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Kennzeichnung des eigenen Namens auf dem Produkt

Warenweg vom Hersteller zum VerwenderSieben Stationen in dieser Reihenfolge: Hersteller, Bevollm., Einführer, Händler, Fulfilment, Marktplatz, Verwender.HerstellerBevollm.EinführerHändlerFulfilmentMarktplatzVerwender

Noch keine Rolle gewählt. Der Streifen zeigt den vollständigen Warenweg; sobald Sie eine Rolle wählen, ist Ihre Station darin markiert.

Auf diesem Blatt stehen zwei gegenläufige Regeln nebeneinander: Die Angabepflicht des Einführers macht ihn nicht zum Hersteller — der Händler, der seinen Namen anbringt, wird es. Unter der Verordnung (EU) 2024/3110 erweitert Art. 26 die Auslöser dieses Rollenwechsels erheblich.

Kurze, zitierfähige Adresse für ein einzelnes Pflichtblatt — sie passt in ein Prüfprotokoll neben eine Chargennummer. Der Stand der Pflicht in Ihrer Rolle steht direkt unter der Überschrift; ohne gewählte Rolle stehen alle sechs Rollen nebeneinander. Die sechs Abschnitte darunter stehen auf jedem Blatt in derselben Reihenfolge.

Rechtsstand des Blattes Verordnung (EU) Nr. 305/2011, Artikel 11 bis 18 — nach Art. 94 der Verordnung (EU) 2024/3110 fortgeltend bis zum 8. Januar 2040. Die Kernpflichten der Verordnung (EU) 2024/3110 gelten nach Art. 95 Abs. 9 erst ein Jahr nach einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1; ein solcher ist bis zum 4. August 2026 nicht ergangen. Prüfstand: 4. August 2026.

Kennzeichnung des eigenen Namens auf dem Produkt

Stand der Pflicht „Kennzeichnung des eigenen Namens auf dem Produkt" in allen sechs Rollen.
Rolle Umfang Fundstelle
Händler Rollenwechsel Art. 15
Einführer (Importeur) trifft zu Art. 13 Abs. 3
Fulfilment-Dienstleister entfällt nicht in Art. 4
Online-Marktplatz entfällt keine eigene Pflicht
Bevollmächtigter entfällt nicht in Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich Rollenwechsel Art. 13 Abs. 3, Art. 15

Was genau

Hier stehen zwei gegenläufige Regeln nebeneinander, und ihre Verwechslung ist der teuerste Irrtum im Bauproduktehandel. Der Einführer MUSS seinen Namen und seine Anschrift angeben — das macht ihn nicht zum Hersteller. Der Händler, der seinen Namen oder seine Marke so anbringt, dass das Produkt als seines erscheint, WIRD zum Hersteller und schuldet ab diesem Moment sämtliche Herstellerpflichten.

Wer schuldet es

Der Einführer gibt Namen, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Marke und die Kontaktanschrift auf dem Produkt an; ist das nicht möglich, auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen. Jeder andere Wirtschaftsakteur, der dasselbe tut, ohne Einführer zu sein, löst den Rollenwechsel aus.

Ab wann und bis wann

Der Einführer vor dem Inverkehrbringen. Der Rollenwechsel wirkt ab der ersten Bereitstellung unter dem eigenen Namen — rückwirkend für die gesamte Sendung, nicht erst ab Entdeckung.

Rechtsgrundlage

Art. 13 Abs. 3 (Angabepflicht des Einführers) und Art. 15 (Fälle, in denen Einführer und Händler die Pflichten des Herstellers treffen) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

Welcher Nachweis im Streitfall genügt

Für den Einführer: ein Bild des Etiketts mit Name und Anschrift. Für den Händler, der den Rollenwechsel vermeiden will: der Nachweis, dass die Herstellerkennzeichnung unverändert geblieben ist — also ein Bild des Wareneingangszustands neben einem Bild des Auslieferungszustands.

Was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt

Die Frage, wessen Name auf dem Produkt steht, und daran anschließend die Leistungserklärung dieser Firma. Wer als Händler seinen Namen angebracht hat und die Herstellerunterlagen des Vorlieferanten vorlegt, hat den Vorgang damit gegen sich entschieden.

Information, keine Rechtsberatung. Stand: