Umetikettieren, Umverpacken, abweichende Verwendungszwecke und eigene Leistungsaussagen: Artikel 26 der neuen Bauprodukteverordnung erweitert die zwei Auslöser des alten Rechts auf acht Fallgruppen und lässt nur zwei eng gefasste Ausnahmen zu. Was da
Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/3110 definiert sechs Rollen in der Lieferkette und ordnet jeder eigene Pflichten zu. Je Rolle eine Tabelle mit Pflicht, Fundstelle und praktischer Umsetzung — vorangestellt sind die beiden Vorschriften, die den An