Rollen und Pflichten unter der Verordnung (EU) 2024/3110: Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister, Online-Marktplatz
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Die Verordnung (EU) 2024/3110 (Amtsblatt L-Serie vom 18.12.2024) ordnet die Lieferkette für Bauprodukte neu. Kapitel III — Artikel 20 bis 30 — trägt die Überschrift zu Pflichten und Rechten der Wirtschaftsteilnehmer und definiert sechs Rollen: Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister und Online-Marktplatz. Gegenüber der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die nur vier Rollen kannte, sind Fulfilment-Dienstleister und Online-Marktplätze neu hinzugekommen.
Vor jeder Pflichtenzuordnung stehen zwei Vorschriften, die den Anwendungsbereich begrenzen und in der Praxis regelmäßig übersehen werden.
Zwei Filter vor der Pflichtenprüfung
Artikel 20 Absatz 1 begrenzt sämtliche Pflichten des Kapitels III auf Produkte, die unter eine harmonisierte technische Spezifikation fallen oder auf Grundlage einer Europäischen Technischen Bewertung CE-gekennzeichnet sind. Für alles andere greift Kapitel III nicht.
Artikel 95 Absatz 9 setzt den Beginn zusätzlich zeitlich fest: Die Anforderungen und Pflichten der Kapitel I, II und III gelten für eine Produktfamilie oder -kategorie erst ein Jahr nach Annahme eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 5 Absatz 8 (Verbindlicherklärung einer harmonisierten Leistungsnorm) oder nach Artikel 6 Absatz 1 (harmonisierte technische Spezifikation im Wege eines Durchführungsrechtsakts), sofern dort kein späterer Geltungsbeginn bestimmt ist. Wirtschaftsteilnehmer dürfen freiwillig früher anwenden.
Bis zum Recherchestand 4. August 2026 sind zu 2024/3110 drei Folgerechtsakte ergangen: die Delegierte Verordnung (EU) 2026/331 vom 13.02.2026 (Leistungsklassen Brandverhalten), die Durchführungsverordnung (EU) 2026/387 vom 23.02.2026 (Format der Europäischen Technischen Bewertung, Artikel 37 Absatz 4) und die Delegierte Verordnung (EU) 2026/557 vom 16.03.2026 (Leistungsklassen Feuerwiderstand). Keiner davon ist ein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 5 Absatz 8 oder Artikel 6 Absatz 1. Die Ein-Jahres-Frist des Artikels 95 Absatz 9 ist damit für keine Produktfamilie angelaufen.
Praktische Folge: Die nachstehenden Pflichten beschreiben den Zielzustand. Für Produkte unter harmonisierten Normen, deren Fundstellen nach Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 veröffentlicht sind, gelten weiterhin die Artikel 11 bis 18 der alten Verordnung; Artikel 94 der neuen Verordnung hält sie bis zum 8. Januar 2040 in Kraft. Eine belastbare Rollenmatrix braucht deshalb zwei Spalten: eine für das fortgeltende Altrecht, eine für den Zustand nach Anlaufen des Artikels 95 Absatz 9.
Alle Wirtschaftsteilnehmer: Artikel 20
Artikel 20 gilt rollenunabhängig. Er enthält die Pflichten, die sich in der Praxis am schnellsten in Prozesse übersetzen lassen, weil sie keine technische Bewertung voraussetzen.
| Pflicht | Fundstelle | Praktisch zu tun |
|---|---|---|
| Fortschrittsberichte nach behördlich verlangter Korrekturmaßnahme | Art. 20 Abs. 2 | Berichte bis zur behördlichen Freigabe fortführen |
| Rückverfolgbarkeit in beide Richtungen: Lieferant und Abnehmer, jeweils mit Menge | Art. 20 Abs. 3 | Warenwirtschaft so aufsetzen, dass Charge, Lieferant, Abnehmer und Menge verknüpft abrufbar sind |
| Je Akteur zusätzlich Kontaktdaten, Anschrift, E-Mail, Steuer- und Unternehmensregisternummer | Art. 20 Abs. 3 UAbs. 2 | Stammdatenfelder anlegen, bei Neulieferanten als Pflichtfeld |
| Aufbewahrung aller Unterlagen des Kapitels III für zehn Jahre | Art. 20 Abs. 4 | Stichtag ist Lieferung bzw. Bezug, nicht das Geschäftsjahr |
| Vorlage bei der Behörde binnen zehn Tagen nach Aufforderung | Art. 20 Abs. 4 Satz 2 | Eine benannte Stelle mit Zugriff auf das Gesamtarchiv |
| Kommunikationskanal für Nutzer zu Unfällen und Sicherheitsproblemen | Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 | Telefonnummer, E-Mail oder Website-Bereich benennen und intern eskalieren |
| Meldung bei Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt | Art. 20 Abs. 6 | Meldeweg je Mitgliedstaat der Bereitstellung hinterlegen |
Hersteller: Artikel 21 und 22
Artikel 21 gibt dem Hersteller erstmals ausdrückliche Auskunfts- und Zugangsrechte gegenüber Lieferanten und Dienstleistern, einschließlich des Zugangs notifizierter Stellen zu deren Unterlagen und Räumlichkeiten. Artikel 22 enthält die Pflichten.
| Pflicht | Fundstelle | Praktisch zu tun |
|---|---|---|
| Produkttyp festlegen und Leistung für verbindliche und erklärte wesentliche Merkmale bewerten | Art. 22 Abs. 1 | Typabgrenzung nach Art. 3 Nr. 27 dokumentieren; auch für additiv gefertigte Produkte |
| Leistungs- und Konformitätserklärung erstellen, CE-Kennzeichnung anbringen | Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 bis 15, 17, 18 | System nach Anhang IX bestimmen; Erklärungsmuster nach Anhang V verwenden |
| Technische Dokumentation mit sechs Pflichtinhalten | Art. 22 Abs. 3 Buchst. a bis f | Verwendungszweck, Nachweiselemente, Verfahren, System, vereinfachte Verfahren, Umweltberechnung |
| Beständigkeitsverfahren, Stichprobenprüfungen, Beschwerdeverzeichnis | Art. 22 Abs. 4 | Einführer und Händler über Ergebnisse unterrichten |
| Eindeutiger Identifizierungscode des Produkttyps, soweit verfügbar Chargen- oder Seriennummer | Art. 22 Abs. 5 | Sichtbar am Produkt, sonst Kennzeichnung, Verpackung oder Begleitdokument |
| Kennzeichnung ausschließlich gewerblich verwendbarer Produkte, auch im Fernabsatz | Art. 22 Abs. 5 UAbs. 2 | Ohne sie gilt das Produkt auch als an Verbraucher gerichtet |
| Produktinformationen, Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformationen nach Anhang IV in der vom Mitgliedstaat festgelegten Sprache | Art. 22 Abs. 6 | Für Deutschland verlangt § 8 BauPG Deutsch |
| Digitaler Produktpass, 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Art. 75 Abs. 1 | Art. 22 Abs. 7 | Rechtsakt existiert bis August 2026 nicht; Frist ist nicht angelaufen |
| Korrekturmaßnahmen bei Abweichung von der erklärten Leistung | Art. 22 Abs. 11 | Bei Ursache in der Zulieferung: Lieferant und eigene Behörde unterrichten |
| Risikomeldung binnen drei Arbeitstagen an alle Beteiligten der Vertriebskette und die Behörden | Art. 22 Abs. 12 | Verteiler mit Bevollmächtigten, Einführern, Händlern, Fulfilment-Dienstleistern und Marktplätzen vorhalten |
Artikel 22 Absatz 12 verlangt bei ernstem Risiko Rücknahme und Rückruf auf eigene Kosten. Sind Endabnehmer nicht identifizierbar, ist über Medien und andere geeignete Kanäle mit größtmöglicher Reichweite zu informieren.
Bevollmächtigter: Artikel 23
Ein außerhalb der Union ansässiger Hersteller muss einen einzigen Bevollmächtigten benennen; ein Unionshersteller kann es. Die Erstellung der technischen Dokumentation gehört nicht zu den Aufgaben.
| Pflicht | Fundstelle | Praktisch zu tun |
|---|---|---|
| Erklärung und technische Dokumentation für Behörden bereithalten | Art. 23 Abs. 2 Buchst. a | Zugriff vertraglich absichern, nicht nur zusagen lassen |
| Auf begründetes Verlangen vollständige Nachweise aushändigen | Art. 23 Abs. 2 Buchst. b | Sprachfassungen und Vollständigkeit vorab prüfen |
| Kündigung des Auftrags bei Pflichtverstoß des Herstellers und Unterrichtung der Behörden | Art. 23 Abs. 2 Buchst. c | Kündigungstatbestand in den Mandatsvertrag aufnehmen |
| Dokumentenprüfung: CE-Kennzeichnung, beigefügte oder verfügbare Erklärung, Erfüllung von Art. 22 Abs. 5, 6 und 7 | Art. 23 Abs. 3 | Prüfprotokoll je Produkttyp führen; bei Befund Hersteller nach Art. 22 Abs. 11 und 12 auffordern |
Einführer: Artikel 24
| Pflicht | Fundstelle | Praktisch zu tun |
|---|---|---|
| Vor Inverkehrbringen prüfen, ob der Hersteller Bewertung und Nachweis nach Art. 22 Abs. 1 und 2 erbracht hat | Art. 24 Abs. 2 | Vier Kontrollpunkte: technische Dokumentation, CE, Erklärung, Art. 22 Abs. 5 bis 7 |
| Verwendungszweck verifizieren, Anhang-IV-Informationen in der Landessprache beifügen | Art. 24 Abs. 3 | Auch im Fernabsatz vor Vertragsbindung sichtbar darstellen |
| Lagerung und Transport dürfen die Konformität nicht beeinträchtigen | Art. 24 Abs. 4 | Lagerbedingungen dokumentieren, insbesondere Feuchte und Temperatur |
| Eigene Angaben am Produkt, auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen | Art. 24 Abs. 6 | Name oder Handelsmarke, Ort der Niederlassung, Kontaktanschrift, elektronische Kontaktdaten |
| Beschwerden prüfen, Register führen, Hersteller und Händler unterrichten | Art. 24 Abs. 7 | Beschwerderegister mit Rücknahmen und Rückrufen zusammenführen |
| Bei Verkauf an Endabnehmer zusätzlich die Händlerpflichten | Art. 24 Abs. 9 | Doppelrolle im Prozess abbilden, nicht organisatorisch trennen |
Der Anbringung des eigenen Namens auf dem Produkt sind Grenzen gesetzt: Artikel 24 Absatz 6 verlangt die Angabe des Einführers, Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a macht aus dem Inverkehrbringen unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke jedoch eine Herstellerstellung. Der Unterschied liegt in der Darstellung — Zusatzangabe neben den Herstellerangaben, nicht an deren Stelle.
Händler: Artikel 25
| Pflicht | Fundstelle | Praktisch zu tun |
|---|---|---|
| Vor Bereitstellung: CE-Kennzeichnung vorhanden | Art. 25 Abs. 2 Buchst. a | Wareneingangs-Checkliste, nicht Sichtprüfung nach Gefühl |
| Leistungs- und Konformitätserklärung beigefügt oder nach Art. 16 Abs. 2 verfügbar | Art. 25 Abs. 2 Buchst. b | Bei Website-Bereitstellung Permalink und Identifizierungscode erfassen |
| Produktinformationen in einer im Bestimmungsmitgliedstaat leicht verständlichen Sprache | Art. 25 Abs. 2 Buchst. c | Fehlende Übersetzung ist ein Bereitstellungshindernis, kein Formfehler |
| Prüfen, ob Hersteller Art. 22 Abs. 5 und 7 und Einführer Art. 24 Abs. 6 erfüllt haben | Art. 25 Abs. 2 Buchst. d | Der Teil zu Art. 22 Abs. 7 läuft derzeit leer, solange kein Produktpass-Rechtsakt existiert |
| Pflichtangaben vor Vertragsbindung sichtbar darstellen, auch im Fernabsatz | Art. 25 Abs. 3 | Produktdetailseite und Angebotsdokument gleich ausstatten |
| Bei Zweifeln keine Bereitstellung bis zur Klärung; bei Risiko Hersteller und Behörde unterrichten | Art. 25 Abs. 4 | Sperrkennzeichen im Warenwirtschaftssystem |
| Lager- und Transportbedingungen im eigenen Verantwortungsbereich | Art. 25 Abs. 5 | Freilager, Nässe, Frost dokumentiert steuern |
| Korrekturmaßnahmen veranlassen, Behörden aller Bereitstellungsstaaten unterrichten | Art. 25 Abs. 6 | Der Händler muss veranlassen, nicht selbst durchführen |
Fulfilment-Dienstleister: Artikel 27
Der Begriff verweist über Artikel 3 der Verordnung auf Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020: mindestens zwei der Leistungen Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten ohne Eigentumsrecht daran; Post-, Paket- und Frachtdienste sind ausgenommen.
| Pflicht | Fundstelle | Praktisch zu tun |
|---|---|---|
| Gebührende Sorgfalt bei Beiträgen zur Bereitstellung | Art. 27 Abs. 1 | Sorgfaltsmaßstab in Logistikverträge übernehmen |
| Sicherstellen, dass CE-Kennzeichnung, Erklärung und Anhang-IV-Informationen verfügbar oder beigefügt sind | Art. 27 Abs. 2 | Prüfpunkt in die Einlagerung legen, nicht in den Versand |
| Lagerung, Verpackung, Adressierung und Versand dürfen die Konformität nicht beeinträchtigen | Art. 27 Abs. 3 | Hersteller und Einführer schulden hierfür die detaillierten Vorgaben |
| Unterstützung von Rücknahmen und Rückrufen | Art. 27 Abs. 4 | Chargenbezogene Sperr- und Auslagerungsroutine |
| Keine weitere Unterstützung bei begründetem Verdacht der Nichtkonformität | Art. 27 Abs. 5 | Bei Risiko Hersteller und zuständige Behörde unterrichten |
Online-Marktplatz: Artikel 28 und 29
| Pflicht | Fundstelle | Praktisch zu tun |
|---|---|---|
| Online-Schnittstelle so gestalten, dass Anbieter Art. 29 Abs. 2 erfüllen können | Art. 28 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VO (EU) 2022/2065 | Pflichtfelder für CE, Angaben nach Art. 18 Abs. 2 und Datenträger anlegen |
| Zentrale Kontaktstelle für Behörden | Art. 28 Abs. 1 Buchst. b | Kann mit der Stelle nach VO 2023/988 oder VO 2022/2065 identisch sein |
| Angemessene Antwort auf Meldungen nach Art. 16 VO (EU) 2022/2065 | Art. 28 Abs. 1 Buchst. c | Meldewege des Digital Services Act auf Bauprodukte erweitern |
| Kooperation, Information über ergriffene Maßnahmen, strukturierter Austausch zu entfernten Inhalten | Art. 28 Abs. 1 Buchst. d bis f | Löschprotokoll mit Behördenbezug führen |
| Anordnungen zu Entfernung, Zugangssperre oder Warnhinweis entgegennehmen und befolgen | Art. 28 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 9 VO (EU) 2022/2065 | Empfangsadresse für Anordnungen benennen |
| Gilt auch für Hersteller, Einführer und Händler, die ohne Marktplatz online anbieten | Art. 28 Abs. 4 | Eigener Webshop ist kein Ausweichweg |
| Angebot muss CE-Kennzeichnung, Angaben nach Art. 18 Abs. 2, Kennzeichnung nach Art. 22 Abs. 9 und Datenträger klar enthalten | Art. 29 Abs. 2 | Angebotsvorlage im Shopsystem anpassen |
Artikel 29 Absatz 1 bestimmt, wann ein Fernabsatzangebot als Bereitstellung auf dem Unionsmarkt gilt: Verwendung der Währung eines Mitgliedstaats, Verwendung einer in einem Mitgliedstaat registrierten oder auf die Union bezogenen Internet-Domain oder Versand in einen Mitgliedstaat. Der ausdrückliche und tatsächliche Ausschluss des Unionsmarktes hebt diese Indizien auf. Artikel 29 Absatz 3 erstreckt die Angebotspflichten auf Vermittlungsdienstleister.
Artikel 30 ermächtigt die Kommission, die Erfüllung dieser Pflichten durch Durchführungsrechtsakte zu konkretisieren. Solche Rechtsakte sind bis August 2026 nicht ergangen.
Belegstatus
Grundlage sind die Artikel 20 bis 30, 94, 95 und 96 der Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung des Amtsblatts der L-Serie vom 18.12.2024 sowie die Artikel 11 bis 18 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
- Keine wörtlichen Zitate. Zur deutschen Sprachfassung existiert ein Korrigendum (Dokumentnummer 32024R3110R(02)), das im Rahmen dieser Recherche nicht abrufbar war. Sämtliche Pflichteninhalte sind deshalb paraphrasiert und nur über Artikel- und Absatznummern belegt. Für Formulierungen, die im Rechtsverkehr wortlautgenau sein müssen, ist die konsolidierte Fassung einschließlich Korrigendum heranzuziehen.
- Nicht abschließend verifiziert: ob zwischen dem 4. August 2026 und dem Erscheinen dieses Beitrags weitere Folgerechtsakte ergangen sind. Die Aussage zur nicht angelaufenen Frist des Artikels 95 Absatz 9 hat den Stand 4. August 2026.
- Nicht verifiziert: ob die nach Artikel 15 Absatz 2 auf der Kommissionswebsite bereitzustellende Berechnungssoftware für die Umweltleistung veröffentlicht ist.
- Nicht verifiziert: der Inhalt der Delegierten Verordnungen (EU) 2026/331 und (EU) 2026/557 im Volltext. Gegenstand, Datum und Rechtsgrundlage stammen aus der Rechtsaktverknüpfung zu 2024/3110; die Einordnung, dass es sich nicht um Rechtsakte nach Artikel 5 Absatz 8 oder Artikel 6 Absatz 1 handelt, beruht auf der dort angegebenen Ermächtigungsgrundlage.
- Zur deutschen Sprachpflicht: § 8 BauPG in der Fassung des Bauproduktengesetz-Anpassungsgesetzes (BGBl. I Nr. 4 vom 14.01.2026, in Kraft seit 15.01.2026). Der Verkündungsnachweis konnte nur über eine Sekundärquelle bestätigt werden, nicht über eine Behördenseite.
Information, keine Rechtsberatung. Stand: