Marktüberwachung nach neuem Recht: Artikel 63 bis 70 der Verordnung (EU) 2024/3110
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Bei der Verordnung (EU) 2024/3110 richtet sich die Aufmerksamkeit fast vollständig auf Leistungserklärung, CE-Kennzeichnung und digitalen Produktpass. Für Handel, Import und Fulfilment ist jedoch ein anderes Kapitel bereits jetzt praktisch wirksam: Kapitel VIII, Artikel 63 bis 70. Es gilt seit dem 8. Januar 2026 uneingeschränkt — auch für Produkte, die materiell weiterhin nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 bewertet und gekennzeichnet werden.
Warum das Marktüberwachungskapitel nicht verschoben ist
Der Geltungsbeginn ergibt sich aus drei Vorschriften. Artikel 96 setzt den allgemeinen Geltungsbeginn auf den 8. Januar 2026 und nennt zwei Gruppen von Ausnahmen: eine Reihe von Vorschriften, die bereits ab dem 7. Januar 2025 gelten — darunter ausdrücklich Artikel 63 —, und Artikel 92, der erst ab dem 8. Januar 2027 gilt.
Artikel 95 Absatz 9 verschiebt den Beginn für einzelne Produktfamilien, benennt aber ausschließlich die Kapitel I, II und III. Kapitel VIII ist dort nicht genannt und damit nicht aufgeschoben. Das ist der Grund, weshalb der verbreitete Satz, die neue Verordnung gelte praktisch noch nicht, für die Marktüberwachung falsch ist.
Artikel 94 schließlich hebt die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 mit Wirkung vom 8. Januar 2026 auf und zählt abschließend auf, welche Vorschriften erst zum 8. Januar 2040 außer Kraft treten: die Artikel 2, 4 bis 9, 11 bis 18, 27 und 28, 36 bis 40, 47 bis 49, 52 und 53, 55 und 60 bis 64 sowie die Anhänge III und V. Die Artikel 56 bis 59 der alten Verordnung — das gesamte nationale Marktüberwachungsverfahren einschließlich des Schutzklauselverfahrens — stehen nicht auf dieser Liste. Sie sind seit dem 8. Januar 2026 aufgehoben.
Der ersatzlose Wegfall der formalen Nichtkonformität
Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 trug die Überschrift zur formalen Nichtkonformität. Er erfasste fünf Fälle: unter Nichteinhaltung der Artikel 8 oder 9 angebrachte CE-Kennzeichnung, fehlende CE-Kennzeichnung, fehlende Leistungserklärung, nicht ordnungsgemäß erstellte Leistungserklärung und nicht verfügbare oder unvollständige technische Dokumentation. Rechtsfolge war zunächst nur eine Aufforderung zur Korrektur; erst bei Fortbestehen der Nichtkonformität sah Absatz 2 Beschränkung, Untersagung, Rückruf oder Rücknahme vor.
Die praktische Bedeutung lag im Vergleich zu Artikel 56 der alten Verordnung. Jener setzte voraus, dass das Produkt die erklärte Leistung nicht erbringt und die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke gefährdet — also einen materiellen Gefahrenbezug. Fehlte er, blieb nur der mildere Weg des Artikels 59.
Diese Zweiteilung existiert nicht mehr. Artikel 65 der neuen Verordnung kennt nur ein Verfahren und verzichtet auf den Gefahrenbezug als Einstiegsvoraussetzung. Er greift, wenn eine Marktüberwachungsbehörde ausreichenden Grund zu der Annahme hat, dass Produkte, die unter eine harmonisierte technische Spezifikation fallen oder für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde, oder deren Hersteller nicht konform sind. Erwägungsgrund 84 nennt den Grund für diese Konstruktion: Es gebe Fälle von Nichtkonformität jenseits der formalen, die kein Risiko auslösen, und der Konformitätsbefund könne sich im Zeitverlauf ändern; die Mitgliedstaaten sollten deshalb in allen Fällen vermuteter Nichtkonformität oder Gefahr tätig werden können. Die verfahrensrechtliche Abstufung wird nicht mehr über die Kategorie gesteuert, sondern über die Priorisierung durch die Behörde.
Für die Praxis bedeutet das: Eine fehlende oder fehlerhafte Leistungserklärung, eine unvollständige technische Dokumentation oder eine unsachgemäß angebrachte CE-Kennzeichnung sind seit dem 8. Januar 2026 keine eigene, mildere Kategorie mehr. Sie sind Anwendungsfälle des Artikels 65 mit dessen vollem Instrumentarium — bis hin zu Rücknahme und Rückruf nach Artikel 65 Absatz 4 — und lösen zusätzlich die Kostenerstattungspflicht des Artikels 69 aus.
Die sieben Bausteine des Kapitels VIII
| Artikel | Gegenstand | Praktisch relevant |
|---|---|---|
| Art. 63 | Beschwerdeportal der Kommission | Gilt seit 7.1.2025; jede natürliche oder juristische Person kann Nichtkonformitäten melden |
| Art. 64 | Marktüberwachungsbehörden und zentrales Verbindungsbüro | Befugnisse nach Art. 14 VO (EU) 2019/1020 gelten für alle Wirtschaftsteilnehmer der Verordnung |
| Art. 65 | Verfahren bei Nichtkonformität | Einheitliches Verfahren ohne Gefahrenbezug als Einstiegsvoraussetzung |
| Art. 66 | Schutzklauselverfahren der Union | Konsultation höchstens zwei Monate, Entscheidung angestrebt binnen zwei weiterer Monate |
| Art. 67 | Konforme Produkte, die ein Risiko darstellen | Risikobegriff auf Umwelt und weitere öffentliche Interessen erweitert |
| Art. 68 | Koordinierung über die ADCO | Gemeinsame Prüfprojekte, gemeinsame Schulungen, Leitlinien |
| Art. 69 | Erstattung von Kosten | Dokumenten- und Produktprüfungen werden bei Nichtkonformität kostenpflichtig |
| Art. 70 | Berichterstattung und Benchmarking | Sanktionen fließen in das System nach Art. 34 VO (EU) 2019/1020 ein |
Artikel 63: das Beschwerdeportal seit 7. Januar 2025
Die Kommission richtet ein System ein, über das natürliche oder juristische Personen Beschwerden oder Berichte über mögliche Nichtkonformitäten teilen können. Hält die Kommission eine Beschwerde nach klar definierten Kriterien für relevant und begründet, leitet sie diese unverzüglich an das zentrale Verbindungsbüro des betroffenen Mitgliedstaats weiter, das nach Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1020 Folgemaßnahmen ergreift.
Die Vorschrift steht in Artikel 96 ausdrücklich in der Gruppe der bereits ab dem 7. Januar 2025 anwendbaren Bestimmungen — ein Jahr vor dem allgemeinen Geltungsbeginn. Erwägungsgrund 82 begründet das damit, dass Dritte in die Überwachung einbezogen werden sollen, und nennt als Priorisierungskriterium Beschwerden mit besonders weitreichenden Auswirkungen auf Bürger oder Binnenmarkt.
Wettbewerbsrechtlich ist das die wesentliche Neuerung: Der Beschwerdeweg steht auch Wettbewerbern offen und ist nicht auf Verbraucher beschränkt. Wer im Handel mit Bauprodukten tätig ist, sollte davon ausgehen, dass Angebotsdarstellungen, Datenblätter und Erklärungsverfügbarkeit durch Marktteilnehmer geprüft werden.
Artikel 64 und 65: Befugnisse und Verfahren
Artikel 64 Absatz 1 verlangt die Benennung besonders sachkundiger Behörden, Absatz 2 ein zentrales Verbindungsbüro. Absatz 3 stattet die Behörden mit sämtlichen Befugnissen des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 aus und erstreckt sie ausdrücklich auf alle Wirtschaftsteilnehmer im Sinne der Bauproduktenverordnung — also auch auf Fulfilment-Dienstleister und Online-Marktplätze. Absatz 4 gibt den Behörden ein Auskunftsrecht gegenüber anderen Behörden und Stellen.
Der Ablauf des Artikels 65 ist für betroffene Unternehmen in vier Punkten planbar:
- Bewertung durch die Behörde; die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer sind zur Zusammenarbeit verpflichtet (Absatz 1).
- Aufforderung zu Korrekturmaßnahmen nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 innerhalb einer der Art der Nichtkonformität angemessenen Frist. Die Korrekturmaßnahmen müssen sich auf sämtliche unionsweit bereitgestellten betroffenen Produkte erstrecken (Absätze 1 und 3).
- Bleiben sie aus oder besteht die Nichtkonformität fort, stellt die Behörde Rücknahme, Rückruf, Untersagung oder Beschränkung sicher und unterrichtet die Öffentlichkeit (Absatz 4).
- Erhebt binnen zwei Monaten weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission Einwand, gilt eine vorläufige nationale Maßnahme als gerechtfertigt (Absatz 7).
Artikel 65 Absatz 5 verpflichtet die Behörden, in der Unterrichtung die Ursache zuzuordnen: fehlende erklärte Leistung, Verstoß gegen Produktanforderungen aus delegierten Rechtsakten nach Artikel 7 Absatz 1, Pflichtverstoß des Herstellers oder Mängel der harmonisierten technischen Spezifikationen selbst. Die vierte Ursache ist bemerkenswert, weil sie über Artikel 66 Absatz 3 unmittelbar in die Normungsverfahren zurückwirkt.
Ergänzend gilt Artikel 20 Absatz 2: Nach einer behördlich verlangten Korrekturmaßnahme schuldet der Wirtschaftsteilnehmer Fortschrittsberichte, bis die Behörde das Verfahren für beendet erklärt.
Artikel 69: Kostenerstattung
Wurde festgestellt, dass ein Produkt nicht konform ist, können die Marktüberwachungsbehörden von den Wirtschaftsteilnehmern, die das Produkt in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt haben, die Kosten für Dokumentenprüfungen und physische Produktprüfungen erstattet verlangen. Voraussetzung ist ein Nachweis dieser Kosten.
Drei Punkte sind für die Kalkulation wesentlich:
- Anknüpfungspunkt ist die festgestellte Nichtkonformität, nicht ein Risiko. Nach dem Wegfall der Kategorie der formalen Nichtkonformität erfasst die Vorschrift damit auch Fälle, die unter altem Recht nur eine Korrekturaufforderung nach sich zogen.
- Erfasst sind ausdrücklich auch Dokumentenprüfungen, nicht nur Laborprüfungen.
- Verpflichtet sind alle Wirtschaftsteilnehmer, die in Verkehr gebracht oder bereitgestellt haben — der Händler steht neben dem Hersteller, nicht hinter ihm.
Erwägungsgrund 86 ordnet die Vorschrift als Angleichung an die Verordnung (EU) 2024/1781 ein und begründet sie mit den im Durchschnitt schwachen Kapazitäten der Marktüberwachungsbehörden.
Artikel 70: Sanktionen werden vergleichbar
Die Marktüberwachungsbehörden geben Art und Schwere der verhängten Sanktionen in das Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 ein. Die Kommission erstellt daraus alle vier Jahre bis zum 30. Juni einen Bericht; der erste ist bis zum 9. Januar 2030 zu veröffentlichen. Der Bericht enthält Art und Anzahl der Kontrollen, Ausmaß der festgestellten Nichtkonformitäten sowie Art und Schwere der Sanktionen — und Richtwerte für die Behörden zu Kontrollhäufigkeit und Sanktionsschwere.
Damit wird ein Ergebnis erzeugt, das es unter der alten Verordnung nicht gab: eine vergleichende Darstellung der nationalen Durchsetzungspraxis. Artikel 93 verpflichtet die Kommission ausdrücklich, im Rahmen der Evaluierung bis zum 9. Januar 2033 zu bewerten, ob die mitgliedstaatlichen Sanktionen wirksam sind und ob sie den Binnenmarkt fragmentieren, und erforderlichenfalls eine Harmonisierung vorzuschlagen.
Deutsche Zuordnung
Das zentrale Verbindungsbüro im Sinne des Artikels 64 Absatz 2 ist in Deutschland über § 14 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes der Bundesnetzagentur zugewiesen. Die operative Marktüberwachung für Bauprodukte liegt bei den Ländern; das Deutsche Institut für Bautechnik nimmt nach dem DIBt-Abkommen Aufgaben als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder wahr.
Auf der Sanktionsseite ist die Lage dreistufig. Das Bauproduktengesetz enthält in § 10 Absatz 3 Bußgeldtatbestände zu 2024/3110 und in § 10 Absatz 4 den Bußgeldrahmen; § 11 sieht daneben einen Straftatbestand vor. Horizontal tritt § 21 Absatz 3 des Marktüberwachungsgesetzes hinzu. Den weitaus höchsten Rahmen setzen jedoch die Landesbauordnungen. Artikel 92 der Verordnung, der die Mitgliedstaaten zu wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen verpflichtet, gilt nach Artikel 96 erst ab dem 8. Januar 2027; die Mitteilung der Vorschriften an die Kommission ist im Artikel selbst auf spätestens 8. Dezember 2026 datiert.
Belegstatus
Grundlage sind die Artikel 20, 63 bis 70, 92 bis 96 und die Erwägungsgründe 82, 84 und 86 der Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung des Amtsblatts der L-Serie vom 18.12.2024 sowie die Artikel 56 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
- Keine wörtlichen Zitate. Zur deutschen Sprachfassung existiert ein Korrigendum (32024R3110R(02)), das im Rahmen dieser Recherche nicht abrufbar war. Alle Verfahrensinhalte sind paraphrasiert und über Artikel- und Absatznummern belegt.
- Nicht verifiziert: ob das Beschwerdeportal nach Artikel 63 unter einer eigenen, öffentlich dokumentierten Adresse betrieben wird. Belegt ist die Rechtspflicht und ihr Geltungsbeginn zum 7. Januar 2025 über Artikel 96; ein Nachweis über den technischen Betriebszustand konnte nicht erbracht werden.
- Auslegungsfrage, nicht abschließend geklärt: Artikel 92 gilt nach Artikel 96 ab dem 8. Januar 2027, enthält aber selbst eine Mitteilungsfrist zum 8. Dezember 2026. Ebenso nennt Artikel 70 Absatz 2 einen Vierjahresturnus zum 30. Juni und zugleich den 9. Januar 2030 für den ersten Bericht. Beide Punkte werden hier so wiedergegeben, wie sie im Verordnungstext stehen; ob das Korrigendum zur deutschen Fassung hieran etwas ändert, war nicht prüfbar.
- Aus dem Normtext abgeleitet, nicht ausdrücklich geregelt: die Aussage, dass die Kategorie der formalen Nichtkonformität ersatzlos entfallen ist. Sie folgt daraus, dass Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht in der Fortgeltungsliste des Artikels 94 steht und die neue Verordnung keine entsprechende Sondervorschrift enthält. Erwägungsgrund 84 stützt diese Lesart, spricht sie aber nicht ausdrücklich aus.
- Nicht verifiziert: die Bußgeldrahmen der Landesbauordnungen über die im Recherchestand geprüften Länder hinaus. In Nordrhein-Westfalen ist die Bußgeldnorm § 86 Absatz 3 BauO NRW, nicht § 84; die Änderung durch das Dritte Änderungsgesetz vom 21.07.2026 tritt nach dem Recherchestand erst zum 1. September 2026 in Kraft. Die Musterbauordnung war zum Recherchestand noch nicht an 2024/3110 angepasst.
- Nicht verifiziert: ob für Bauprodukte eine Unionsprüfeinrichtung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 benannt ist. Nach dem Recherchestand ist das nicht der Fall; die Bauproduktenverordnung selbst erwähnt weder Unionsprüfeinrichtungen noch das Safety-Gate-System.
Information, keine Rechtsberatung. Stand: