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Aufbewahrung und Rückverfolgbarkeit über zehn Jahre

Warenweg vom Hersteller zum VerwenderSieben Stationen in dieser Reihenfolge: Hersteller, Bevollm., Einführer, Händler, Fulfilment, Marktplatz, Verwender.HerstellerBevollm.EinführerHändlerFulfilmentMarktplatzVerwender

Noch keine Rolle gewählt. Der Streifen zeigt den vollständigen Warenweg; sobald Sie eine Rolle wählen, ist Ihre Station darin markiert.

Zwei Pflichten mit derselben Frist, die regelmäßig für eine gehalten werden: Aufbewahrung der Erklärung und Rückverfolgbarkeit in beide Richtungen. Die Aufbewahrungsuhr auf der Seite Eingangskontrolle rechnet die Restlaufzeit aus einem eingegebenen Datum des Inverkehrbringens aus — vollständig im Browser.

Kurze, zitierfähige Adresse für ein einzelnes Pflichtblatt — sie passt in ein Prüfprotokoll neben eine Chargennummer. Der Stand der Pflicht in Ihrer Rolle steht direkt unter der Überschrift; ohne gewählte Rolle stehen alle sechs Rollen nebeneinander. Die sechs Abschnitte darunter stehen auf jedem Blatt in derselben Reihenfolge.

Rechtsstand des Blattes Verordnung (EU) Nr. 305/2011, Artikel 11 bis 18 — nach Art. 94 der Verordnung (EU) 2024/3110 fortgeltend bis zum 8. Januar 2040. Die Kernpflichten der Verordnung (EU) 2024/3110 gelten nach Art. 95 Abs. 9 erst ein Jahr nach einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1; ein solcher ist bis zum 4. August 2026 nicht ergangen. Prüfstand: 4. August 2026.

Aufbewahrung und Rückverfolgbarkeit über zehn Jahre

Stand der Pflicht „Aufbewahrung und Rückverfolgbarkeit über zehn Jahre" in allen sechs Rollen.
Rolle Umfang Fundstelle
Händler trifft zu Art. 16
Einführer (Importeur) trifft zu Art. 13 Abs. 9
Fulfilment-Dienstleister eingeschränkt Art. 4 Abs. 3
Online-Marktplatz eingeschränkt Art. 30 Abs. 2
Bevollmächtigter trifft zu Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich trifft zu Art. 13 Abs. 9, Art. 16

Was genau

Zwei Pflichten mit derselben Frist, die oft für eine gehalten werden. Erstens: Einführer und Bevollmächtigter halten die Leistungserklärung — und der Bevollmächtigte auf Verlangen die technische Dokumentation — zehn Jahre bereit. Zweitens: JEDER Wirtschaftsakteur, also auch der reine Händler, muss zehn Jahre lang benennen können, wer ihm ein Produkt geliefert hat und an welchen Wirtschaftsakteur er es geliefert hat.

Wer schuldet es

Die Rückverfolgbarkeit trifft alle Wirtschaftsakteure. Die Aufbewahrung der Leistungserklärung trifft Einführer und Bevollmächtigten. Der Fulfilment-Dienstleister hält die Leistungserklärung für die vorgeschriebene Dauer bereit. Der Marktplatz speichert Unternehmerangaben nach eigenen, kürzeren Fristen.

Ab wann und bis wann

Zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produkts. Nicht ab Rechnungsdatum, nicht ab Auslieferung an den Kunden, nicht ab Ende des Geschäftsjahres. Die Aufbewahrungsuhr in der Dokumentenzeile rechnet das aus einem eingegebenen Datum aus.

Rechtsgrundlage

Art. 11 Abs. 2 (Hersteller), Art. 13 Abs. 9 (Einführer), Art. 12 Abs. 2 Buchst. a (Bevollmächtigter) und Art. 16 (Rückverfolgbarkeit aller Wirtschaftsakteure) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011; Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/1020; Art. 30 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2022/2065.

Welcher Nachweis im Streitfall genügt

Eine Ablage, die auf eine Chargennummer antwortet und nicht auf ein Aktenzeichen: Zu einer Charge müssen Lieferant, Leistungserklärung, Eingangsdatum und Abnehmer in einem Zug auffindbar sein. Handelsrechtliche Aufbewahrung genügt dafür in der Regel nicht, weil sie nach Belegen und nicht nach Produkten ordnet.

Was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt

Eine Chargennummer aus einer Beanstandung und die Frage, von wem Sie diese Charge bezogen und an wen Sie sie geliefert haben. Wer darauf länger als eine Arbeitsstunde braucht, hat die Rückverfolgbarkeit faktisch nicht.

Information, keine Rechtsberatung. Stand: