Wer in Deutschland zuständig ist: Bundesnetzagentur, DIBt — und keine Unionsprüfeinrichtung
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Wenn eine Anfrage der Marktüberwachung eingeht, ist die erste Frage nicht, was verlangt wird, sondern wer verlangt. Für Bauprodukte in Deutschland ist die Antwort mehrschichtig — und zwei verbreitete Annahmen sind falsch.
Die Stellen
| Stelle | Funktion | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bundesnetzagentur | zentrale Verbindungsstelle | § 14 Abs. 2 MüG |
| Deutsches Institut für Bautechnik | gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder | Art. 2 Abs. 2 des DIBt-Abkommens |
| Beschwerdeportal der Kommission | Eingang für Meldungen jeder natürlichen oder juristischen Person | Art. 63 VO (EU) 2024/3110, anwendbar seit 07.01.2025 |
Zwei falsche Annahmen
Erstens: Safety Gate. Safety Gate kommt in der Verordnung (EU) 2024/3110 nicht vor. Für Bauprodukte greift es nur über die Verordnung (EU) 2019/1020 — nicht über das Bauprodukterecht selbst.
Zweitens: Unionsprüfeinrichtungen. Auch sie kommen in der Verordnung (EU) 2024/3110 nicht vor und gelten nur über die Verordnung (EU) 2019/1020. Für Bauprodukte ist keine Unionsprüfeinrichtung benannt. Wer damit rechnet, dass eine Behörde ein Produkt an eine solche Einrichtung gibt, rechnet mit einer Stelle, die es für dieses Feld nicht gibt.
Was seit dem 8. Januar 2026 neu ist
- Kostenerstattung. Art. 69 der Verordnung (EU) 2024/3110 macht Dokumenten- und Produktprüfungen bei Nichtkonformität kostenpflichtig.
- Benchmarking. Art. 70 führt eine Berichterstattung ein; der erste Kommissionsbericht ist bis zum 9. Januar 2030 vorgesehen.
- Wegfall der formalen Nichtkonformität. Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 steht nicht auf der Fortgeltungsliste des Art. 94 und ist aufgehoben. Die mildere Kategorie ist ersatzlos im Verfahren des Art. 65 aufgegangen; Erwägungsgrund 84 nennt den Grund.
Das gilt auch für Produkte, die materiell weiterhin nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 bewertet und gekennzeichnet werden. Das Marktüberwachungskapitel ist von der Anlaufregel des Art. 95 Abs. 9 nicht erfasst.
Lesart des Betreibers, Mesut Özdogan: Die praktisch wichtigste Konsequenz ist die Kostenerstattung nach Artikel 69. Sie verschiebt die Rechnung für eine Prüfung vom Steuerzahler zum beanstandeten Unternehmen und macht damit aus einer Formalbeanstandung einen bezifferbaren Vorgang.
Belegstatus
- Die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur als zentrale Verbindungsstelle und die Stellung des Deutschen Instituts für Bautechnik sind belegt. Die konkrete örtliche Zuständigkeit der Landesbehörden ist nicht Gegenstand dieses Blattes und nicht geprüft.
Prüfstand 3. August 2026. Grundlage: Verordnung (EU) 2024/3110 (CELEX 32024R3110), Verordnung (EU) 2019/1020 (CELEX 32019R1020) und Marktüberwachungsgesetz. Information, keine Rechtsberatung.
Information, keine Rechtsberatung. Stand: