Anleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache
| Rolle | Umfang | Fundstelle |
|---|---|---|
| Händler | trifft zu | Art. 14 Abs. 2 |
| Einführer (Importeur) | trifft zu | Art. 13 Abs. 4 |
| Fulfilment-Dienstleister | entfällt | nicht in Art. 4 |
| Online-Marktplatz | entfällt | keine eigene Pflicht |
| Bevollmächtigter | entfällt | nicht in Art. 12 Abs. 2 |
| Mehrere Rollen zugleich | trifft zu | Art. 13 und 14 |
Was genau
Dem Produkt liegen Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in der Sprache bei, die der Mitgliedstaat der Bereitstellung festgelegt hat. Für Deutschland ist das Deutsch. Eine englische Fassung genügt nicht, auch nicht im Verkauf an gewerbliche Abnehmer.
Wer schuldet es
Der Einführer stellt sicher, dass die Unterlagen beiliegen, bevor er in Verkehr bringt. Der Händler vergewissert sich vor der Bereitstellung, dass sie beiliegen. Für Fulfilment, Marktplatz und Bevollmächtigten sieht das Recht diese Pflicht nicht vor.
Ab wann und bis wann
Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens (Einführer) beziehungsweise der Bereitstellung (Händler). Eine Nachlieferung der deutschen Fassung heilt den Verstoß für die bereits ausgelieferte Sendung nicht.
Rechtsgrundlage
Art. 13 Abs. 4 (Einführer) und Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 1 (Händler) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
Welcher Nachweis im Streitfall genügt
Ein Belegexemplar der deutschsprachigen Fassung mit Ausgabestand oder Druckdatum, verknüpft mit der Charge. Bei digitalen Anleitungen zusätzlich der Nachweis, welche Fassung zum Lieferzeitpunkt abrufbar war.
Was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt
Ein Musterexemplar der Beilage aus der beanstandeten Sendung — nicht die aktuelle Fassung von der Herstellerseite. Geprüft wird, was der Sendung tatsächlich beilag.
Information, keine Rechtsberatung. Stand: