Rollenwechsel
Noch keine Rolle gewählt. Der Streifen zeigt den vollständigen Warenweg; sobald Sie eine Rolle wählen, ist Ihre Station darin markiert.
Der Rollenwechsel geschieht kraft Gesetzes: ohne Bescheid, ohne Übergangsfrist und rückwirkend für die gesamte Sendung, nicht erst ab dem Zeitpunkt, zu dem er jemandem auffällt. Wer ihn auslöst, schuldet die Herstellerpflichten in vollem Umfang. Die vier Handlungen, die ihn nach geltendem Recht auslösen, stehen unter diesem Text.
Was zusätzlich auslösen wird
Art. 26 der Verordnung (EU) 2024/3110 macht aus zwei Tatbeständen acht. Die beiden folgenreichsten knüpfen nicht an einen Eingriff in das Produkt an, sondern an eine Aussage über das Produkt: ein abweichender angegebener Verwendungszweck (Art. 26 Abs. 1 Buchst. c) und die Angabe von Merkmalen, die von den Herstellerangaben abweichen (Art. 26 Abs. 1 Buchst. d). Beide treffen Katalogtexte, Artikelbeschreibungen und Datenblätter des Handels.
Anwendbar ist das noch nicht. Art. 26 gehört zu Kapitel III, und Art. 95 Abs. 9 lässt die Kapitel I, II und III für eine Produktfamilie erst ein Jahr nach einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 gelten. Bis zum 4. August 2026 ist kein solcher Rechtsakt ergangen.
Lesart des Betreibers, Mesut Özdogan: Von den acht künftigen Tatbeständen ist derjenige, der die Katalogpflege betrifft, der einzige, der ohne Prozessänderung nicht zu beherrschen ist. Wer heute Artikeltexte schreibt, entscheidet damit über eine Pflichtenlage, die erst später eintritt — Korrekturen an gedruckten Katalogen und gepflegten Stammdaten sind dann teurer als eine Regel, die jetzt gilt.
Weiter dazu auf dieser Seite
- Pflichtblatt Kennzeichnung des eigenen Namens auf dem Produkt — die Pflicht Zeile für Zeile, mit Nachweis und typischer Erstanforderung der Marktüberwachung.
- Rubrik Handel, Import und Marktplatz — dort steht die vollständige Gegenüberstellung der acht Tatbestände des Artikels 26 und der beiden Ausnahmen des Absatzes 3.
Prüfstand dieser Rubrik 4. August 2026. Grundlage: Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (CELEX 32011R0305) und Verordnung (EU) 2024/3110 (CELEX 32024R3110), jeweils ursprüngliche deutsche Amtsblattfassung. Das Korrigendum 32024R3110R(02) war bei der Recherche nicht abrufbar.
Vier Handlungen ändern Ihre Rolle
Wird zum HerstellerSie tragen ab hier die Herstellerpflichten. Das gilt rückwirkend für die gesamte Sendung, nicht erst ab dem Zeitpunkt, zu dem es jemandem auffällt.
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Vertrieb unter eigenem Namen oder eigener Marke
Sie bringen Ihren Firmennamen, Ihr Logo oder Ihre Eigenmarke so am Produkt oder an seiner Verpackung an, dass es als Ihr Produkt erscheint.
Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 — Folge: Sie sind Hersteller.
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Umetikettierung
Sie tauschen, überkleben oder ersetzen die Kennzeichnung des Herstellers — auch dann, wenn Sie den ursprünglichen Inhalt sinngemäß übernehmen.
Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 — Folge: Sie sind Hersteller.
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Wesentliche Veränderung
Sie verändern ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so, dass die erklärte Leistung davon berührt sein kann — Zuschnitt, Mischung, Nachbehandlung, Konfektionierung zu einem neuen Bausatz.
Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 — Folge: Sie sind Hersteller.
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Einfuhr aus einem Drittland
Sie bringen das Produkt erstmals in der Union in Verkehr. Sie werden dadurch nicht Hersteller, übernehmen aber dessen Nachweislast am Markt: Ohne erreichbaren Hersteller in der Union sind Sie der Ansprechpartner der Marktüberwachung.
Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 — Folge: Sie sind Einführer.
Was Herstellerpflichten im Einzelnen bedeuten, steht auf baupvo.de.