdienstleister zusätzlich trifft

Diese beiden Rollen kommen in der Bauproduktenverordnung nicht vor. Ihre Pflichten stehen in der Marktüberwachungsverordnung und im Gesetz über digitale Dienste — und sie gelten zusätzlich zu allem, was Sie gegebenenfalls als Händler oder Einführer ohnehin schulden.

Online-Marktplatz

Sie betreiben eine Online-Schnittstelle, über die Dritte Bauprodukte an Abnehmer in der Union verkaufen.

Angaben im Angebot

Das Angebot muss die Angaben tragen, die ein Kaufinteressent zur Einordnung des Produkts braucht, und die Schnittstelle muss so gebaut sein, dass der Unternehmer sie überhaupt hinterlegen kann — einschließlich Kennzeichnung und Bezugsnummer der Leistungserklärung.

Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2065

Rückverfolgbarkeit des Unternehmers

Vor der Freischaltung sind Name, Anschrift, Kontaktdaten, Registereintrag und eine Selbstbescheinigung des Unternehmers einzuholen und auf Plausibilität zu prüfen. Die Angaben sind für die Dauer der Vertragsbeziehung und sechs Monate darüber hinaus zu speichern.

Art. 30 der Verordnung (EU) 2022/2065

Zusammenarbeit mit der Marktüberwachung

Anordnungen zur Entfernung von Inhalten, die ein nicht konformes Produkt betreffen, sind zu befolgen; für die Zusammenarbeit ist eine Kontaktstelle zu benennen.

Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020

Fulfilment-Dienstleister

Sie lagern, verpacken, adressieren oder versenden fremde Ware, ohne Eigentümer zu sein. Die Marktüberwachungsverordnung kennt Sie als eigenen Wirtschaftsakteur mit eigenem Pflichtenkreis.

Wirtschaftsakteur in der Union

Für Produkte aus Drittländern ohne Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigten in der Union wird der Fulfilment-Dienstleister selbst zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur. Ohne einen solchen Akteur darf das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden.

Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020

Unterlagen bereithalten

Die Leistungserklärung ist für die Marktüberwachung bereitzuhalten, die technische Dokumentation auf Verlangen zugänglich zu machen. Eine inhaltliche Prüfung der erklärten Leistung schuldet der Dienstleister nicht.

Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/1020

Risikomeldung und Abhilfe

Bei Anhaltspunkten für ein Risiko ist die Marktüberwachung zu unterrichten; auf begründetes Verlangen ist unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.

Art. 4 Abs. 3 Buchst. c und d der Verordnung (EU) 2019/1020

Lesart des Betreibers, Mesut Özdogan: Wer als Marktplatz eigene Ware über die eigene Schnittstelle verkauft, ist für diese Ware Händler oder Einführer und zusätzlich Plattformbetreiber. Die Pflichten addieren sich; eine der beiden Rollen auszuwählen und die andere ruhen zu lassen, ist keine zulässige Gestaltung.

Rollen und Pflichten unter der Verordnung (EU) 2024/3110: Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister, Online-Marktplatz

Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/3110 definiert sechs Rollen in der Lieferkette und ordnet jeder eigene Pflichten zu. Je Rolle eine Tabelle mit Pflicht, Fundstelle und praktischer Umsetzung — vorangestellt sind die beiden Vorschriften, die den An

Blatt öffnen : Rollen und Pflichten unter der Verordnung (EU) 2024/3110: Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister, Online-Marktplatz

Wer in Deutschland zuständig ist: Bundesnetzagentur, DIBt — und keine Unionsprüfeinrichtung

Wenn eine Anfrage der Marktüberwachung eingeht, ist die erste Frage nicht, was verlangt wird, sondern wer verlangt. Für Bauprodukte in Deutschland ist die Antwort mehrschichtig — und zwei verbreitete Annahmen sind falsch. Die Stellen Stellen der Marktüberwachung für Bauprodukte in Deutschland und in der Union mit Fundstelle. Stelle Funktion Fundstelle Bundesnetzagentur zentrale Verbindungsstelle § 14 …

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COM(2026) 100 „Industrial Accelerator Act“: ein Vorschlag, kein geltendes Recht

Am 4. März 2026 hat die Kommission mit COM(2026) 100 einen Vorschlag vorgelegt, der unter dem Namen „Industrial Accelerator Act“ läuft und unter anderem die Verordnung (EU) 2024/3110 ändern würde. Dieses Blatt hat nur einen Zweck: festzuhalten, dass daraus mit Stand des Prüfdatums keine Pflicht folgt. Was ein Vorschlag ist und was nicht Ein Kommissionsvorschlag …

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Landesrecht: die Musterbauordnung steht noch auf 305/2011, Nordrhein-Westfalen zieht zum 1. September 2026 nach

Die Bauproduktenverordnung ist europäisches Recht, die schärfste Sanktion steht im Landesrecht — und das Landesrecht hinkt hinterher. Für die Musterbauordnung lässt sich das nachzählen: Sie führt dreizehn Fundstellen zur Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und keine zur Verordnung (EU) 2024/3110. Nordrhein-Westfalen ist das erste Land Nordrhein-Westfalen hat als erstes Land umgestellt: Das Dritte Gesetz zur Änderung …

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Artikel 92 ist nicht die Übergangsvorschrift — ein verbreiteter Zitierfehler

In mehreren Sekundärquellen werden die Übergangsregelungen der Verordnung (EU) 2024/3110 dem Artikel 92 zugeordnet. Das ist falsch. Artikel 92 ist der Sanktionsartikel. Wer nach ihm sucht, um eine Übergangsfrist zu prüfen, findet die Vorschrift über Sanktionen — und zieht daraus im schlechtesten Fall den Schluss, es gebe keine Übergangsregelung. Die vier Schlussartikel Welche Artikel der …

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Bauprodukte und Ökodesign-Verordnung: keine Ausnahme, sondern eine Vorrangregel

Zum Verhältnis von Bauproduktenverordnung und Ökodesign-Verordnung kursieren zwei Kurzformeln, und beide sind falsch. Die eine lautet, Bauprodukte seien aus dem Anwendungsbereich der Ökodesign-Verordnung ausgenommen. Die andere lautet, die Ökodesign-Verordnung gehe der Bauproduktenverordnung vor. Richtig ist eine dritte Beschreibung: eine Vorrang- und Arbeitsteilungsregel. Bauprodukte sind nicht ausgenommen Erwägungsgrund 50 der Ökodesign-Verordnung stellt ausdrücklich fest, dass Bauprodukte …

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Der digitale Produktpass für Bauprodukte hat noch keine Rechtsgrundlage

Der digitale Produktpass ist die am häufigsten genannte Neuerung der Verordnung (EU) 2024/3110 und zugleich diejenige, zu der es am wenigsten zu berichten gibt. Der Grund ist einfach: Der delegierte Rechtsakt nach Art. 75 Abs. 1 existiert nicht. Was das für die Fristen bedeutet Die Herstellerpflicht zum digitalen Produktpass steht in Art. 22 Abs. 7 …

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Das Bauproduktengesetz-Anpassungsgesetz: was seit dem 15. Januar 2026 im Bundesrecht steht

Während auf europäischer Ebene die Anlaufregel des Art. 95 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2024/3110 die Kernpflichten noch zurückhält, ist das deutsche Ausführungsrecht bereits fertig. Das Bauproduktengesetz-Anpassungsgesetz ist am 15. Januar 2026 in Kraft getreten. Der Gang des Verfahrens Stationen des Gesetzgebungsverfahrens zum Bauproduktengesetz-Anpassungsgesetz. Station Datum Fundstelle Regierungsentwurf 29.09.2025 BT-Drs. 21/1904 Beschluss des Bundestages 13.11.2025 …

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