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Unterlagen zur Sendung

Warenweg vom Hersteller zum VerwenderSieben Stationen in dieser Reihenfolge: Hersteller, Bevollm., Einführer, Händler, Fulfilment, Marktplatz, Verwender.HerstellerBevollm.EinführerHändlerFulfilmentMarktplatzVerwender

Noch keine Rolle gewählt. Der Streifen zeigt den vollständigen Warenweg; sobald Sie eine Rolle wählen, ist Ihre Station darin markiert.

Fünf Unterlagen begleiten eine Sendung oder müssen im Zugriff sein. Zwei davon tragen eine Frist, und die Frist läuft nicht ab Rechnungsdatum, nicht ab Auslieferung und nicht ab Ende des Geschäftsjahres, sondern ab dem Inverkehrbringen des Produkts. Die Aufstellung mit der Aufbewahrungsuhr steht unter diesem Text; sie rechnet vollständig im Browser und überträgt nichts an einen Server.

Die Sprachfrage ist im Bundesrecht entschieden

Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen sind in der Sprache beizugeben, die der Mitgliedstaat der Bereitstellung festlegt. Für Deutschland bestimmt § 8 des Bauproduktengesetzes Deutsch als Pflichtsprache. Die Vorschrift stammt aus dem Bauproduktengesetz-Anpassungsgesetz, das am 15. Januar 2026 in Kraft getreten ist (BGBl. I Nr. 4 vom 14. Januar 2026). Eine englische Fassung genügt auch im Verkauf an gewerbliche Abnehmer nicht.

Was die zehn Jahre umfassen

Unter dem fortgeltenden Recht stehen zwei Pflichten mit derselben Frist nebeneinander: die Aufbewahrung der Leistungserklärung durch Einführer und Bevollmächtigten (Art. 13 Abs. 9 beziehungsweise Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 305/2011) und die Rückverfolgbarkeit jedes Wirtschaftsakteurs nach Art. 16 derselben Verordnung. Die zweite trifft auch den reinen Händler.

Unter der Verordnung (EU) 2024/3110 wird daraus eine rollenunabhängige Pflicht: Art. 20 Abs. 3 verlangt Rückverfolgbarkeit in beide Richtungen mit Mengenangabe, Art. 20 Abs. 4 die Aufbewahrung aller Unterlagen des Kapitels III für zehn Jahre und die Vorlage bei der Behörde binnen zehn Tagen nach Aufforderung. Anwendbar ist Kapitel III nach Art. 95 Abs. 9 noch nicht; bis zum 4. August 2026 fehlt der auslösende Durchführungsrechtsakt.

Lesart des Betreibers, Mesut Özdogan: Die Zehntagesfrist des künftigen Artikels 20 Absatz 4 ist die Angabe, an der sich eine Ablage messen lassen muss. Eine Ablage, die nach Belegnummern ordnet, beantwortet eine Anfrage nach einer Charge nicht in zehn Tagen. Das ist heute schon so, nur ohne ausdrückliche Frist.

Belegstatus dieser Rubrik

  • Nicht geprüft: ob die Berechnungssoftware nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/3110 veröffentlicht ist.
  • Nicht geprüft: ob eine an die Verordnung (EU) 2024/3110 angepasste Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen vorliegt.
  • Die einzige geprüfte Quelle, die das Bauproduktengesetz-Anpassungsgesetz als verkündet meldet, ist eine Seite einer Industrie- und Handelskammer — keine Behördenseite.

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Prüfstand dieser Rubrik 4. August 2026.