Wann ein Händler zum Hersteller wird — Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/3110
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Der Übergang von der Händler- in die Herstellerrolle ist der teuerste Rollenwechsel im Bauproduktenrecht. Er geschieht kraft Gesetzes, ohne Bescheid und ohne Übergangsfrist. Wer ihn auslöst, schuldet die vollständige Bewertung nach Anhang IX, eine eigene technische Dokumentation, eine eigene Leistungs- und Konformitätserklärung und haftet für die erklärte Leistung. Die Verordnung (EU) 2024/3110 hat die Tatbestände gegenüber dem bisherigen Recht erheblich ausgeweitet.
Der Vergleich: zwei Auslöser werden acht
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 kannte zwei Fälle: Inverkehrbringen unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke und Veränderung eines bereits in Verkehr gebrachten Produkts, wenn dadurch die Übereinstimmung mit der Leistungserklärung beeinflusst werden kann.
Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/3110 nennt in Absatz 1 fünf Tatbestände und stellt ihnen in Absatz 2 drei weitere Fallgruppen gleich.
| Tatbestand | Fundstelle | Bewertung für die Praxis |
|---|---|---|
| Inverkehrbringen unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke | Art. 26 Abs. 1 Buchst. a | Unverändert gegenüber Altrecht. Klassisches Private Label |
| Vorsätzliche oder unabsichtliche Änderung, die die Übereinstimmung mit der Erklärung oder mit Anforderungen beeinträchtigen kann | Art. 26 Abs. 1 Buchst. b | Neu: auch die unabsichtliche Änderung. Lagerschaden, Umfüllen, Zuschnitt |
| Bereitstellung mit einem abweichenden angegebenen Verwendungszweck | Art. 26 Abs. 1 Buchst. c | Neu. Trifft Katalogtexte, die eine zusätzliche Anwendung nennen |
| Angabe von Merkmalen, die von den Herstellerangaben abweichen | Art. 26 Abs. 1 Buchst. d | Neu. Trifft Werbeaussagen und Datenblätter des Handels |
| Entscheidung, die Herstellerrolle zu übernehmen | Art. 26 Abs. 1 Buchst. e | Neu. Ausdrückliche Wahlmöglichkeit |
| Gebrauchtes Produkt, für das eine harmonisierte technische Spezifikation mit Regeln für gebrauchte Produkte gilt | Art. 26 Abs. 2 Buchst. a | Neu |
| Gebrauchtes Produkt ohne solche Spezifikation, das zuvor nicht in der Union in Verkehr gebracht wurde | Art. 26 Abs. 2 Buchst. b | Neu. Trifft Importe von Ausbaumaterial |
| Wiederaufbereitetes Produkt | Art. 26 Abs. 2 Buchst. c | Neu. Abgrenzung über Art. 3: Umwandlung über Prüfen, Reinigen, Reparieren hinaus |
Die Erweiterung liegt weniger im Umetikettieren — das war schon immer erfasst — als in den Buchstaben c und d. Beide knüpfen nicht an einen Eingriff in das Produkt an, sondern an eine Aussage über das Produkt. Ein Händler, der ein Produkt unverändert weiterverkauft, aber im eigenen Katalog eine Anwendung oder einen Leistungswert nennt, den der Hersteller nicht erklärt hat, wird zum Hersteller im Sinne der Verordnung. Das ist der Fall, der in der Praxis am häufigsten unbemerkt eintritt.
Flankierend gilt Artikel 19 Absatz 3 und 4: Fällt ein Produkt unter eine harmonisierte technische Spezifikation, muss jede Leistungsaussage eines Wirtschaftsteilnehmers zu einem dort geregelten wesentlichen Merkmal der dort festgelegten Bewertungsmethode entsprechen. Zusätzliche Leistungsaussagen außerhalb der Leistungs- und Konformitätserklärung sind nur zulässig, wenn sie auch in der Erklärung stehen. Wer im Katalog mehr behauptet als in der Erklärung steht, verstößt also doppelt.
Die beiden Ausnahmen — und ihre Bedingungen
Artikel 26 Absatz 3 nimmt zwei Tätigkeiten aus. Sie sind eng gefasst.
| Zulässige Tätigkeit | Fundstelle | Bedingung |
|---|---|---|
| Hinzufügen von Übersetzungen der vom Hersteller bereitgestellten Informationen | Art. 26 Abs. 3 Buchst. a | Übersetzung, keine Ergänzung, keine Auswahl, keine Zusammenfassung |
| Ersetzen der äußeren Verpackung, auch bei geänderter Packungsgröße | Art. 26 Abs. 3 Buchst. b | Der ursprüngliche Zustand des Produkts darf nicht beeinträchtigt werden können, und die nach der Verordnung erforderlichen Informationen müssen weiterhin korrekt bereitgestellt werden |
Wer sich auf diese Ausnahme stützt, ist damit nicht pflichtfrei. Artikel 26 Absatz 4 legt drei eigenständige Pflichten auf:
- Unterrichtung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten — unabhängig davon, ob der Wirtschaftsteilnehmer die Produkte besitzt oder nur die Dienstleistung erbringt. Damit ist auch der Lohnverpacker erfasst.
- Durchführung der Umverpackung so, dass weder der ursprüngliche Zustand noch die Konformität beeinträchtigt werden kann und die Pflichtangaben korrekt bleiben.
- Handeln mit gebührender Sorgfalt in Bezug auf die Pflichten aus der Verordnung.
Die Formulierung der Bedingung ist gefahrbezogen, nicht erfolgsbezogen: Es genügt, dass der ursprüngliche Zustand beeinträchtigt werden kann. Wer eine Sackware in Kleingebinde umfüllt, verlässt den Anwendungsbereich der Verpackungsausnahme, weil das Umfüllen nicht das Ersetzen der äußeren Verpackung ist. Wer Gebindeeinheiten aus einer Umverpackung entnimmt und einzeln verkauft, muss sicherstellen, dass die Pflichtangaben und der eindeutige Identifizierungscode nach Artikel 22 Absatz 5 an der Einzeleinheit verbleiben.
Was gilt, wenn der Rollenwechsel eingetreten ist
Rechtsfolge ist die Anwendung der Herstellerpflichten nach Artikel 22 in vollem Umfang. Der Umfang ist der eigentliche Kostenfaktor.
| Pflicht | Fundstelle | Praktisch zu tun |
|---|---|---|
| Produkttyp festlegen und Leistung bewerten lassen | Art. 22 Abs. 1, Art. 3 Nr. 27 | Erneute Bewertung nach dem anwendbaren System des Anhangs IX, gegebenenfalls unter Einschaltung einer notifizierten Stelle |
| Eigene technische Dokumentation mit sechs Pflichtinhalten | Art. 22 Abs. 3 | Nicht die Herstellerdokumentation weiterreichen; die Inhalte müssen auf den eigenen Produkttyp bezogen sein |
| Eigene Leistungs- und Konformitätserklärung | Art. 13, Art. 15, Anhang V | Erklärungscode vergeben, Umweltleistung nach Art. 15 Abs. 2 einbeziehen |
| CE-Kennzeichnung mit eigenen Angaben | Art. 17, Art. 18 Abs. 2 | Jahreszahl der Erstanbringung, eigener Name und eingetragene Anschrift, Identifizierungscode, Erklärungscode |
| Beständigkeitsverfahren und Stichprobenprüfungen | Art. 22 Abs. 4 | Werkseigene Produktionskontrolle oder gleichwertiges Verfahren aufbauen |
| Anhang-IV-Informationen in der Landessprache | Art. 22 Abs. 6 | Für Deutschland verlangt § 8 BauPG Deutsch |
| Haftung für die erklärte Leistung | Art. 13 Abs. 2, Art. 17 Abs. 3 | Vertragliche und außervertragliche Haftung nach nationalem Recht geht auf den neuen Hersteller über |
| Risikomeldung binnen drei Arbeitstagen | Art. 22 Abs. 12 | Verteiler über die gesamte eigene Vertriebskette aufbauen |
| Zehnjährige Aufbewahrung, Vorlage binnen zehn Tagen | Art. 20 Abs. 4 | Gilt ohnehin, betrifft nun aber die eigene Bewertungsdokumentation |
Zwei Erleichterungen sind zu prüfen, bevor der volle Aufwand angesetzt wird. Artikel 60 erlaubt Kleinstunternehmen, im System 3 nach Anhang IX Nummer 5 die Typprüfung oder Typberechnung durch einen besonderen Abschnitt der technischen Dokumentation zu ersetzen, wenn die Daten gleichwertig sind; eine notifizierte Stelle oder Technische Bewertungsstelle bescheinigt dann die ordnungsgemäße Erfüllung. Artikel 62 erlaubt notifizierten Stellen, Bewertungen einer anderen notifizierten Stelle anzuerkennen, wenn der bewertete Wirtschaftsteilnehmer der Datenweitergabe zustimmt und die Gültigkeit begrenzt wird. Beide Wege setzen die Kooperation des ursprünglichen Herstellers voraus — die vertraglich zu sichern ist, bevor die Private-Label-Entscheidung fällt.
Gebrauchte und wiederaufbereitete Produkte
Artikel 26 Absatz 2 verlagert das Thema Wiederverwendung in die Herstellerrolle. Maßgeblich sind die Begriffe des Artikels 3: Ein gebrauchtes Produkt ist mindestens einmal in ein Bauwerk eingebaut worden und kein Abfall mehr; ein wiederaufbereitetes Produkt hat zusätzlich einen Umwandlungsprozess durchlaufen, der über Prüfen, Reinigen und Reparieren hinausgeht und nach der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation als wesentlich für die Leistung eingestuft ist. Artikel 3 definiert das Inverkehrbringen ausdrücklich auch als erstmalige Bereitstellung eines gebrauchten Produkts nach dessen Ausbau.
Artikel 21 Absatz 3 gibt dem Hersteller eines gebrauchten oder wiederaufbereiteten Produkts ein Auskunftsrecht gegenüber dem Lieferanten des gebrauchten Produkts, gegebenenfalls einschließlich des Demontagebetriebs, unter anderem zu früherer Verwendung und Demontageprozess. Wer Rückbaumaterial handelt, sollte dieses Auskunftsrecht vertraglich spiegeln, weil die Bewertung ohne diese Angaben nicht führbar ist. Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a verlangt bei gebrauchten Produkten zwei Jahresangaben hinter der CE-Kennzeichnung: das Jahr der Demontage und das Jahr der Anbringung der CE-Kennzeichnung am gebrauchten Produkt.
Welches Recht heute anzuwenden ist
Artikel 26 der neuen Verordnung ist Bestandteil des Kapitels III. Nach Artikel 95 Absatz 9 gelten die Anforderungen und Pflichten der Kapitel I bis III für eine Produktfamilie erst ein Jahr nach Annahme eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 5 Absatz 8 oder Artikel 6 Absatz 1. Ein solcher Rechtsakt ist bis zum Recherchestand 4. August 2026 für keine Produktfamilie ergangen. Für Produkte unter harmonisierten Normen, deren Fundstellen nach Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 veröffentlicht sind, gilt deshalb weiterhin Artikel 15 der alten Verordnung mit seinen zwei Tatbeständen; Artikel 94 der neuen Verordnung hält die Artikel 11 bis 18 der alten Verordnung bis zum 8. Januar 2040 in Kraft.
Für die Vertragsgestaltung folgt daraus keine Entwarnung, sondern eine Reihenfolge. Wer heute eine Private-Label-Linie aufsetzt, ist bereits nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 Hersteller und schuldet die Pflichten des Artikels 11 der alten Verordnung. Mit dem Anlaufen der Frist des Artikels 95 Absatz 9 für die betroffene Produktfamilie treten die drei zusätzlichen Auslöser des Artikels 26 Absatz 1 Buchstaben c, d und e sowie die Fallgruppen des Absatzes 2 hinzu — ohne weitere Übergangszeit. Die Katalog- und Werbetexte, die heute unter Altrecht folgenlos bleiben, sind dann Rollenwechseltatbestände.
Belegstatus
Grundlage sind die Artikel 3, 13, 15, 17 bis 22, 26, 60, 62, 94 und 95 der Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung des Amtsblatts der L-Serie vom 18.12.2024 sowie die Artikel 11 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
- Keine wörtlichen Zitate. Zur deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/3110 existiert ein Korrigendum (32024R3110R(02)), das im Rahmen dieser Recherche nicht abrufbar war. Sämtliche Tatbestände sind paraphrasiert und über Artikel-, Absatz- und Buchstabenangaben belegt. Insbesondere die Abgrenzung in Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b hängt am genauen Wortlaut; für rechtsverbindliche Beurteilungen ist die konsolidierte Fassung einschließlich Korrigendum heranzuziehen.
- Nicht verifiziert: ob nach dem 4. August 2026 ein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 5 Absatz 8 oder Artikel 6 Absatz 1 ergangen ist. Die Aussage zur Fortgeltung des Artikels 15 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 hat diesen Stand.
- Nicht verifiziert: ob eine harmonisierte technische Spezifikation mit Vorschriften für gebrauchte Produkte im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe a bereits existiert. Nach dem Recherchestand ist dies nicht der Fall, womit für gebrauchte Produkte praktisch Buchstabe b einschlägig wäre.
- Nicht verifiziert: ob die nach Artikel 15 Absatz 2 kostenlos bereitzustellende Berechnungssoftware für die Umweltleistung veröffentlicht ist. Ohne sie ist die Erklärung nach Artikel 15 Absatz 2 nicht vollständig erstellbar.
- Zur deutschen Sprachpflicht: § 8 BauPG in der Fassung des Bauproduktengesetz-Anpassungsgesetzes (BGBl. I Nr. 4 vom 14.01.2026, in Kraft seit 15.01.2026). Der Verkündungsnachweis war nur über eine Sekundärquelle bestätigt.
- Keine Aussage wird hier zur zivilrechtlichen Rückgriffshaftung zwischen Handel und Vorlieferant getroffen; sie richtet sich nach nationalem Vertragsrecht und war nicht Gegenstand der Prüfung.
Information, keine Rechtsberatung. Stand: