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Marktplatz und Fulfilment

Warenweg vom Hersteller zum VerwenderSieben Stationen in dieser Reihenfolge: Hersteller, Bevollm., Einführer, Händler, Fulfilment, Marktplatz, Verwender.HerstellerBevollm.EinführerHändlerFulfilmentMarktplatzVerwender

Noch keine Rolle gewählt. Der Streifen zeigt den vollständigen Warenweg; sobald Sie eine Rolle wählen, ist Ihre Station darin markiert.

Online-Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister kommen in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht vor. Ihre Pflichten stehen in der Verordnung (EU) 2019/1020 und in der Verordnung (EU) 2022/2065 — und sie gelten zusätzlich zu allem, was jemand daneben als Händler oder Einführer schuldet. Wer diese beiden Rollen in die Händlerspalte hineinliest, findet dort Pflichten, die er nicht hat, und übersieht die, die er hat.

Was sich mit der Verordnung (EU) 2024/3110 ändert

Die neue Verordnung nimmt beide Rollen ausdrücklich in ihr Kapitel III über Pflichten und Rechte der Wirtschaftsteilnehmer auf. Damit steigt die Zahl der Rollen von vier auf sechs. Anwendbar ist das noch nicht: Art. 95 Abs. 9 lässt die Kapitel I, II und III für eine Produktfamilie erst ein Jahr nach Annahme eines Durchführungsrechtsakts nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 gelten; bis zum 4. August 2026 ist kein solcher Rechtsakt ergangen.

Für zwei Bereiche gilt das ausdrücklich nicht, und sie sind für Plattformen die praktisch wirksamen:

Vorschriften, die für Online-Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister bereits anwendbar sind, mit Fundstelle und Geltungsbeginn.
Gegenstand Fundstelle Anwendbar seit
Beschwerdeportal der Kommission; jede natürliche oder juristische Person kann melden Art. 63 VO (EU) 2024/3110 7. Januar 2025
Marktüberwachungsverfahren einschließlich Kostenerstattung bei Nichtkonformität Art. 64 bis Art. 70 VO (EU) 2024/3110 8. Januar 2026

Kapitel VIII ist in Art. 95 Abs. 9 nicht genannt und damit nicht aufgeschoben. Der verbreitete Satz, die neue Verordnung gelte praktisch noch nicht, ist für die Marktüberwachung falsch.

Lesart des Betreibers, Mesut Özdogan: Der Beschwerdeweg des Artikels 63 steht auch Wettbewerbern offen und ist nicht auf Verbraucher beschränkt. Für ein Listing-Team ist das die konkretere Veränderung als jede Frist aus Kapitel III: Angebotsdarstellung, Datenblatt und Verfügbarkeit der Erklärung werden ab sofort von Marktteilnehmern geprüft, nicht erst von einer Behörde.

Belegstatus dieser Rubrik

  • Safety Gate und Unionsprüfeinrichtungen kommen in der Verordnung (EU) 2024/3110 nicht vor; sie gelten für Bauprodukte nur über die Verordnung (EU) 2019/1020. Für Bauprodukte ist keine Unionsprüfeinrichtung benannt.
  • Über Händler, Einführer und Marktplätze findet sich im geprüften deutschsprachigen Umfeld nur Material auf Stichwortniveau. Die Angaben dieser Rubrik stammen deshalb aus dem Verordnungstext selbst, nicht aus Sekundärquellen.

Weiter dazu auf dieser Seite

Prüfstand dieser Rubrik 4. August 2026. Grundlage: Verordnung (EU) 2019/1020 (CELEX 32019R1020), Verordnung (EU) 2022/2065 (CELEX 32022R2065) und Verordnung (EU) 2024/3110 (CELEX 32024R3110).

Was Marktplätze und Lagerdienstleister zusätzlich trifft

Diese beiden Rollen kommen in der Bauproduktenverordnung nicht vor. Ihre Pflichten stehen in der Marktüberwachungsverordnung und im Gesetz über digitale Dienste — und sie gelten zusätzlich zu allem, was Sie gegebenenfalls als Händler oder Einführer ohnehin schulden.

Online-Marktplatz

Sie betreiben eine Online-Schnittstelle, über die Dritte Bauprodukte an Abnehmer in der Union verkaufen.

Angaben im Angebot

Das Angebot muss die Angaben tragen, die ein Kaufinteressent zur Einordnung des Produkts braucht, und die Schnittstelle muss so gebaut sein, dass der Unternehmer sie überhaupt hinterlegen kann — einschließlich Kennzeichnung und Bezugsnummer der Leistungserklärung.

Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2065

Rückverfolgbarkeit des Unternehmers

Vor der Freischaltung sind Name, Anschrift, Kontaktdaten, Registereintrag und eine Selbstbescheinigung des Unternehmers einzuholen und auf Plausibilität zu prüfen. Die Angaben sind für die Dauer der Vertragsbeziehung und sechs Monate darüber hinaus zu speichern.

Art. 30 der Verordnung (EU) 2022/2065

Zusammenarbeit mit der Marktüberwachung

Anordnungen zur Entfernung von Inhalten, die ein nicht konformes Produkt betreffen, sind zu befolgen; für die Zusammenarbeit ist eine Kontaktstelle zu benennen.

Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020

Fulfilment-Dienstleister

Sie lagern, verpacken, adressieren oder versenden fremde Ware, ohne Eigentümer zu sein. Die Marktüberwachungsverordnung kennt Sie als eigenen Wirtschaftsakteur mit eigenem Pflichtenkreis.

Wirtschaftsakteur in der Union

Für Produkte aus Drittländern ohne Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigten in der Union wird der Fulfilment-Dienstleister selbst zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur. Ohne einen solchen Akteur darf das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden.

Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020

Unterlagen bereithalten

Die Leistungserklärung ist für die Marktüberwachung bereitzuhalten, die technische Dokumentation auf Verlangen zugänglich zu machen. Eine inhaltliche Prüfung der erklärten Leistung schuldet der Dienstleister nicht.

Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/1020

Risikomeldung und Abhilfe

Bei Anhaltspunkten für ein Risiko ist die Marktüberwachung zu unterrichten; auf begründetes Verlangen ist unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.

Art. 4 Abs. 3 Buchst. c und d der Verordnung (EU) 2019/1020

Lesart des Betreibers, Mesut Özdogan: Wer als Marktplatz eigene Ware über die eigene Schnittstelle verkauft, ist für diese Ware Händler oder Einführer und zusätzlich Plattformbetreiber. Die Pflichten addieren sich; eine der beiden Rollen auszuwählen und die andere ruhen zu lassen, ist keine zulässige Gestaltung.