Belegstatus
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Diese Seite gibt Rechtstext wieder. Wo eine Angabe nicht bis zur Primärquelle geprüft werden konnte, steht sie hier — nicht in einer Fußnote, die niemand liest. Der Betreiber ist die Zurynski, Oezdogan & Co GmbH; es gibt keine Redaktion, kein Gremium und keine Prüfstelle hinter dieser Seite, die einen anderen Eindruck rechtfertigen würde.
Offene Punkte
| Punkt | Stand | Folge für diese Seite |
|---|---|---|
| Korrigendum zur deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/3110, 32024R3110R(02) | bei der Recherche nicht abrufbar | Alle deutschen Zitate stammen aus der ursprünglichen Amtsblattfassung. Wörtliche Zitate sind daran nicht gegengeprüft. Für ein Angebot mit Zitatanspruch ist das der kritischste Punkt. |
| Berechnungssoftware nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/3110 | nicht geprüft | Keine Aussage darüber, ob sie veröffentlicht ist. |
| An die Verordnung (EU) 2024/3110 angepasste Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen | nicht geprüft | Keine Aussage zum Stand der MVV TB. |
| Bußgeldrahmen der übrigen zwölf Landesbauordnungen | nicht geprüft | Belegt sind hier die Musterbauordnung, die Bauordnung Nordrhein-Westfalen und die Bayerische Bauordnung. Aus ihnen wird nicht auf die übrigen Länder geschlossen. |
| Beschluss der Bauministerkonferenz über eine angepasste Musterbauordnung | nicht geprüft | Keine Aussage darüber, ob und wann er ergeht. |
| Verkündung des Bauproduktengesetz-Anpassungsgesetzes | nur mittelbar belegt | Die einzige geprüfte Quelle, die das Gesetz als verkündet meldet, ist eine Seite einer Industrie- und Handelskammer — keine Behördenseite. Die Fundstelle BGBl. I Nr. 4 vom 14. Januar 2026 wird deshalb mit diesem Vorbehalt geführt. |
| Fundstelle des Schnitts bei ETAG-gestützten Europäischen Technischen Bewertungen | Datum belegt, Artikelzitat nicht | Dass diese Bewertungen seit dem 8. Januar 2026 nicht mehr verwendet werden können, ist belegt. Ein Artikelzitat dafür wird hier nicht angegeben, weil die Recherchegrundlage keines ausweist. |
Was ausdrücklich kein geltendes Recht ist
COM(2026) 100 „Industrial Accelerator Act“ vom 4. März 2026 würde die Verordnung (EU) 2024/3110 ändern. Mit Stand 4. August 2026 ist das ein Vorschlag der Kommission und kein geltendes Recht. Auf dieser Seite wird daraus keine Pflicht abgeleitet.
Der digitale Produktpass hat keine Rechtsgrundlage: Der delegierte Rechtsakt nach Art. 75 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 existiert nicht. Damit hat die Frist des Art. 80 Abs. 1 nicht begonnen. Jede Angabe eines Startdatums ist Spekulation.
Wie diese Seite mit Einschätzungen umgeht
Wo eine Aussage über die Wiedergabe des Rechtstextes hinausgeht, ist sie als Lesart des Betreibers gekennzeichnet und trägt den Klarnamen Mesut Özdogan. Sie ist dann eine Einschätzung und keine Norm.
Lesart des Betreibers, Mesut Özdogan: Der offene Punkt mit der größten praktischen Tragweite ist das nicht abrufbare Korrigendum. Solange es nicht gegengeprüft ist, sollte niemand aus dieser Seite wörtlich in ein Schreiben an eine Behörde zitieren, ohne den Wortlaut am Amtsblatt zu prüfen.
Prüfstand 4. August 2026. Information, keine Rechtsberatung.