Landesrecht: die Musterbauordnung steht noch auf 305/2011, Nordrhein-Westfalen zieht zum 1. September 2026 nach
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Die Bauproduktenverordnung ist europäisches Recht, die schärfste Sanktion steht im Landesrecht — und das Landesrecht hinkt hinterher. Für die Musterbauordnung lässt sich das nachzählen: Sie führt dreizehn Fundstellen zur Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und keine zur Verordnung (EU) 2024/3110.
Nordrhein-Westfalen ist das erste Land
Nordrhein-Westfalen hat als erstes Land umgestellt: Das Dritte Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 21. Juli 2026 zieht die Verweise nach. Das Inkrafttreten liegt jedoch später, nämlich am 1. September 2026. Bis dahin gilt in Nordrhein-Westfalen der bisherige Stand.
| Regelwerk | Stand | Bußgeldnorm |
|---|---|---|
| Musterbauordnung | nicht angepasst — 13 Fundstellen „305/2011“, keine zu „2024/3110“ | § 84 Abs. 3 MBO, bis 500.000 € |
| Bauordnung Nordrhein-Westfalen | Drittes Änderungsgesetz vom 21.07.2026, in Kraft ab 01.09.2026 | § 86 Abs. 3 BauO NRW, bis 500.000 € |
| Bayerische Bauordnung | nicht geprüft | Art. 79 BayBO, bis 500.000 € |
| Übrige zwölf Landesbauordnungen | nicht geprüft | nicht geprüft |
Der Fallstrick bei der Fundstelle
In Nordrhein-Westfalen ist die Bußgeldnorm § 86, nicht § 84. § 84 BauO NRW regelt die Bauzustandsbesichtigung. Wer die Zählung der Musterbauordnung übernimmt — dort steht die Bußgeldvorschrift in § 84 —, zitiert in Nordrhein-Westfalen die falsche Vorschrift.
Lesart des Betreibers, Mesut Özdogan: Für ein Unternehmen, das in mehreren Ländern bereitstellt, ist die Bußgeldnorm keine bundesweit einheitliche Angabe. Eine Betriebsanweisung, die eine einzige Paragrafenzahl nennt, ist außerhalb ihres Landes falsch. Bis zum 1. September 2026 kommt hinzu, dass in Nordrhein-Westfalen zwei Fassungen nebeneinander zu beachten sind — die geltende und die beschlossene.
Was offen ist
- Ob die Bauministerkonferenz eine an die Verordnung (EU) 2024/3110 angepasste Musterbauordnung beschließt, ist nicht geprüft.
- Ob eine an die Verordnung (EU) 2024/3110 angepasste Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen vorliegt, ist nicht geprüft.
- Die Bußgeldrahmen der übrigen zwölf Landesbauordnungen sind nicht geprüft. Aus den drei geprüften wird auf sie nicht geschlossen.
Prüfstand 28. Juli 2026. Information, keine Rechtsberatung.
Information, keine Rechtsberatung. Stand: