Eingangskontrolle
Noch keine Rolle gewählt. Der Streifen zeigt den vollständigen Warenweg; sobald Sie eine Rolle wählen, ist Ihre Station darin markiert.
Ein Protokoll für die Akte, keine Motivationscheckliste. Es wird hier nichts abgehakt und nichts bewertet; die Zeilen halten fest, was geprüft wurde und was dabei herauskam — mit Charge, Datum, Prüfer und Befund. Die Zeilen entstehen aus der Matrix der gewählten Rolle; ohne Rollenwahl stehen alle Pflichten darin.
Alle Eingaben bleiben in diesem Browser. Es gibt kein Konto, keine Übertragung an einen Server und keine Speicherung außerhalb des Geräts. Die CSV-Ausgabe wird ebenfalls im Browser erzeugt.
Wozu das Protokoll im Streitfall taugt
Der Punkt, an dem Vorgänge regelmäßig scheitern, ist nicht die fehlende Leistungserklärung, sondern der fehlende Beleg, dass sie vor der Bereitstellung vorlag. Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verlangt vom Händler, sich vor der Bereitstellung zu vergewissern; Art. 13 Abs. 2 verlangt vom Einführer dasselbe vor dem Inverkehrbringen. Eine später nachgereichte Erklärung belegt nicht, dass sie vorher vorlag. Ein datiertes Protokoll mit Chargenbezug belegt es.
Unter der Verordnung (EU) 2024/3110 kommt eine ausdrückliche Frist hinzu: Art. 20 Abs. 4 verlangt die Vorlage der Unterlagen bei der Behörde binnen zehn Tagen nach Aufforderung. Kapitel III ist nach Art. 95 Abs. 9 noch nicht anwendbar; bis zum 4. August 2026 fehlt der auslösende Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1.
Prüfstand dieser Rubrik 4. August 2026. Das Protokoll ist eine Arbeitshilfe und kein amtlicher Vordruck.
Eingangskontrolle
Ein Protokoll für die Akte. Es wird hier nichts abgehakt und nichts bewertet; die Zeilen halten fest, was geprüft wurde und was dabei herauskam.
Das Protokoll entsteht aus den Pflichten Ihrer Rolle. Wählen Sie zuerst eine Rolle — die Zeilen richten sich danach, und ein Protokoll mit fremden Zeilen ist im Verfahren wertlos.
Unterlagen zur Sendung
Die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser. Es wird nichts an einen Server übertragen und nichts gespeichert.
| Unterlage | Was verlangt wird | Fundstelle | Aufbewahrung |
|---|---|---|---|
| Leistungserklärung DoP | Zu jeder Charge, in deutscher Sprache, mit der Bezugsnummer, die auch auf dem Kennzeichnungsträger steht. | Art. 4 bis 7 | 10 Jahre ab Inverkehrbringen |
| CE-Kennzeichnung mit Begleitangaben CE | Am Produkt, auf dem Etikett, auf der Verpackung oder in den Begleitpapieren; als datiertes Lichtbild zum Wareneingang gesichert. | Art. 8 und 9 | keine eigene Frist |
| Gebrauchsanleitung Anleitung | In deutscher Sprache, in der Fassung, die der Sendung tatsächlich beilag. | Art. 13 Abs. 4 | keine eigene Frist |
| Sicherheitsinformation SI | In deutscher Sprache; bei gefährlichen Stoffen zusätzlich das Sicherheitsdatenblatt nach dem Chemikalienrecht. | Art. 13 Abs. 4 | keine eigene Frist |
| Vertriebsnachweis zur Rückverfolgbarkeit Vertrieb | Wer hat geliefert, an wen wurde geliefert — abrufbar über die Chargennummer, nicht über die Belegnummer. | Art. 16 | 10 Jahre ab Inverkehrbringen |
Aufbau einer Leistungserklärung, schematisch. Neu gezeichnet, kein Abbild eines echten Firmendokuments.
- Bezugsnummer der Leistungserklärung — muss mit der Nummer auf dem Kennzeichnungsträger übereinstimmen.
- Eindeutiger Kenncode des Produkttyps.
- Vom Hersteller vorgesehener Verwendungszweck.
- Name und Kontaktanschrift des Herstellers.
- System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, gegebenenfalls mit notifizierter Stelle.
- Tabelle der Wesentlichen Merkmale mit erklärter Leistung und harmonisierter technischer Spezifikation.