Artikel 92 ist nicht die Übergangsvorschrift — ein verbreiteter Zitierfehler
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In mehreren Sekundärquellen werden die Übergangsregelungen der Verordnung (EU) 2024/3110 dem Artikel 92 zugeordnet. Das ist falsch. Artikel 92 ist der Sanktionsartikel. Wer nach ihm sucht, um eine Übergangsfrist zu prüfen, findet die Vorschrift über Sanktionen — und zieht daraus im schlechtesten Fall den Schluss, es gebe keine Übergangsregelung.
Die vier Schlussartikel
| Artikel | Gegenstand |
|---|---|
| Art. 92 | Sanktionen. Gilt nach Art. 96 erst ab dem 8. Januar 2027. |
| Art. 94 | Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zum 8. Januar 2026, mit abschließender Aufzählung der bis zum 8. Januar 2040 fortgeltenden Vorschriften. |
| Art. 95 | Übergangsregelungen — hier steht in Absatz 9 die Anlaufregel für die Kapitel I, II und III. |
| Art. 96 | Inkrafttreten und Geltungsbeginn, einschließlich der ab dem 7. Januar 2025 anwendbaren Vorschriften. |
Warum die Verwechslung folgenreich ist
Die drei praktisch wichtigsten Aussagen zum Zeitpunkt hängen jeweils an einem anderen dieser Artikel:
- Dass die Artikel 11 bis 18 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 bis zum 8. Januar 2040 weitergelten, folgt aus Art. 94.
- Dass die Kernpflichten der neuen Verordnung für keine Produktfamilie angelaufen sind, folgt aus Art. 95 Abs. 9 in Verbindung mit dem Umstand, dass kein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 ergangen ist.
- Dass das Marktüberwachungskapitel bereits gilt und das Beschwerdeportal sogar seit dem 7. Januar 2025, folgt aus Art. 96.
Wird stattdessen Artikel 92 zitiert, trägt keine dieser drei Aussagen. In einem Schreiben an eine Behörde ist das ein vermeidbarer Fehler.
Lesart des Betreibers, Mesut Özdogan: Die Verwechslung ist vermutlich aus einer frühen Entwurfsfassung mit anderer Artikelzählung übernommen und seither weitergereicht worden. Für die Praxis folgt daraus eine schlichte Regel: Fundstellen zur Bauproduktenverordnung nicht aus Sekundärquellen übernehmen, sondern am Amtsblatttext nachschlagen.
Belegstatus
- Die Zuordnung wurde am Verordnungstext geprüft. Alle Angaben stammen aus der ursprünglichen Amtsblattfassung; das Korrigendum 32024R3110R(02) war nicht abrufbar.
Prüfstand 24. Juli 2026. Grundlage: Verordnung (EU) 2024/3110 (CELEX 32024R3110). Information, keine Rechtsberatung.
Information, keine Rechtsberatung. Stand: