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Pflichtenmatrix Rolle × Pflicht

Warenweg vom Hersteller zum VerwenderSieben Stationen in dieser Reihenfolge: Hersteller, Bevollm., Einführer, Händler, Fulfilment, Marktplatz, Verwender.HerstellerBevollm.EinführerHändlerFulfilmentMarktplatzVerwender

Noch keine Rolle gewählt. Der Streifen zeigt den vollständigen Warenweg; sobald Sie eine Rolle wählen, ist Ihre Station darin markiert.

Acht Pflichten, sechs Rollen, achtundvierzig Zellen. Jede Zelle nennt Umfang und Fundstelle und führt auf das Pflichtblatt, das die Pflicht in sechs festen Abschnitten aufschlüsselt: Was genau, wer schuldet es, ab wann und bis wann, Rechtsgrundlage, welcher Nachweis im Streitfall genügt, was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt.

Auf welchem Rechtsstand die Matrix steht

Die Zellen geben das fortgeltende Recht wieder: die Verordnung (EU) Nr. 305/2011, ergänzt um die Verordnung (EU) 2019/1020 für Fulfilment-Dienstleister und die Verordnung (EU) 2022/2065 für Online-Marktplätze. Das ist kein veralteter Stand, sondern der Stand, nach dem eine Sendung heute geprüft wird.

Zwei Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/3110 tragen diese Aussage. Art. 94 hebt die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zum 8. Januar 2026 auf, hält aber eine abschließend aufgezählte Gruppe von Vorschriften — darunter die Artikel 11 bis 18 — bis zum 8. Januar 2040 in Kraft. Art. 95 Abs. 9 lässt die Kapitel I, II und III der neuen Verordnung für eine Produktfamilie erst ein Jahr nach Annahme eines Durchführungsrechtsakts nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 gelten.

Die drei bis zum 4. August 2026 ergangenen Folgerechtsakte zur Verordnung (EU) 2024/3110 und ihre Ermächtigungsgrundlage.
Rechtsakt Datum Gegenstand Grundlage
Delegierte Verordnung (EU) 2026/331 13.02.2026 Leistungsklassen Brandverhalten Art. 5 Abs. 5 UAbs. 3
Durchführungsverordnung (EU) 2026/387 23.02.2026 Format der Europäischen Technischen Bewertung Art. 37 Abs. 4
Delegierte Verordnung (EU) 2026/557 16.03.2026 Leistungsklassen Feuerwiderstand Art. 5 Abs. 5 UAbs. 3

Keiner dieser drei Rechtsakte ist ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1. Die Ein-Jahres-Frist des Art. 95 Abs. 9 ist damit für keine Produktfamilie angelaufen.

Lesart des Betreibers, Mesut Özdogan: Wer heute eine Sendung prüft, prüft nach den Artikeln 11 bis 18 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Die Kernpflichten der Verordnung (EU) 2024/3110 — Leistungs- und Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung nach neuem Recht — sind vorzubereiten, aber sie sind mit Stand 4. August 2026 für kein Bauprodukt geschuldet. Das gilt nicht für die Marktüberwachung: Kapitel VIII ist von der Anlaufregel nicht erfasst.

Belegstatus dieser Rubrik

  • Die Zellwerte stützen sich auf die ursprüngliche deutsche Amtsblattfassung der zitierten Verordnungen. Das Korrigendum zur deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/3110 32024R3110R(02) war bei der Recherche nicht abrufbar; wörtliche deutsche Zitate sind daran noch nicht gegengeprüft.
  • Nicht geprüft: ob die Berechnungssoftware nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/3110 veröffentlicht ist.
  • Nicht geprüft: ob eine an die Verordnung (EU) 2024/3110 angepasste Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen vorliegt.

Prüfstand dieser Rubrik 4. August 2026.

Pflichtenmatrix Rolle × Pflicht

Die Matrix ist breiter als der Satzspiegel. Sie lässt sich waagerecht schieben und mit den Pfeiltasten bedienen, sobald sie den Fokus hat.

Pflichten in den Zeilen, Rollen in den Spalten. 8 Pflichten, sechs Rollen. Jede Zelle nennt eine Form, ein Wort und die Fundstelle.
Pflicht Übrige Rollen
Leistungserklärung prüfen trifft zu Art. 14 Abs. 2 Händler. Leistungserklärung prüfen und vorhalten. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 13 Abs. 2 Einführer (Importeur). Leistungserklärung prüfen und vorhalten. Pflicht trifft zu. eingeschränkt Art. 4 Abs. 3 Fulfilment-Dienstleister. Leistungserklärung prüfen und vorhalten. Pflicht trifft eingeschränkt zu, siehe Fußnote. Zur Fußnote eingeschränkt Art. 30 Online-Marktplatz. Leistungserklärung prüfen und vorhalten. Pflicht trifft eingeschränkt zu, siehe Fußnote. Zur Fußnote trifft zu Art. 12 Abs. 2 Bevollmächtigter. Leistungserklärung prüfen und vorhalten. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 13 und 14 Mehrere Rollen zugleich. Leistungserklärung prüfen und vorhalten. Pflicht trifft zu. Zur Fußnote
Übrige Rollen vergleichen
Händler
trifft zu Art. 14 Abs. 2
Einführer (Importeur)
trifft zu Art. 13 Abs. 2
Fulfilment-Dienstleister
eingeschränkt Art. 4 Abs. 3
Online-Marktplatz
eingeschränkt Art. 30
Bevollmächtigter
trifft zu Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich
trifft zu Art. 13 und 14
CE-Kennzeichnung prüfen trifft zu Art. 14 Abs. 2 Händler. CE-Kennzeichnung prüfen. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 13 Abs. 2 Einführer (Importeur). CE-Kennzeichnung prüfen. Pflicht trifft zu. entfällt nicht in Art. 4 Fulfilment-Dienstleister. CE-Kennzeichnung prüfen. Pflicht entfällt in dieser Rolle. eingeschränkt Art. 31 Abs. 1 Online-Marktplatz. CE-Kennzeichnung prüfen. Pflicht trifft eingeschränkt zu, siehe Fußnote. Zur Fußnote eingeschränkt Art. 12 Abs. 3 Bevollmächtigter. CE-Kennzeichnung prüfen. Pflicht trifft eingeschränkt zu, siehe Fußnote. Zur Fußnote trifft zu Art. 13 und 14 Mehrere Rollen zugleich. CE-Kennzeichnung prüfen. Pflicht trifft zu. Zur Fußnote
Übrige Rollen vergleichen
Händler
trifft zu Art. 14 Abs. 2
Einführer (Importeur)
trifft zu Art. 13 Abs. 2
Fulfilment-Dienstleister
entfällt nicht in Art. 4
Online-Marktplatz
eingeschränkt Art. 31 Abs. 1
Bevollmächtigter
eingeschränkt Art. 12 Abs. 3
Mehrere Rollen zugleich
trifft zu Art. 13 und 14
Anleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache trifft zu Art. 14 Abs. 2 Händler. Anleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 13 Abs. 4 Einführer (Importeur). Anleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache. Pflicht trifft zu. entfällt nicht in Art. 4 Fulfilment-Dienstleister. Anleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache. Pflicht entfällt in dieser Rolle. entfällt keine eigene Pflicht Online-Marktplatz. Anleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache. Pflicht entfällt in dieser Rolle. entfällt nicht in Art. 12 Abs. 2 Bevollmächtigter. Anleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache. Pflicht entfällt in dieser Rolle. trifft zu Art. 13 und 14 Mehrere Rollen zugleich. Anleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache. Pflicht trifft zu. Zur Fußnote
Übrige Rollen vergleichen
Händler
trifft zu Art. 14 Abs. 2
Einführer (Importeur)
trifft zu Art. 13 Abs. 4
Fulfilment-Dienstleister
entfällt nicht in Art. 4
Online-Marktplatz
entfällt keine eigene Pflicht
Bevollmächtigter
entfällt nicht in Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich
trifft zu Art. 13 und 14
Kennzeichnung des eigenen Namens Rollenwechsel Art. 15 Händler. Kennzeichnung des eigenen Namens auf dem Produkt. Achtung, Rollenwechsel: Sie werden dadurch zum Hersteller. trifft zu Art. 13 Abs. 3 Einführer (Importeur). Kennzeichnung des eigenen Namens auf dem Produkt. Pflicht trifft zu. entfällt nicht in Art. 4 Fulfilment-Dienstleister. Kennzeichnung des eigenen Namens auf dem Produkt. Pflicht entfällt in dieser Rolle. entfällt keine eigene Pflicht Online-Marktplatz. Kennzeichnung des eigenen Namens auf dem Produkt. Pflicht entfällt in dieser Rolle. entfällt nicht in Art. 12 Abs. 2 Bevollmächtigter. Kennzeichnung des eigenen Namens auf dem Produkt. Pflicht entfällt in dieser Rolle. Rollenwechsel Art. 13 Abs. 3, Art. 15 Mehrere Rollen zugleich. Kennzeichnung des eigenen Namens auf dem Produkt. Achtung, Rollenwechsel: Sie werden dadurch zum Hersteller.
Übrige Rollen vergleichen
Händler
Rollenwechsel Art. 15
Einführer (Importeur)
trifft zu Art. 13 Abs. 3
Fulfilment-Dienstleister
entfällt nicht in Art. 4
Online-Marktplatz
entfällt keine eigene Pflicht
Bevollmächtigter
entfällt nicht in Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich
Rollenwechsel Art. 13 Abs. 3, Art. 15
Lager- und Transportbedingungen trifft zu Art. 14 Abs. 3 Händler. Lager- und Transportbedingungen einhalten. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 13 Abs. 6 Einführer (Importeur). Lager- und Transportbedingungen einhalten. Pflicht trifft zu. eingeschränkt Art. 4 Abs. 3 Fulfilment-Dienstleister. Lager- und Transportbedingungen einhalten. Pflicht trifft eingeschränkt zu, siehe Fußnote. Zur Fußnote entfällt keine eigene Pflicht Online-Marktplatz. Lager- und Transportbedingungen einhalten. Pflicht entfällt in dieser Rolle. entfällt nicht in Art. 12 Abs. 2 Bevollmächtigter. Lager- und Transportbedingungen einhalten. Pflicht entfällt in dieser Rolle. trifft zu Art. 13 und 14 Mehrere Rollen zugleich. Lager- und Transportbedingungen einhalten. Pflicht trifft zu. Zur Fußnote
Übrige Rollen vergleichen
Händler
trifft zu Art. 14 Abs. 3
Einführer (Importeur)
trifft zu Art. 13 Abs. 6
Fulfilment-Dienstleister
eingeschränkt Art. 4 Abs. 3
Online-Marktplatz
entfällt keine eigene Pflicht
Bevollmächtigter
entfällt nicht in Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich
trifft zu Art. 13 und 14
Aufbewahrung 10 Jahre trifft zu Art. 16 Händler. Aufbewahrung und Rückverfolgbarkeit über zehn Jahre. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 13 Abs. 9 Einführer (Importeur). Aufbewahrung und Rückverfolgbarkeit über zehn Jahre. Pflicht trifft zu. eingeschränkt Art. 4 Abs. 3 Fulfilment-Dienstleister. Aufbewahrung und Rückverfolgbarkeit über zehn Jahre. Pflicht trifft eingeschränkt zu, siehe Fußnote. Zur Fußnote eingeschränkt Art. 30 Abs. 2 Online-Marktplatz. Aufbewahrung und Rückverfolgbarkeit über zehn Jahre. Pflicht trifft eingeschränkt zu, siehe Fußnote. Zur Fußnote trifft zu Art. 12 Abs. 2 Bevollmächtigter. Aufbewahrung und Rückverfolgbarkeit über zehn Jahre. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 13 Abs. 9, Art. 16 Mehrere Rollen zugleich. Aufbewahrung und Rückverfolgbarkeit über zehn Jahre. Pflicht trifft zu. Zur Fußnote
