CE-Kennzeichnung prüfen
| Rolle | Umfang | Fundstelle |
|---|---|---|
| Händler | trifft zu | Art. 14 Abs. 2 |
| Einführer (Importeur) | trifft zu | Art. 13 Abs. 2 |
| Fulfilment-Dienstleister | entfällt | nicht in Art. 4 |
| Online-Marktplatz | eingeschränkt | Art. 31 Abs. 1 |
| Bevollmächtigter | eingeschränkt | Art. 12 Abs. 3 |
| Mehrere Rollen zugleich | trifft zu | Art. 13 und 14 |
Was genau
Die CE-Kennzeichnung muss am Produkt, auf einem Etikett, auf der Verpackung oder auf den Begleitpapieren angebracht sein und die vorgeschriebenen Begleitangaben tragen: die letzten beiden Ziffern des Jahres der ersten Anbringung, Name und Anschrift des Herstellers, den eindeutigen Kenncode des Produkttyps, die Bezugsnummer der Leistungserklärung, die Nummer der harmonisierten technischen Spezifikation und die erklärten Leistungen.
Wer schuldet es
Händler und Einführer prüfen, dass die Kennzeichnung angebracht ist und die Begleitangaben vollständig sind. Der Fulfilment-Dienstleister prüft sie nicht. Der Marktplatz prüft sie nicht, muss aber die Schnittstelle so bauen, dass ein Unternehmer sie angeben kann. Der Bevollmächtigte darf die Kennzeichnung nicht selbst anbringen — das bleibt beim Hersteller.
Ab wann und bis wann
Vor der Bereitstellung auf dem Markt. Fällt die fehlende oder unvollständige Kennzeichnung erst im Lager auf, darf das Produkt nicht bereitgestellt werden, solange sie fehlt.
Rechtsgrundlage
Art. 8 und Art. 9 (Grundsätze und Anbringung), Art. 14 Abs. 2 (Händler), Art. 13 Abs. 2 (Einführer), Art. 12 Abs. 3 (Bevollmächtigter) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011; Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Marktplatz).
Welcher Nachweis im Streitfall genügt
Ein datiertes Lichtbild des Kennzeichnungsträgers mit erkennbarer Charge, abgelegt zum Wareneingang. Das ist der einzige Nachweis, der auch dann noch trägt, wenn die Ware längst verbaut ist.
Was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt
Ein Bild oder ein Muster des Kennzeichnungsträgers und den Abgleich der Bezugsnummer auf der Kennzeichnung mit der Nummer der vorgelegten Leistungserklärung. Weichen beide voneinander ab, wird der Vorgang regelmäßig zum Fall.
Information, keine Rechtsberatung. Stand: