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Meldepflicht bei Nichtkonformität

Warenweg vom Hersteller zum VerwenderSieben Stationen in dieser Reihenfolge: Hersteller, Bevollm., Einführer, Händler, Fulfilment, Marktplatz, Verwender.HerstellerBevollm.EinführerHändlerFulfilmentMarktplatzVerwender

Noch keine Rolle gewählt. Der Streifen zeigt den vollständigen Warenweg; sobald Sie eine Rolle wählen, ist Ihre Station darin markiert.

Entscheidend ist nicht die Meldung, sondern der Abstand zwischen Kenntnis und Meldung — und er wird aus den eigenen Unterlagen rekonstruiert. Seit dem 8. Januar 2026 gibt es dafür auch keine mildere Kategorie mehr: Die formale Nichtkonformität des Artikels 59 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist im Verfahren des Art. 65 der Verordnung (EU) 2024/3110 aufgegangen.

Kurze, zitierfähige Adresse für ein einzelnes Pflichtblatt — sie passt in ein Prüfprotokoll neben eine Chargennummer. Der Stand der Pflicht in Ihrer Rolle steht direkt unter der Überschrift; ohne gewählte Rolle stehen alle sechs Rollen nebeneinander. Die sechs Abschnitte darunter stehen auf jedem Blatt in derselben Reihenfolge.

Rechtsstand des Blattes Verordnung (EU) Nr. 305/2011, Artikel 11 bis 18 — nach Art. 94 der Verordnung (EU) 2024/3110 fortgeltend bis zum 8. Januar 2040. Die Kernpflichten der Verordnung (EU) 2024/3110 gelten nach Art. 95 Abs. 9 erst ein Jahr nach einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1; ein solcher ist bis zum 4. August 2026 nicht ergangen. Prüfstand: 4. August 2026.

Meldepflicht bei Nichtkonformität

Stand der Pflicht „Meldepflicht bei Nichtkonformität" in allen sechs Rollen.
Rolle Umfang Fundstelle
Händler trifft zu Art. 14 Abs. 4
Einführer (Importeur) trifft zu Art. 13 Abs. 5
Fulfilment-Dienstleister trifft zu Art. 4 Abs. 3
Online-Marktplatz eingeschränkt Art. 7 Abs. 1
Bevollmächtigter trifft zu Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich trifft zu Art. 13 und 14

Was genau

Wer Grund zu der Annahme hat, dass ein Bauprodukt nicht mit seiner Leistungserklärung übereinstimmt oder die geltenden Anforderungen nicht erfüllt, darf es nicht bereitstellen und muss Hersteller oder Einführer unterrichten. Besteht zusätzlich ein Risiko, sind die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zu unterrichten — mit Angaben zur Nichtkonformität und zu den ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Wer schuldet es

Händler, Einführer, Bevollmächtigter und Fulfilment-Dienstleister jeweils aus eigener Grundlage. Der Marktplatz unterliegt keiner unmittelbaren bauprodukterechtlichen Meldepflicht, wohl aber der Befolgungspflicht gegenüber der Marktüberwachung und den Melde- und Abhilfeverfahren des Gesetzes über digitale Dienste.

Ab wann und bis wann

Unverzüglich ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Verdacht aufdrängt. „Erst intern prüfen und dann melden" ist keine zulässige Reihenfolge, wenn ein Risiko im Raum steht.

Rechtsgrundlage

Art. 14 Abs. 4 (Händler), Art. 13 Abs. 5 (Einführer), Art. 12 Abs. 2 Buchst. c (Bevollmächtigter) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011; Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung (EU) 2019/1020 (Fulfilment); Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie Art. 16 und 22 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Marktplatz).

Welcher Nachweis im Streitfall genügt

Die Meldung selbst mit Absendedatum, die Sperrbuchung im Warenwirtschaftssystem und die Dokumentation der Korrekturmaßnahme. Entscheidend ist der zeitliche Abstand zwischen Kenntnis und Meldung — er wird aus Ihren eigenen Unterlagen rekonstruiert.

Was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt

Den Zeitpunkt Ihrer Kenntnis und den Zeitpunkt Ihrer Meldung, belegt aus internen Vorgängen. Eine späte Meldung ist häufig folgenschwerer als der ursprüngliche Mangel.

Information, keine Rechtsberatung. Stand: