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Leistungserklärung prüfen und vorhalten

Warenweg vom Hersteller zum VerwenderSieben Stationen in dieser Reihenfolge: Hersteller, Bevollm., Einführer, Händler, Fulfilment, Marktplatz, Verwender.HerstellerBevollm.EinführerHändlerFulfilmentMarktplatzVerwender

Noch keine Rolle gewählt. Der Streifen zeigt den vollständigen Warenweg; sobald Sie eine Rolle wählen, ist Ihre Station darin markiert.

Unter der Verordnung (EU) 2024/3110 tritt an die Stelle der Leistungserklärung die Leistungs- und Konformitätserklärung. Solange die Anlaufregel des Art. 95 Abs. 9 nicht gegriffen hat, wird im Wareneingang weiterhin nach dem nachstehenden Stand geprüft.

Kurze, zitierfähige Adresse für ein einzelnes Pflichtblatt — sie passt in ein Prüfprotokoll neben eine Chargennummer. Der Stand der Pflicht in Ihrer Rolle steht direkt unter der Überschrift; ohne gewählte Rolle stehen alle sechs Rollen nebeneinander. Die sechs Abschnitte darunter stehen auf jedem Blatt in derselben Reihenfolge.

Rechtsstand des Blattes Verordnung (EU) Nr. 305/2011, Artikel 11 bis 18 — nach Art. 94 der Verordnung (EU) 2024/3110 fortgeltend bis zum 8. Januar 2040. Die Kernpflichten der Verordnung (EU) 2024/3110 gelten nach Art. 95 Abs. 9 erst ein Jahr nach einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1; ein solcher ist bis zum 4. August 2026 nicht ergangen. Prüfstand: 4. August 2026.

Leistungserklärung prüfen und vorhalten

Stand der Pflicht „Leistungserklärung prüfen und vorhalten" in allen sechs Rollen.
Rolle Umfang Fundstelle
Händler trifft zu Art. 14 Abs. 2
Einführer (Importeur) trifft zu Art. 13 Abs. 2
Fulfilment-Dienstleister eingeschränkt Art. 4 Abs. 3
Online-Marktplatz eingeschränkt Art. 30
Bevollmächtigter trifft zu Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich trifft zu Art. 13 und 14

Was genau

Zu jedem Bauprodukt, das von einer harmonisierten Norm erfasst ist oder für das eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde, gehört eine Leistungserklärung. Sie zu prüfen heißt: Sie liegt vor, sie gehört zu genau diesem Produkt und genau dieser Charge, und die erklärten Wesentlichen Merkmale decken das ab, wofür Sie das Produkt verkaufen.

Wer schuldet es

Der Händler vergewissert sich, dass die Erklärung vorliegt, bevor er das Produkt bereitstellt. Der Einführer vergewissert sich zusätzlich, dass der Hersteller sie ordnungsgemäß erstellt hat, und hält sie zehn Jahre bereit. Der Fulfilment-Dienstleister hält sie bereit, prüft aber ihren Inhalt nicht. Der Marktplatz holt die Angaben beim Unternehmer ein.

Ab wann und bis wann

Vor der Bereitstellung auf dem Markt — also vor dem ersten Verkauf, nicht erst bei der Auslieferung. Die Vorhaltefrist beträgt zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produkts; bei Bauprodukten für Ingenieurbauwerke kann eine längere Frist vereinbart sein.

Rechtsgrundlage

Art. 14 Abs. 2 (Händler), Art. 13 Abs. 2 und Abs. 9 (Einführer), Art. 12 Abs. 2 Buchst. a (Bevollmächtigter) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011; Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/1020 (Fulfilment); Art. 30 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Marktplatz).

Welcher Nachweis im Streitfall genügt

Die Leistungserklärung selbst, zusammen mit dem Beleg, dass sie zum Zeitpunkt der Bereitstellung vorlag: Eingangsdatum in der Warenwirtschaft, Ablage mit Zeitstempel oder ein ausgefülltes Eingangskontrollprotokoll mit Charge, Datum und Prüfer. Eine später nachgereichte Erklärung belegt nicht, dass sie vorher vorlag.

Was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt

Die Leistungserklärung zu einer benannten Charge, und zwar in deutscher Sprache. Danach die Frage, wie Sie sichergestellt haben, dass die Erklärung schon vor der Bereitstellung vorlag — an dieser Stelle scheitern die meisten Vorgänge, nicht an der Erklärung selbst.

Information, keine Rechtsberatung. Stand: