Vorschau — Zwischenstand im Aufbau. Die spätere Adresse lautet baupvo.info.

Zum Inhalt springen Zur Pflichtenmatrix springen

Rollen und Pflichten unter der Verordnung (EU) 2024/3110: Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister, Online-Marktplatz

Stand dieses Blatts

Warenweg vom Hersteller zum VerwenderSieben Stationen in dieser Reihenfolge: Hersteller, Bevollm., Einführer, Händler, Fulfilment, Marktplatz, Verwender.HerstellerBevollm.EinführerHändlerFulfilmentMarktplatzVerwender

Noch keine Rolle gewählt. Der Streifen zeigt den vollständigen Warenweg; sobald Sie eine Rolle wählen, ist Ihre Station darin markiert.

Die Verordnung (EU) 2024/3110 (Amtsblatt L-Serie vom 18.12.2024) ordnet die Lieferkette für Bauprodukte neu. Kapitel III — Artikel 20 bis 30 — trägt die Überschrift zu Pflichten und Rechten der Wirtschaftsteilnehmer und definiert sechs Rollen: Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister und Online-Marktplatz. Gegenüber der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die nur vier Rollen kannte, sind Fulfilment-Dienstleister und Online-Marktplätze neu hinzugekommen.

Vor jeder Pflichtenzuordnung stehen zwei Vorschriften, die den Anwendungsbereich begrenzen und in der Praxis regelmäßig übersehen werden.

Zwei Filter vor der Pflichtenprüfung

Artikel 20 Absatz 1 begrenzt sämtliche Pflichten des Kapitels III auf Produkte, die unter eine harmonisierte technische Spezifikation fallen oder auf Grundlage einer Europäischen Technischen Bewertung CE-gekennzeichnet sind. Für alles andere greift Kapitel III nicht.

Artikel 95 Absatz 9 setzt den Beginn zusätzlich zeitlich fest: Die Anforderungen und Pflichten der Kapitel I, II und III gelten für eine Produktfamilie oder -kategorie erst ein Jahr nach Annahme eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 5 Absatz 8 (Verbindlicherklärung einer harmonisierten Leistungsnorm) oder nach Artikel 6 Absatz 1 (harmonisierte technische Spezifikation im Wege eines Durchführungsrechtsakts), sofern dort kein späterer Geltungsbeginn bestimmt ist. Wirtschaftsteilnehmer dürfen freiwillig früher anwenden.

Bis zum Recherchestand 4. August 2026 sind zu 2024/3110 drei Folgerechtsakte ergangen: die Delegierte Verordnung (EU) 2026/331 vom 13.02.2026 (Leistungsklassen Brandverhalten), die Durchführungsverordnung (EU) 2026/387 vom 23.02.2026 (Format der Europäischen Technischen Bewertung, Artikel 37 Absatz 4) und die Delegierte Verordnung (EU) 2026/557 vom 16.03.2026 (Leistungsklassen Feuerwiderstand). Keiner davon ist ein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 5 Absatz 8 oder Artikel 6 Absatz 1. Die Ein-Jahres-Frist des Artikels 95 Absatz 9 ist damit für keine Produktfamilie angelaufen.

Praktische Folge: Die nachstehenden Pflichten beschreiben den Zielzustand. Für Produkte unter harmonisierten Normen, deren Fundstellen nach Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 veröffentlicht sind, gelten weiterhin die Artikel 11 bis 18 der alten Verordnung; Artikel 94 der neuen Verordnung hält sie bis zum 8. Januar 2040 in Kraft. Eine belastbare Rollenmatrix braucht deshalb zwei Spalten: eine für das fortgeltende Altrecht, eine für den Zustand nach Anlaufen des Artikels 95 Absatz 9.

Alle Wirtschaftsteilnehmer: Artikel 20

Artikel 20 gilt rollenunabhängig. Er enthält die Pflichten, die sich in der Praxis am schnellsten in Prozesse übersetzen lassen, weil sie keine technische Bewertung voraussetzen.

Pflicht Fundstelle Praktisch zu tun
Fortschrittsberichte nach behördlich verlangter Korrekturmaßnahme Art. 20 Abs. 2 Berichte bis zur behördlichen Freigabe fortführen
Rückverfolgbarkeit in beide Richtungen: Lieferant und Abnehmer, jeweils mit Menge Art. 20 Abs. 3 Warenwirtschaft so aufsetzen, dass Charge, Lieferant, Abnehmer und Menge verknüpft abrufbar sind
Je Akteur zusätzlich Kontaktdaten, Anschrift, E-Mail, Steuer- und Unternehmensregisternummer Art. 20 Abs. 3 UAbs. 2 Stammdatenfelder anlegen, bei Neulieferanten als Pflichtfeld
Aufbewahrung aller Unterlagen des Kapitels III für zehn Jahre Art. 20 Abs. 4 Stichtag ist Lieferung bzw. Bezug, nicht das Geschäftsjahr
Vorlage bei der Behörde binnen zehn Tagen nach Aufforderung Art. 20 Abs. 4 Satz 2 Eine benannte Stelle mit Zugriff auf das Gesamtarchiv
Kommunikationskanal für Nutzer zu Unfällen und Sicherheitsproblemen Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 Telefonnummer, E-Mail oder Website-Bereich benennen und intern eskalieren
Meldung bei Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt Art. 20 Abs. 6 Meldeweg je Mitgliedstaat der Bereitstellung hinterlegen

Hersteller: Artikel 21 und 22

Artikel 21 gibt dem Hersteller erstmals ausdrückliche Auskunfts- und Zugangsrechte gegenüber Lieferanten und Dienstleistern, einschließlich des Zugangs notifizierter Stellen zu deren Unterlagen und Räumlichkeiten. Artikel 22 enthält die Pflichten.

Pflicht Fundstelle Praktisch zu tun
Produkttyp festlegen und Leistung für verbindliche und erklärte wesentliche Merkmale bewerten Art. 22 Abs. 1 Typabgrenzung nach Art. 3 Nr. 27 dokumentieren; auch für additiv gefertigte Produkte
Leistungs- und Konformitätserklärung erstellen, CE-Kennzeichnung anbringen Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 bis 15, 17, 18 System nach Anhang IX bestimmen; Erklärungsmuster nach Anhang V verwenden
Technische Dokumentation mit sechs Pflichtinhalten Art. 22 Abs. 3 Buchst. a bis f Verwendungszweck, Nachweiselemente, Verfahren, System, vereinfachte Verfahren, Umweltberechnung
Beständigkeitsverfahren, Stichprobenprüfungen, Beschwerdeverzeichnis Art. 22 Abs. 4 Einführer und Händler über Ergebnisse unterrichten
Eindeutiger Identifizierungscode des Produkttyps, soweit verfügbar Chargen- oder Seriennummer Art. 22 Abs. 5 Sichtbar am Produkt, sonst Kennzeichnung, Verpackung oder Begleitdokument
Kennzeichnung ausschließlich gewerblich verwendbarer Produkte, auch im Fernabsatz Art. 22 Abs. 5 UAbs. 2 Ohne sie gilt das Produkt auch als an Verbraucher gerichtet
Produktinformationen, Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformationen nach Anhang IV in der vom Mitgliedstaat festgelegten Sprache Art. 22 Abs. 6 Für Deutschland verlangt § 8 BauPG Deutsch
Digitaler Produktpass, 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Art. 75 Abs. 1 Art. 22 Abs. 7 Rechtsakt existiert bis August 2026 nicht; Frist ist nicht angelaufen
Korrekturmaßnahmen bei Abweichung von der erklärten Leistung Art. 22 Abs. 11 Bei Ursache in der Zulieferung: Lieferant und eigene Behörde unterrichten
Risikomeldung binnen drei Arbeitstagen an alle Beteiligten der Vertriebskette und die Behörden Art. 22 Abs. 12 Verteiler mit Bevollmächtigten, Einführern, Händlern, Fulfilment-Dienstleistern und Marktplätzen vorhalten

Artikel 22 Absatz 12 verlangt bei ernstem Risiko Rücknahme und Rückruf auf eigene Kosten. Sind Endabnehmer nicht identifizierbar, ist über Medien und andere geeignete Kanäle mit größtmöglicher Reichweite zu informieren.

Bevollmächtigter: Artikel 23

Ein außerhalb der Union ansässiger Hersteller muss einen einzigen Bevollmächtigten benennen; ein Unionshersteller kann es. Die Erstellung der technischen Dokumentation gehört nicht zu den Aufgaben.

Pflicht Fundstelle Praktisch zu tun
Erklärung und technische Dokumentation für Behörden bereithalten Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Zugriff vertraglich absichern, nicht nur zusagen lassen
Auf begründetes Verlangen vollständige Nachweise aushändigen Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Sprachfassungen und Vollständigkeit vorab prüfen
Kündigung des Auftrags bei Pflichtverstoß des Herstellers und Unterrichtung der Behörden Art. 23 Abs. 2 Buchst. c Kündigungstatbestand in den Mandatsvertrag aufnehmen
Dokumentenprüfung: CE-Kennzeichnung, beigefügte oder verfügbare Erklärung, Erfüllung von Art. 22 Abs. 5, 6 und 7 Art. 23 Abs. 3 Prüfprotokoll je Produkttyp führen; bei Befund Hersteller nach Art. 22 Abs. 11 und 12 auffordern

Einführer: Artikel 24

Pflicht Fundstelle Praktisch zu tun
Vor Inverkehrbringen prüfen, ob der Hersteller Bewertung und Nachweis nach Art. 22 Abs. 1 und 2 erbracht hat Art. 24 Abs. 2 Vier Kontrollpunkte: technische Dokumentation, CE, Erklärung, Art. 22 Abs. 5 bis 7
Verwendungszweck verifizieren, Anhang-IV-Informationen in der Landessprache beifügen Art. 24 Abs. 3 Auch im Fernabsatz vor Vertragsbindung sichtbar darstellen
Lagerung und Transport dürfen die Konformität nicht beeinträchtigen Art. 24 Abs. 4 Lagerbedingungen dokumentieren, insbesondere Feuchte und Temperatur
Eigene Angaben am Produkt, auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen Art. 24 Abs. 6 Name oder Handelsmarke, Ort der Niederlassung, Kontaktanschrift, elektronische Kontaktdaten
Beschwerden prüfen, Register führen, Hersteller und Händler unterrichten Art. 24 Abs. 7 Beschwerderegister mit Rücknahmen und Rückrufen zusammenführen
Bei Verkauf an Endabnehmer zusätzlich die Händlerpflichten Art. 24 Abs. 9 Doppelrolle im Prozess abbilden, nicht organisatorisch trennen

Der Anbringung des eigenen Namens auf dem Produkt sind Grenzen gesetzt: Artikel 24 Absatz 6 verlangt die Angabe des Einführers, Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a macht aus dem Inverkehrbringen unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke jedoch eine Herstellerstellung. Der Unterschied liegt in der Darstellung — Zusatzangabe neben den Herstellerangaben, nicht an deren Stelle.

Händler: Artikel 25

Pflicht Fundstelle Praktisch zu tun
Vor Bereitstellung: CE-Kennzeichnung vorhanden Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Wareneingangs-Checkliste, nicht Sichtprüfung nach Gefühl
Leistungs- und Konformitätserklärung beigefügt oder nach Art. 16 Abs. 2 verfügbar Art. 25 Abs. 2 Buchst. b Bei Website-Bereitstellung Permalink und Identifizierungscode erfassen
Produktinformationen in einer im Bestimmungsmitgliedstaat leicht verständlichen Sprache Art. 25 Abs. 2 Buchst. c Fehlende Übersetzung ist ein Bereitstellungshindernis, kein Formfehler
Prüfen, ob Hersteller Art. 22 Abs. 5 und 7 und Einführer Art. 24 Abs. 6 erfüllt haben Art. 25 Abs. 2 Buchst. d Der Teil zu Art. 22 Abs. 7 läuft derzeit leer, solange kein Produktpass-Rechtsakt existiert
Pflichtangaben vor Vertragsbindung sichtbar darstellen, auch im Fernabsatz Art. 25 Abs. 3 Produktdetailseite und Angebotsdokument gleich ausstatten
Bei Zweifeln keine Bereitstellung bis zur Klärung; bei Risiko Hersteller und Behörde unterrichten Art. 25 Abs. 4 Sperrkennzeichen im Warenwirtschaftssystem
Lager- und Transportbedingungen im eigenen Verantwortungsbereich Art. 25 Abs. 5 Freilager, Nässe, Frost dokumentiert steuern
Korrekturmaßnahmen veranlassen, Behörden aller Bereitstellungsstaaten unterrichten Art. 25 Abs. 6 Der Händler muss veranlassen, nicht selbst durchführen

Fulfilment-Dienstleister: Artikel 27

Der Begriff verweist über Artikel 3 der Verordnung auf Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020: mindestens zwei der Leistungen Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten ohne Eigentumsrecht daran; Post-, Paket- und Frachtdienste sind ausgenommen.

Pflicht Fundstelle Praktisch zu tun
Gebührende Sorgfalt bei Beiträgen zur Bereitstellung Art. 27 Abs. 1 Sorgfaltsmaßstab in Logistikverträge übernehmen
Sicherstellen, dass CE-Kennzeichnung, Erklärung und Anhang-IV-Informationen verfügbar oder beigefügt sind Art. 27 Abs. 2 Prüfpunkt in die Einlagerung legen, nicht in den Versand
Lagerung, Verpackung, Adressierung und Versand dürfen die Konformität nicht beeinträchtigen Art. 27 Abs. 3 Hersteller und Einführer schulden hierfür die detaillierten Vorgaben
Unterstützung von Rücknahmen und Rückrufen Art. 27 Abs. 4 Chargenbezogene Sperr- und Auslagerungsroutine
Keine weitere Unterstützung bei begründetem Verdacht der Nichtkonformität Art. 27 Abs. 5 Bei Risiko Hersteller und zuständige Behörde unterrichten

Online-Marktplatz: Artikel 28 und 29

Pflicht Fundstelle Praktisch zu tun
Online-Schnittstelle so gestalten, dass Anbieter Art. 29 Abs. 2 erfüllen können Art. 28 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VO (EU) 2022/2065 Pflichtfelder für CE, Angaben nach Art. 18 Abs. 2 und Datenträger anlegen
Zentrale Kontaktstelle für Behörden Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Kann mit der Stelle nach VO 2023/988 oder VO 2022/2065 identisch sein
Angemessene Antwort auf Meldungen nach Art. 16 VO (EU) 2022/2065 Art. 28 Abs. 1 Buchst. c Meldewege des Digital Services Act auf Bauprodukte erweitern
Kooperation, Information über ergriffene Maßnahmen, strukturierter Austausch zu entfernten Inhalten Art. 28 Abs. 1 Buchst. d bis f Löschprotokoll mit Behördenbezug führen
Anordnungen zu Entfernung, Zugangssperre oder Warnhinweis entgegennehmen und befolgen Art. 28 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 9 VO (EU) 2022/2065 Empfangsadresse für Anordnungen benennen
Gilt auch für Hersteller, Einführer und Händler, die ohne Marktplatz online anbieten Art. 28 Abs. 4 Eigener Webshop ist kein Ausweichweg
Angebot muss CE-Kennzeichnung, Angaben nach Art. 18 Abs. 2, Kennzeichnung nach Art. 22 Abs. 9 und Datenträger klar enthalten Art. 29 Abs. 2 Angebotsvorlage im Shopsystem anpassen

Artikel 29 Absatz 1 bestimmt, wann ein Fernabsatzangebot als Bereitstellung auf dem Unionsmarkt gilt: Verwendung der Währung eines Mitgliedstaats, Verwendung einer in einem Mitgliedstaat registrierten oder auf die Union bezogenen Internet-Domain oder Versand in einen Mitgliedstaat. Der ausdrückliche und tatsächliche Ausschluss des Unionsmarktes hebt diese Indizien auf. Artikel 29 Absatz 3 erstreckt die Angebotspflichten auf Vermittlungsdienstleister.

Artikel 30 ermächtigt die Kommission, die Erfüllung dieser Pflichten durch Durchführungsrechtsakte zu konkretisieren. Solche Rechtsakte sind bis August 2026 nicht ergangen.

Belegstatus

Grundlage sind die Artikel 20 bis 30, 94, 95 und 96 der Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung des Amtsblatts der L-Serie vom 18.12.2024 sowie die Artikel 11 bis 18 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

  • Keine wörtlichen Zitate. Zur deutschen Sprachfassung existiert ein Korrigendum (Dokumentnummer 32024R3110R(02)), das im Rahmen dieser Recherche nicht abrufbar war. Sämtliche Pflichteninhalte sind deshalb paraphrasiert und nur über Artikel- und Absatznummern belegt. Für Formulierungen, die im Rechtsverkehr wortlautgenau sein müssen, ist die konsolidierte Fassung einschließlich Korrigendum heranzuziehen.
  • Nicht abschließend verifiziert: ob zwischen dem 4. August 2026 und dem Erscheinen dieses Beitrags weitere Folgerechtsakte ergangen sind. Die Aussage zur nicht angelaufenen Frist des Artikels 95 Absatz 9 hat den Stand 4. August 2026.
  • Nicht verifiziert: ob die nach Artikel 15 Absatz 2 auf der Kommissionswebsite bereitzustellende Berechnungssoftware für die Umweltleistung veröffentlicht ist.
  • Nicht verifiziert: der Inhalt der Delegierten Verordnungen (EU) 2026/331 und (EU) 2026/557 im Volltext. Gegenstand, Datum und Rechtsgrundlage stammen aus der Rechtsaktverknüpfung zu 2024/3110; die Einordnung, dass es sich nicht um Rechtsakte nach Artikel 5 Absatz 8 oder Artikel 6 Absatz 1 handelt, beruht auf der dort angegebenen Ermächtigungsgrundlage.
  • Zur deutschen Sprachpflicht: § 8 BauPG in der Fassung des Bauproduktengesetz-Anpassungsgesetzes (BGBl. I Nr. 4 vom 14.01.2026, in Kraft seit 15.01.2026). Der Verkündungsnachweis konnte nur über eine Sekundärquelle bestätigt werden, nicht über eine Behördenseite.

Information, keine Rechtsberatung. Stand: