Vorschau — Zwischenstand im Aufbau. Die spätere Adresse lautet baupvo.info.

Zum Inhalt springen Zur Pflichtenmatrix springen

Lager- und Transportbedingungen einhalten

Warenweg vom Hersteller zum VerwenderSieben Stationen in dieser Reihenfolge: Hersteller, Bevollm., Einführer, Händler, Fulfilment, Marktplatz, Verwender.HerstellerBevollm.EinführerHändlerFulfilmentMarktplatzVerwender

Noch keine Rolle gewählt. Der Streifen zeigt den vollständigen Warenweg; sobald Sie eine Rolle wählen, ist Ihre Station darin markiert.

Die einzige Pflicht dieser Matrix, die nicht an ein Dokument, sondern an einen Zustand anknüpft. Für Fulfilment-Dienstleister ergibt sie sich nicht aus dem Bauprodukterecht, sondern mittelbar aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und aus dem Lagervertrag.

Kurze, zitierfähige Adresse für ein einzelnes Pflichtblatt — sie passt in ein Prüfprotokoll neben eine Chargennummer. Der Stand der Pflicht in Ihrer Rolle steht direkt unter der Überschrift; ohne gewählte Rolle stehen alle sechs Rollen nebeneinander. Die sechs Abschnitte darunter stehen auf jedem Blatt in derselben Reihenfolge.

Rechtsstand des Blattes Verordnung (EU) Nr. 305/2011, Artikel 11 bis 18 — nach Art. 94 der Verordnung (EU) 2024/3110 fortgeltend bis zum 8. Januar 2040. Die Kernpflichten der Verordnung (EU) 2024/3110 gelten nach Art. 95 Abs. 9 erst ein Jahr nach einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1; ein solcher ist bis zum 4. August 2026 nicht ergangen. Prüfstand: 4. August 2026.

Lager- und Transportbedingungen einhalten

Stand der Pflicht „Lager- und Transportbedingungen einhalten" in allen sechs Rollen.
Rolle Umfang Fundstelle
Händler trifft zu Art. 14 Abs. 3
Einführer (Importeur) trifft zu Art. 13 Abs. 6
Fulfilment-Dienstleister eingeschränkt Art. 4 Abs. 3
Online-Marktplatz entfällt keine eigene Pflicht
Bevollmächtigter entfällt nicht in Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich trifft zu Art. 13 und 14

Was genau

Solange ein Bauprodukt in Ihrer Verantwortung liegt, dürfen Lagerung und Transport die erklärte Leistung nicht beeinträchtigen. Betroffen sind vor allem feuchtempfindliche, temperaturempfindliche und alterungsempfindliche Produkte: Zementgebundenes, Dämmstoffe, Dichtstoffe, Klebstoffe, Bahnen und alles mit Mindesthaltbarkeit.

Wer schuldet es

Händler und Einführer für die Zeit ihrer Verantwortung. Der Fulfilment-Dienstleister trägt die Pflicht nicht unmittelbar aus dem Bauprodukterecht, wohl aber aus dem Lagervertrag — und mittelbar, sobald seine Lagerung die Konformität berührt.

Ab wann und bis wann

Durchgehend von der Übernahme bis zur Übergabe. Die Pflicht endet nicht mit dem Verkauf, sondern mit der Übergabe an den nächsten Verantwortlichen.

Rechtsgrundlage

Art. 14 Abs. 3 (Händler) und Art. 13 Abs. 6 (Einführer) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011; für Fulfilment Art. 4 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EU) 2019/1020.

Welcher Nachweis im Streitfall genügt

Eine Lagerbeschreibung, die die kritischen Größen benennt (überdacht, frostfrei, Temperaturband, Stapelhöhe, Umschlagsreihenfolge), und Aufzeichnungen dazu — Temperaturprotokoll, Hallenbeschreibung, Fotodokumentation. Eine allgemeine Zusage „sachgerechte Lagerung" ist kein Nachweis.

Was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt

Eine Besichtigung des Lagers oder Bilder davon, zusammen mit der Frage nach den Vorgaben des Herstellers. Verglichen wird das, was der Hersteller im Datenblatt fordert, mit dem, was das Lager tatsächlich leistet.

Information, keine Rechtsberatung. Stand: