Kennzeichnung des eigenen Namens auf dem Produkt
| Rolle | Umfang | Fundstelle |
|---|---|---|
| Händler | Rollenwechsel | Art. 15 |
| Einführer (Importeur) | trifft zu | Art. 13 Abs. 3 |
| Fulfilment-Dienstleister | entfällt | nicht in Art. 4 |
| Online-Marktplatz | entfällt | keine eigene Pflicht |
| Bevollmächtigter | entfällt | nicht in Art. 12 Abs. 2 |
| Mehrere Rollen zugleich | Rollenwechsel | Art. 13 Abs. 3, Art. 15 |
Was genau
Hier stehen zwei gegenläufige Regeln nebeneinander, und ihre Verwechslung ist der teuerste Irrtum im Bauproduktehandel. Der Einführer MUSS seinen Namen und seine Anschrift angeben — das macht ihn nicht zum Hersteller. Der Händler, der seinen Namen oder seine Marke so anbringt, dass das Produkt als seines erscheint, WIRD zum Hersteller und schuldet ab diesem Moment sämtliche Herstellerpflichten.
Wer schuldet es
Der Einführer gibt Namen, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Marke und die Kontaktanschrift auf dem Produkt an; ist das nicht möglich, auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen. Jeder andere Wirtschaftsakteur, der dasselbe tut, ohne Einführer zu sein, löst den Rollenwechsel aus.
Ab wann und bis wann
Der Einführer vor dem Inverkehrbringen. Der Rollenwechsel wirkt ab der ersten Bereitstellung unter dem eigenen Namen — rückwirkend für die gesamte Sendung, nicht erst ab Entdeckung.
Rechtsgrundlage
Art. 13 Abs. 3 (Angabepflicht des Einführers) und Art. 15 (Fälle, in denen Einführer und Händler die Pflichten des Herstellers treffen) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
Welcher Nachweis im Streitfall genügt
Für den Einführer: ein Bild des Etiketts mit Name und Anschrift. Für den Händler, der den Rollenwechsel vermeiden will: der Nachweis, dass die Herstellerkennzeichnung unverändert geblieben ist — also ein Bild des Wareneingangszustands neben einem Bild des Auslieferungszustands.
Was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt
Die Frage, wessen Name auf dem Produkt steht, und daran anschließend die Leistungserklärung dieser Firma. Wer als Händler seinen Namen angebracht hat und die Herstellerunterlagen des Vorlieferanten vorlegt, hat den Vorgang damit gegen sich entschieden.
Information, keine Rechtsberatung. Stand: