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Mitwirkung gegenüber der Marktüberwachung

Warenweg vom Hersteller zum VerwenderSieben Stationen in dieser Reihenfolge: Hersteller, Bevollm., Einführer, Händler, Fulfilment, Marktplatz, Verwender.HerstellerBevollm.EinführerHändlerFulfilmentMarktplatzVerwender

Noch keine Rolle gewählt. Der Streifen zeigt den vollständigen Warenweg; sobald Sie eine Rolle wählen, ist Ihre Station darin markiert.

Die einzige Zeile der Matrix, in der keine Rolle „entfällt“ trägt. Das Marktüberwachungskapitel der Verordnung (EU) 2024/3110 — Artikel 63 bis 70 — ist von der Anlaufregel des Art. 95 Abs. 9 nicht erfasst und gilt bereits; Art. 63 sogar seit dem 7. Januar 2025.

Kurze, zitierfähige Adresse für ein einzelnes Pflichtblatt — sie passt in ein Prüfprotokoll neben eine Chargennummer. Der Stand der Pflicht in Ihrer Rolle steht direkt unter der Überschrift; ohne gewählte Rolle stehen alle sechs Rollen nebeneinander. Die sechs Abschnitte darunter stehen auf jedem Blatt in derselben Reihenfolge.

Rechtsstand des Blattes Verordnung (EU) Nr. 305/2011, Artikel 11 bis 18 — nach Art. 94 der Verordnung (EU) 2024/3110 fortgeltend bis zum 8. Januar 2040. Die Kernpflichten der Verordnung (EU) 2024/3110 gelten nach Art. 95 Abs. 9 erst ein Jahr nach einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1; ein solcher ist bis zum 4. August 2026 nicht ergangen. Prüfstand: 4. August 2026.

Mitwirkung gegenüber der Marktüberwachung

Stand der Pflicht „Mitwirkung gegenüber der Marktüberwachung" in allen sechs Rollen.
Rolle Umfang Fundstelle
Händler trifft zu Art. 14 Abs. 5
Einführer (Importeur) trifft zu Art. 13 Abs. 8
Fulfilment-Dienstleister trifft zu Art. 4 Abs. 3
Online-Marktplatz trifft zu Art. 7 Abs. 1
Bevollmächtigter trifft zu Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich trifft zu alle genannten

Was genau

Auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde sind alle Informationen und Unterlagen herauszugeben, die zum Nachweis der Konformität nötig sind — in einer Sprache, die die Behörde versteht, für Deutschland also Deutsch. Dazu kommt die Pflicht, bei Maßnahmen zur Abwendung von Risiken mitzuwirken.

Wer schuldet es

Alle sechs Rollen, jede aus ihrer eigenen Rechtsgrundlage. Das ist die einzige Zeile dieser Matrix, in der keine Rolle „entfällt" trägt.

Ab wann und bis wann

Ab Zugang des Verlangens, innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist. Wird keine Frist genannt, gilt „unverzüglich"; in der Praxis heißt das wenige Arbeitstage.

Rechtsgrundlage

Art. 14 Abs. 5 (Händler), Art. 13 Abs. 8 und 9 (Einführer), Art. 12 Abs. 2 Buchst. b (Bevollmächtigter) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011; Art. 4 Abs. 3 Buchst. b und d der Verordnung (EU) 2019/1020 (Fulfilment); Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 (Marktplatz).

Welcher Nachweis im Streitfall genügt

Der Schriftwechsel mit der Behörde einschließlich Zugangsdatum, die herausgegebenen Unterlagen im übermittelten Zustand und eine Notiz, wer intern zuständig war. Mündliche Auskünfte am Telefon sind kein Nachweis der Mitwirkung.

Was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt

Zuerst eine benannte Ansprechperson mit Erreichbarkeit, dann die Unterlagen zur beanstandeten Charge. Eine unbeantwortete Anfrage wird regelmäßig als fehlende Mitwirkung gewertet und verschärft die Maßnahme.

Information, keine Rechtsberatung. Stand: