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§ 11 Bauproduktengesetz: wann aus der Ordnungswidrigkeit eine Straftat wird

Stand dieses Blatts

Warenweg vom Hersteller zum VerwenderSieben Stationen in dieser Reihenfolge: Hersteller, Bevollm., Einführer, Händler, Fulfilment, Marktplatz, Verwender.HerstellerBevollm.EinführerHändlerFulfilmentMarktplatzVerwender

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Im Bauprodukterecht wird über Bußgelder gesprochen. Dass daneben ein Straftatbestand steht, kommt in der Beratungspraxis selten vor — er steht in § 11 des Bauproduktengesetzes und ist mit dem Bauproduktengesetz-Anpassungsgesetz zum 15. Januar 2026 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 4 vom 14. Januar 2026).

Der Rahmen

§ 11 BauPG sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Die Vorschrift knüpft nicht an einen eigenen Handlungsunwert an, sondern an die Ordnungswidrigkeiten des § 10 — sie hebt bestimmte Fälle auf die Strafebene.

Die beiden Anknüpfungspunkte

Die beiden Fallgruppen, in denen § 11 des Bauproduktengesetzes die Ordnungswidrigkeit zur Straftat erhebt.
Fallgruppe Voraussetzung
Beharrliche Wiederholung Vorsätzliche Handlungen werden beharrlich wiederholt.
Gefährdung Durch die Handlung werden Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Die Konstruktion ist an das Produktsicherheitsgesetz angelehnt. Für die Praxis ist die erste Fallgruppe die bemerkenswertere: Sie setzt keinen Schaden und keine konkrete Gefahr voraus, sondern Beharrlichkeit — also einen Vorgang, der sich aus den eigenen Unterlagen rekonstruieren lässt.

Lesart des Betreibers, Mesut Özdogan: Wer nach einer behördlichen Beanstandung denselben Vorgang unverändert fortsetzt, verlässt den Bereich, in dem über Bußgeldhöhen verhandelt wird. Das ist der praktische Kern der Vorschrift — und der Grund, warum eine dokumentierte Korrekturmaßnahme nach einer Beanstandung mehr ist als eine Formalie.

Verhältnis zu den Bußgeldvorschriften

Der Straftatbestand tritt neben die Bußgeldtatbestände des § 10 Abs. 3 BauPG — 26 an der Zahl, alle mit Bezug auf Pflichten der Verordnung (EU) 2024/3110 — und ersetzt sie nicht. Für den Bußgeldrahmen selbst gilt § 10 Abs. 4 BauPG mit 50.000 beziehungsweise 10.000 Euro; horizontal daneben steht § 21 Abs. 3 des Marktüberwachungsgesetzes mit 100.000 Euro, und im Landesrecht reicht der Rahmen bis 500.000 Euro.

Belegstatus

  • Die Verkündung des Bauproduktengesetz-Anpassungsgesetzes ist nur mittelbar belegt: Die einzige geprüfte Quelle, die sie meldet, ist eine Seite einer Industrie- und Handelskammer, keine Behördenseite.
  • Der Wortlaut des § 11 BauPG ist hier sinngemäß wiedergegeben, nicht wörtlich zitiert.

Prüfstand 30. Juni 2026. Information, keine Rechtsberatung.

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