Aufbewahrung und Rückverfolgbarkeit über zehn Jahre
| Rolle | Umfang | Fundstelle |
|---|---|---|
| Händler | trifft zu | Art. 16 |
| Einführer (Importeur) | trifft zu | Art. 13 Abs. 9 |
| Fulfilment-Dienstleister | eingeschränkt | Art. 4 Abs. 3 |
| Online-Marktplatz | eingeschränkt | Art. 30 Abs. 2 |
| Bevollmächtigter | trifft zu | Art. 12 Abs. 2 |
| Mehrere Rollen zugleich | trifft zu | Art. 13 Abs. 9, Art. 16 |
Was genau
Zwei Pflichten mit derselben Frist, die oft für eine gehalten werden. Erstens: Einführer und Bevollmächtigter halten die Leistungserklärung — und der Bevollmächtigte auf Verlangen die technische Dokumentation — zehn Jahre bereit. Zweitens: JEDER Wirtschaftsakteur, also auch der reine Händler, muss zehn Jahre lang benennen können, wer ihm ein Produkt geliefert hat und an welchen Wirtschaftsakteur er es geliefert hat.
Wer schuldet es
Die Rückverfolgbarkeit trifft alle Wirtschaftsakteure. Die Aufbewahrung der Leistungserklärung trifft Einführer und Bevollmächtigten. Der Fulfilment-Dienstleister hält die Leistungserklärung für die vorgeschriebene Dauer bereit. Der Marktplatz speichert Unternehmerangaben nach eigenen, kürzeren Fristen.
Ab wann und bis wann
Zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produkts. Nicht ab Rechnungsdatum, nicht ab Auslieferung an den Kunden, nicht ab Ende des Geschäftsjahres. Die Aufbewahrungsuhr in der Dokumentenzeile rechnet das aus einem eingegebenen Datum aus.
Rechtsgrundlage
Art. 11 Abs. 2 (Hersteller), Art. 13 Abs. 9 (Einführer), Art. 12 Abs. 2 Buchst. a (Bevollmächtigter) und Art. 16 (Rückverfolgbarkeit aller Wirtschaftsakteure) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011; Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/1020; Art. 30 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2022/2065.
Welcher Nachweis im Streitfall genügt
Eine Ablage, die auf eine Chargennummer antwortet und nicht auf ein Aktenzeichen: Zu einer Charge müssen Lieferant, Leistungserklärung, Eingangsdatum und Abnehmer in einem Zug auffindbar sein. Handelsrechtliche Aufbewahrung genügt dafür in der Regel nicht, weil sie nach Belegen und nicht nach Produkten ordnet.
Was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt
Eine Chargennummer aus einer Beanstandung und die Frage, von wem Sie diese Charge bezogen und an wen Sie sie geliefert haben. Wer darauf länger als eine Arbeitsstunde braucht, hat die Rückverfolgbarkeit faktisch nicht.
Information, keine Rechtsberatung. Stand: