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Der einzige harte Schnitt zum 8. Januar 2026: Europäische Technische Bewertungen auf ETAG-Grundlage

Stand dieses Blatts

Warenweg vom Hersteller zum VerwenderSieben Stationen in dieser Reihenfolge: Hersteller, Bevollm., Einführer, Händler, Fulfilment, Marktplatz, Verwender.HerstellerBevollm.EinführerHändlerFulfilmentMarktplatzVerwender

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Zum 8. Januar 2026 wurde in der Branche viel erwartet und wenig geliefert. Für die Kernpflichten der Verordnung (EU) 2024/3110 — Leistungs- und Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung nach neuem Recht — ist das Datum kein Stichtag: Art. 95 Abs. 9 lässt die Kapitel I, II und III für eine Produktfamilie erst ein Jahr nach Annahme eines Durchführungsrechtsakts nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 gelten. Ein solcher Rechtsakt ist bis zum Prüfstand dieses Blattes nicht ergangen.

Genau eine Änderung ist zu diesem Datum aber tatsächlich eingetreten, und sie trifft ein enges, gut abgrenzbares Feld: Europäische Technische Bewertungen, die auf Grundlage von ETAGs erteilt wurden, können seit dem 8. Januar 2026 nicht mehr verwendet werden.

Worum es geht

ETAGs — Leitlinien für die europäische technische Zulassung — sind die Vorgänger der heutigen Europäischen Bewertungsdokumente (EAD). Eine Europäische Technische Bewertung kann historisch auf beiden Grundlagen beruhen. Für die auf ETAGs gestützten Bewertungen ist mit dem 8. Januar 2026 Schluss; die auf EADs gestützten sind davon nicht betroffen.

Praktisch heißt das: Wer ein Produkt führt, dessen CE-Kennzeichnung auf einer Europäischen Technischen Bewertung beruht, muss wissen, auf welcher Grundlage diese Bewertung erteilt wurde. Die Antwort steht in der Bewertung selbst, nicht im Prospekt und nicht im Katalog des Vorlieferanten.

Warum das nicht auf andere Bereiche ausstrahlt

Der Schnitt ist eine Übergangsregelung und keine Vorwegnahme des Geltungsbeginns. Drei Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/3110 grenzen die Wirkung ein:

Die drei Vorschriften, die Übergang, Aufhebung und Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2024/3110 regeln.
Vorschrift Gegenstand
Art. 94 Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zum 8. Januar 2026, mit einer abschließend aufgezählten Gruppe von Vorschriften — darunter die Artikel 11 bis 18 —, die bis zum 8. Januar 2040 in Kraft bleiben.
Art. 95 Übergangsregelungen, darunter in Absatz 9 die Anlaufregel für die Kapitel I, II und III.
Art. 96 Inkrafttreten und Geltungsbeginn.

Der Schnitt bei ETAG-gestützten Bewertungen steht in diesem Übergangsgefüge. Er verkürzt weder die Fortgeltung der Artikel 11 bis 18 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 noch beschleunigt er den Geltungsbeginn der Kapitel I bis III.

Was zum selben Datum ebenfalls gilt — und regelmäßig übersehen wird

Neben dem ETAG-Schnitt gibt es einen zweiten realen Bruch zum 8. Januar 2026, der nicht mit Produktzulassungen zu tun hat: Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 — die formale Nichtkonformität — steht nicht auf der Fortgeltungsliste des Art. 94 und ist damit aufgehoben. Die Marktüberwachung läuft seither einheitlich nach den Artikeln 63 bis 70 der Verordnung (EU) 2024/3110 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/1020 — auch für Produkte, die materiell noch nach altem Recht CE-gekennzeichnet werden.

Lesart des Betreibers, Mesut Özdogan: Die verbreitete Zusammenfassung „zum 8. Januar 2026 ändert sich nichts“ ist so falsch wie die Stichtagspanik. Richtig ist eine engere Aussage: Für die Erklärungs- und Kennzeichnungspflichten ändert sich nichts, für ETAG-gestützte Bewertungen und für das Marktüberwachungsverfahren ändert sich alles.

Was zu tun ist

  1. Sortiment auf Produkte durchsehen, deren CE-Kennzeichnung auf einer Europäischen Technischen Bewertung beruht.
  2. Für jede dieser Bewertungen die Grundlage feststellen: ETAG oder EAD.
  3. Bei ETAG-Grundlage beim Hersteller oder Bevollmächtigten den weiteren Weg klären, bevor die nächste Bestellung ausgelöst wird.

Belegstatus

  • Datum und Wirkung des Schnitts sind belegt. Ein Artikelzitat wird hier nicht angegeben, weil die Recherchegrundlage keines ausweist — eine Fundstelle zu ergänzen, die nicht geprüft ist, wäre auf einem Blatt zu Fristen der falsche Weg.
  • Alle deutschen Zitate stammen aus der ursprünglichen Amtsblattfassung. Das Korrigendum 32024R3110R(02) war nicht abrufbar.

Prüfstand 16. Juni 2026. Grundlage: Verordnung (EU) 2024/3110 (CELEX 32024R3110) und Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (CELEX 32011R0305). Information, keine Rechtsberatung.

Information, keine Rechtsberatung. Stand: