Mitwirkung gegenüber der Marktüberwachung
| Rolle | Umfang | Fundstelle |
|---|---|---|
| Händler | trifft zu | Art. 14 Abs. 5 |
| Einführer (Importeur) | trifft zu | Art. 13 Abs. 8 |
| Fulfilment-Dienstleister | trifft zu | Art. 4 Abs. 3 |
| Online-Marktplatz | trifft zu | Art. 7 Abs. 1 |
| Bevollmächtigter | trifft zu | Art. 12 Abs. 2 |
| Mehrere Rollen zugleich | trifft zu | alle genannten |
Was genau
Auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde sind alle Informationen und Unterlagen herauszugeben, die zum Nachweis der Konformität nötig sind — in einer Sprache, die die Behörde versteht, für Deutschland also Deutsch. Dazu kommt die Pflicht, bei Maßnahmen zur Abwendung von Risiken mitzuwirken.
Wer schuldet es
Alle sechs Rollen, jede aus ihrer eigenen Rechtsgrundlage. Das ist die einzige Zeile dieser Matrix, in der keine Rolle „entfällt" trägt.
Ab wann und bis wann
Ab Zugang des Verlangens, innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist. Wird keine Frist genannt, gilt „unverzüglich"; in der Praxis heißt das wenige Arbeitstage.
Rechtsgrundlage
Art. 14 Abs. 5 (Händler), Art. 13 Abs. 8 und 9 (Einführer), Art. 12 Abs. 2 Buchst. b (Bevollmächtigter) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011; Art. 4 Abs. 3 Buchst. b und d der Verordnung (EU) 2019/1020 (Fulfilment); Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 (Marktplatz).
Welcher Nachweis im Streitfall genügt
Der Schriftwechsel mit der Behörde einschließlich Zugangsdatum, die herausgegebenen Unterlagen im übermittelten Zustand und eine Notiz, wer intern zuständig war. Mündliche Auskünfte am Telefon sind kein Nachweis der Mitwirkung.
Was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt
Zuerst eine benannte Ansprechperson mit Erreichbarkeit, dann die Unterlagen zur beanstandeten Charge. Eine unbeantwortete Anfrage wird regelmäßig als fehlende Mitwirkung gewertet und verschärft die Maßnahme.
Information, keine Rechtsberatung. Stand: