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Anleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache

Warenweg vom Hersteller zum VerwenderSieben Stationen in dieser Reihenfolge: Hersteller, Bevollm., Einführer, Händler, Fulfilment, Marktplatz, Verwender.HerstellerBevollm.EinführerHändlerFulfilmentMarktplatzVerwender

Noch keine Rolle gewählt. Der Streifen zeigt den vollständigen Warenweg; sobald Sie eine Rolle wählen, ist Ihre Station darin markiert.

Die Sprachpflicht ist der Punkt, an dem Bundesrecht ausdrücklich nachgezogen hat: § 8 des Bauproduktengesetzes in der Fassung des Bauproduktengesetz-Anpassungsgesetzes (in Kraft seit 15. Januar 2026, BGBl. I Nr. 4 vom 14. Januar 2026) bestimmt Deutsch als Pflichtsprache.

Kurze, zitierfähige Adresse für ein einzelnes Pflichtblatt — sie passt in ein Prüfprotokoll neben eine Chargennummer. Der Stand der Pflicht in Ihrer Rolle steht direkt unter der Überschrift; ohne gewählte Rolle stehen alle sechs Rollen nebeneinander. Die sechs Abschnitte darunter stehen auf jedem Blatt in derselben Reihenfolge.

Rechtsstand des Blattes Verordnung (EU) Nr. 305/2011, Artikel 11 bis 18 — nach Art. 94 der Verordnung (EU) 2024/3110 fortgeltend bis zum 8. Januar 2040. Die Kernpflichten der Verordnung (EU) 2024/3110 gelten nach Art. 95 Abs. 9 erst ein Jahr nach einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1; ein solcher ist bis zum 4. August 2026 nicht ergangen. Prüfstand: 4. August 2026.

Anleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache

Stand der Pflicht „Anleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache" in allen sechs Rollen.
Rolle Umfang Fundstelle
Händler trifft zu Art. 14 Abs. 2
Einführer (Importeur) trifft zu Art. 13 Abs. 4
Fulfilment-Dienstleister entfällt nicht in Art. 4
Online-Marktplatz entfällt keine eigene Pflicht
Bevollmächtigter entfällt nicht in Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich trifft zu Art. 13 und 14

Was genau

Dem Produkt liegen Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in der Sprache bei, die der Mitgliedstaat der Bereitstellung festgelegt hat. Für Deutschland ist das Deutsch. Eine englische Fassung genügt nicht, auch nicht im Verkauf an gewerbliche Abnehmer.

Wer schuldet es

Der Einführer stellt sicher, dass die Unterlagen beiliegen, bevor er in Verkehr bringt. Der Händler vergewissert sich vor der Bereitstellung, dass sie beiliegen. Für Fulfilment, Marktplatz und Bevollmächtigten sieht das Recht diese Pflicht nicht vor.

Ab wann und bis wann

Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens (Einführer) beziehungsweise der Bereitstellung (Händler). Eine Nachlieferung der deutschen Fassung heilt den Verstoß für die bereits ausgelieferte Sendung nicht.

Rechtsgrundlage

Art. 13 Abs. 4 (Einführer) und Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 1 (Händler) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

Welcher Nachweis im Streitfall genügt

Ein Belegexemplar der deutschsprachigen Fassung mit Ausgabestand oder Druckdatum, verknüpft mit der Charge. Bei digitalen Anleitungen zusätzlich der Nachweis, welche Fassung zum Lieferzeitpunkt abrufbar war.

Was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt

Ein Musterexemplar der Beilage aus der beanstandeten Sendung — nicht die aktuelle Fassung von der Herstellerseite. Geprüft wird, was der Sendung tatsächlich beilag.

Information, keine Rechtsberatung. Stand: