Lager- und Transportbedingungen einhalten
| Rolle | Umfang | Fundstelle |
|---|---|---|
| Händler | trifft zu | Art. 14 Abs. 3 |
| Einführer (Importeur) | trifft zu | Art. 13 Abs. 6 |
| Fulfilment-Dienstleister | eingeschränkt | Art. 4 Abs. 3 |
| Online-Marktplatz | entfällt | keine eigene Pflicht |
| Bevollmächtigter | entfällt | nicht in Art. 12 Abs. 2 |
| Mehrere Rollen zugleich | trifft zu | Art. 13 und 14 |
Was genau
Solange ein Bauprodukt in Ihrer Verantwortung liegt, dürfen Lagerung und Transport die erklärte Leistung nicht beeinträchtigen. Betroffen sind vor allem feuchtempfindliche, temperaturempfindliche und alterungsempfindliche Produkte: Zementgebundenes, Dämmstoffe, Dichtstoffe, Klebstoffe, Bahnen und alles mit Mindesthaltbarkeit.
Wer schuldet es
Händler und Einführer für die Zeit ihrer Verantwortung. Der Fulfilment-Dienstleister trägt die Pflicht nicht unmittelbar aus dem Bauprodukterecht, wohl aber aus dem Lagervertrag — und mittelbar, sobald seine Lagerung die Konformität berührt.
Ab wann und bis wann
Durchgehend von der Übernahme bis zur Übergabe. Die Pflicht endet nicht mit dem Verkauf, sondern mit der Übergabe an den nächsten Verantwortlichen.
Rechtsgrundlage
Art. 14 Abs. 3 (Händler) und Art. 13 Abs. 6 (Einführer) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011; für Fulfilment Art. 4 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EU) 2019/1020.
Welcher Nachweis im Streitfall genügt
Eine Lagerbeschreibung, die die kritischen Größen benennt (überdacht, frostfrei, Temperaturband, Stapelhöhe, Umschlagsreihenfolge), und Aufzeichnungen dazu — Temperaturprotokoll, Hallenbeschreibung, Fotodokumentation. Eine allgemeine Zusage „sachgerechte Lagerung" ist kein Nachweis.
Was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt
Eine Besichtigung des Lagers oder Bilder davon, zusammen mit der Frage nach den Vorgaben des Herstellers. Verglichen wird das, was der Hersteller im Datenblatt fordert, mit dem, was das Lager tatsächlich leistet.
Information, keine Rechtsberatung. Stand: