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Der digitale Produktpass für Bauprodukte hat noch keine Rechtsgrundlage

Stand dieses Blatts

Warenweg vom Hersteller zum VerwenderSieben Stationen in dieser Reihenfolge: Hersteller, Bevollm., Einführer, Händler, Fulfilment, Marktplatz, Verwender.HerstellerBevollm.EinführerHändlerFulfilmentMarktplatzVerwender

Noch keine Rolle gewählt. Der Streifen zeigt den vollständigen Warenweg; sobald Sie eine Rolle wählen, ist Ihre Station darin markiert.

Der digitale Produktpass ist die am häufigsten genannte Neuerung der Verordnung (EU) 2024/3110 und zugleich diejenige, zu der es am wenigsten zu berichten gibt. Der Grund ist einfach: Der delegierte Rechtsakt nach Art. 75 Abs. 1 existiert nicht.

Was das für die Fristen bedeutet

Die Herstellerpflicht zum digitalen Produktpass steht in Art. 22 Abs. 7 und greift 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Art. 75 Abs. 1. Die Frist selbst steht in Art. 80 Abs. 1. Ohne den auslösenden Rechtsakt hat sie nicht begonnen — es gibt kein Datum, von dem aus 18 Monate zu zählen wären.

Die Kommission hat den Normungsprozess für Datenträger und Interoperabilität nach dem geprüften Stand erst eingeleitet. Auch daraus ergibt sich kein Termin.

Wie belegt ist, dass etwas nicht existiert

Eine Nichtexistenz lässt sich nicht zitieren. Sie wurde deshalb auf drei voneinander unabhängigen Wegen geprüft:

Drei Prüfwege, mit denen das Fehlen des delegierten Rechtsakts nach Artikel 75 Absatz 1 festgestellt wurde.
Prüfweg Befund
Rechtsaktverknüpfung in EUR-Lex zur Verordnung (EU) 2024/3110 kein delegierter Rechtsakt zu Art. 75
Volltextsuche kein Treffer
Arbeitsplan zur Bauproduktenverordnung kein angenommener Rechtsakt zu Art. 75

Lesart des Betreibers, Mesut Özdogan: Jede Angabe „digitaler Produktpass ab 2027“ ist damit Spekulation und keine Rechtslage. Wer Budget oder Systemauswahl an einer solchen Jahreszahl ausrichtet, richtet sie an einer Vermutung aus. Vorbereiten lässt sich trotzdem etwas — nämlich die Datenhaltung, die eine Rückverfolgbarkeit über die Charge trägt; die schuldet man ohnehin.

Was stattdessen bereits gilt

Für die Zielgruppe dieser Seite ist die praktisch wirksame Vorschrift eine andere: Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verlangt von jedem Wirtschaftsakteur, zehn Jahre lang benennen zu können, von wem er ein Produkt bezogen und an welchen Wirtschaftsakteur er es geliefert hat. Das ist die Rückverfolgbarkeit, auf der ein Produktpass später aufsetzen würde — und sie ist seit Jahren geschuldet.

Belegstatus

  • Der Befund bezieht sich auf den Prüfstand dieses Blattes. Ein delegierter Rechtsakt kann jederzeit ergehen; dieses Blatt wird dadurch überholt und nicht falsch.
  • Alle deutschen Angaben stammen aus der ursprünglichen Amtsblattfassung. Das Korrigendum 32024R3110R(02) war nicht abrufbar.

Prüfstand 14. Juli 2026. Grundlage: Verordnung (EU) 2024/3110 (CELEX 32024R3110). Information, keine Rechtsberatung.

Information, keine Rechtsberatung. Stand: