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COM(2026) 100 „Industrial Accelerator Act“: ein Vorschlag, kein geltendes Recht

Stand dieses Blatts

Warenweg vom Hersteller zum VerwenderSieben Stationen in dieser Reihenfolge: Hersteller, Bevollm., Einführer, Händler, Fulfilment, Marktplatz, Verwender.HerstellerBevollm.EinführerHändlerFulfilmentMarktplatzVerwender

Noch keine Rolle gewählt. Der Streifen zeigt den vollständigen Warenweg; sobald Sie eine Rolle wählen, ist Ihre Station darin markiert.

Am 4. März 2026 hat die Kommission mit COM(2026) 100 einen Vorschlag vorgelegt, der unter dem Namen „Industrial Accelerator Act“ läuft und unter anderem die Verordnung (EU) 2024/3110 ändern würde. Dieses Blatt hat nur einen Zweck: festzuhalten, dass daraus mit Stand des Prüfdatums keine Pflicht folgt.

Was ein Vorschlag ist und was nicht

Ein Kommissionsvorschlag ist der Beginn eines Gesetzgebungsverfahrens, nicht sein Ergebnis. Er kann geändert, geteilt oder zurückgezogen werden. Wer aus einem Vorschlag eine Frist ableitet, leitet sie aus einem Text ab, der in dieser Form möglicherweise nie gilt.

Auf dieser Seite gilt deshalb eine einfache Regel: Aus Vorschlägen werden keine Pflichten abgeleitet, und Vorschläge stehen nicht in derselben Tabelle wie geltendes Recht.

Was demgegenüber gilt

Geltende Rechtsakte zur Verordnung (EU) 2024/3110 gegenüber dem Vorschlag COM(2026) 100.
Rechtsakt Stand
Delegierte Verordnung (EU) 2026/331 vom 13.02.2026 — Leistungsklassen Brandverhalten geltendes Recht
Durchführungsverordnung (EU) 2026/387 vom 23.02.2026 — Format der Europäischen Technischen Bewertung geltendes Recht
Delegierte Verordnung (EU) 2026/557 vom 16.03.2026 — Leistungsklassen Feuerwiderstand geltendes Recht
COM(2026) 100 vom 04.03.2026 — „Industrial Accelerator Act“ Vorschlag, kein geltendes Recht

Die drei geltenden Rechtsakte sind keine Durchführungsrechtsakte nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3110. Die Ein-Jahres-Frist des Art. 95 Abs. 9 ist damit für keine Produktfamilie angelaufen — daran ändert der Vorschlag nichts.

Lesart des Betreibers, Mesut Özdogan: Ein Änderungsvorschlag an einer Verordnung, deren Kernpflichten noch nicht angelaufen sind, ist für die Ablauforganisation zunächst folgenlos. Er ist aber ein Grund, größere Investitionen in Systeme, die allein auf den Wortlaut von 2024/3110 zugeschnitten sind, mit Vorbehalt zu planen.

Belegstatus

  • Inhalt und Reichweite der vorgeschlagenen Änderungen sind hier nicht dargestellt, weil sie nicht bis zur Primärquelle geprüft wurden. Belegt sind Kennung, Datum und der Umstand, dass es sich um einen Vorschlag handelt.

Prüfstand 1. August 2026. Information, keine Rechtsberatung.

Information, keine Rechtsberatung. Stand: