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Bauprodukte und Ökodesign-Verordnung: keine Ausnahme, sondern eine Vorrangregel

Stand dieses Blatts

Warenweg vom Hersteller zum VerwenderSieben Stationen in dieser Reihenfolge: Hersteller, Bevollm., Einführer, Händler, Fulfilment, Marktplatz, Verwender.HerstellerBevollm.EinführerHändlerFulfilmentMarktplatzVerwender

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Zum Verhältnis von Bauproduktenverordnung und Ökodesign-Verordnung kursieren zwei Kurzformeln, und beide sind falsch. Die eine lautet, Bauprodukte seien aus dem Anwendungsbereich der Ökodesign-Verordnung ausgenommen. Die andere lautet, die Ökodesign-Verordnung gehe der Bauproduktenverordnung vor. Richtig ist eine dritte Beschreibung: eine Vorrang- und Arbeitsteilungsregel.

Bauprodukte sind nicht ausgenommen

Erwägungsgrund 50 der Ökodesign-Verordnung stellt ausdrücklich fest, dass Bauprodukte im Anwendungsbereich bleiben. Die Abgrenzung erfolgt nicht über den Anwendungsbereich, sondern über Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/3110.

Wo die Ökodesign-Verordnung vorgeht

Produktgruppen, für die die Ökodesign-Verordnung der Bauproduktenverordnung vorgeht, und die Ausnahme.
Gruppe Vorrang
Energieverbrauchsrelevante Produkte in einem Ökodesign-Arbeitsprogramm — Heizgeräte, Wärmepumpen, Lüftung Ökodesign-Verordnung
Photovoltaik, ausgenommen gebäudeintegrierte Paneele Ökodesign-Verordnung
Gebäudeintegrierte Photovoltaikpaneele Bauproduktenverordnung
Zwischenprodukte Ökodesign-Verordnung
Zement Bauproduktenverordnung — ausdrückliche Ausnahme von der Zwischenprodukteregel

Der Rückfallmechanismus für Zement

Für Zement enthält Art. 18 Abs. 6 der Ökodesign-Verordnung einen Rückfallmechanismus. Fehlen unter der Bauproduktenverordnung angemessene Anforderungen zum CO2-Fußabdruck, erlässt die Kommission Ökodesign-Anforderungen — frühestens zum 31. Dezember 2028, spätestens zum 1. Januar 2030.

Diese beiden Daten sind die einzigen belastbaren Termine im Verhältnis der beiden Verordnungen. Sie stehen in der Ökodesign-Verordnung, nicht in der Bauproduktenverordnung — was erklärt, warum sie in Darstellungen zur Bauproduktenverordnung regelmäßig fehlen.

Lesart des Betreibers, Mesut Özdogan: Für ein Sortiment mit Heiztechnik, Lüftung oder Photovoltaik im Randbereich ist die Zuordnung keine akademische Frage: Sie entscheidet darüber, welche Erklärung die Sendung begleitet und welche Behörde zuständig ist. Die Grenze verläuft bei Photovoltaik innerhalb derselben Produktgattung — gebäudeintegriert oder nicht.

Belegstatus

  • Die Abgrenzung ist hier sinngemäß wiedergegeben. Ein wörtliches Zitat des Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/3110 unterbleibt, weil das Korrigendum zur deutschen Sprachfassung 32024R3110R(02) nicht abrufbar war.
  • Erwägungsgrund 50 der Ökodesign-Verordnung wurde in der englischen Fassung geprüft („remain under the scope“).

Prüfstand 21. Juli 2026. Information, keine Rechtsberatung.

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