Leistungserklärung prüfen und vorhalten
| Rolle | Umfang | Fundstelle |
|---|---|---|
| Händler | trifft zu | Art. 14 Abs. 2 |
| Einführer (Importeur) | trifft zu | Art. 13 Abs. 2 |
| Fulfilment-Dienstleister | eingeschränkt | Art. 4 Abs. 3 |
| Online-Marktplatz | eingeschränkt | Art. 30 |
| Bevollmächtigter | trifft zu | Art. 12 Abs. 2 |
| Mehrere Rollen zugleich | trifft zu | Art. 13 und 14 |
Was genau
Zu jedem Bauprodukt, das von einer harmonisierten Norm erfasst ist oder für das eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde, gehört eine Leistungserklärung. Sie zu prüfen heißt: Sie liegt vor, sie gehört zu genau diesem Produkt und genau dieser Charge, und die erklärten Wesentlichen Merkmale decken das ab, wofür Sie das Produkt verkaufen.
Wer schuldet es
Der Händler vergewissert sich, dass die Erklärung vorliegt, bevor er das Produkt bereitstellt. Der Einführer vergewissert sich zusätzlich, dass der Hersteller sie ordnungsgemäß erstellt hat, und hält sie zehn Jahre bereit. Der Fulfilment-Dienstleister hält sie bereit, prüft aber ihren Inhalt nicht. Der Marktplatz holt die Angaben beim Unternehmer ein.
Ab wann und bis wann
Vor der Bereitstellung auf dem Markt — also vor dem ersten Verkauf, nicht erst bei der Auslieferung. Die Vorhaltefrist beträgt zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produkts; bei Bauprodukten für Ingenieurbauwerke kann eine längere Frist vereinbart sein.
Rechtsgrundlage
Art. 14 Abs. 2 (Händler), Art. 13 Abs. 2 und Abs. 9 (Einführer), Art. 12 Abs. 2 Buchst. a (Bevollmächtigter) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011; Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/1020 (Fulfilment); Art. 30 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Marktplatz).
Welcher Nachweis im Streitfall genügt
Die Leistungserklärung selbst, zusammen mit dem Beleg, dass sie zum Zeitpunkt der Bereitstellung vorlag: Eingangsdatum in der Warenwirtschaft, Ablage mit Zeitstempel oder ein ausgefülltes Eingangskontrollprotokoll mit Charge, Datum und Prüfer. Eine später nachgereichte Erklärung belegt nicht, dass sie vorher vorlag.
Was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt
Die Leistungserklärung zu einer benannten Charge, und zwar in deutscher Sprache. Danach die Frage, wie Sie sichergestellt haben, dass die Erklärung schon vor der Bereitstellung vorlag — an dieser Stelle scheitern die meisten Vorgänge, nicht an der Erklärung selbst.
Information, keine Rechtsberatung. Stand: