Marktüberwachung nach neuem Recht: Artikel 63 bis 70 der Verordnung (EU) 2024/3110
Das Marktüberwachungskapitel der neuen Bauprodukteverordnung gilt seit dem 8. Januar 2026 uneingeschränkt — auch für Produkte, die materiell noch nach altem Recht CE-gekennzeichnet werden. Beschwerdeportal seit 7.1.2025, Kostenerstattung nach Artikel
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