Übrige Rollen vergleichen
Händler
trifft zu Art. 16
Einführer (Importeur)
trifft zu Art. 13 Abs. 9
Fulfilment-Dienstleister
eingeschränkt Art. 4 Abs. 3
Online-Marktplatz
eingeschränkt Art. 30 Abs. 2
Bevollmächtigter
trifft zu Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich
trifft zu Art. 13 Abs. 9, Art. 16
Mitwirkung gegenüber der Marktüberwachung trifft zu Art. 14 Abs. 5 Händler. Mitwirkung gegenüber der Marktüberwachung. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 13 Abs. 8 Einführer (Importeur). Mitwirkung gegenüber der Marktüberwachung. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 4 Abs. 3 Fulfilment-Dienstleister. Mitwirkung gegenüber der Marktüberwachung. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 7 Abs. 1 Online-Marktplatz. Mitwirkung gegenüber der Marktüberwachung. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 12 Abs. 2 Bevollmächtigter. Mitwirkung gegenüber der Marktüberwachung. Pflicht trifft zu. trifft zu alle genannten Mehrere Rollen zugleich. Mitwirkung gegenüber der Marktüberwachung. Pflicht trifft zu. Zur Fußnote
Übrige Rollen vergleichen
Händler
trifft zu Art. 14 Abs. 5
Einführer (Importeur)
trifft zu Art. 13 Abs. 8
Fulfilment-Dienstleister
trifft zu Art. 4 Abs. 3
Online-Marktplatz
trifft zu Art. 7 Abs. 1
Bevollmächtigter
trifft zu Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich
trifft zu alle genannten
Meldepflicht bei Nichtkonformität trifft zu Art. 14 Abs. 4 Händler. Meldepflicht bei Nichtkonformität. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 13 Abs. 5 Einführer (Importeur). Meldepflicht bei Nichtkonformität. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 4 Abs. 3 Fulfilment-Dienstleister. Meldepflicht bei Nichtkonformität. Pflicht trifft zu. eingeschränkt Art. 7 Abs. 1 Online-Marktplatz. Meldepflicht bei Nichtkonformität. Pflicht trifft eingeschränkt zu, siehe Fußnote. Zur Fußnote trifft zu Art. 12 Abs. 2 Bevollmächtigter. Meldepflicht bei Nichtkonformität. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 13 und 14 Mehrere Rollen zugleich. Meldepflicht bei Nichtkonformität. Pflicht trifft zu. Zur Fußnote
Übrige Rollen vergleichen
Händler
trifft zu Art. 14 Abs. 4
Einführer (Importeur)
trifft zu Art. 13 Abs. 5
Fulfilment-Dienstleister
trifft zu Art. 4 Abs. 3
Online-Marktplatz
eingeschränkt Art. 7 Abs. 1
Bevollmächtigter
trifft zu Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich
trifft zu Art. 13 und 14

Fußnoten zur Matrix

  1. Der Fulfilment-Dienstleister prüft die erklärte Leistung nicht inhaltlich. Er hat sich zu vergewissern, dass die Leistungserklärung erstellt wurde, und sie der Marktüberwachung bereitzuhalten (Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/1020).

    Zurück zur Fundstelle im Text 1

  2. Der Marktplatz prüft die Leistungserklärung nicht selbst. Er hat die Angaben des Unternehmers vor der Freischaltung einzuholen und auf Plausibilität zu prüfen (Art. 30 der Verordnung (EU) 2022/2065) und mit der Marktüberwachung zusammenzuarbeiten (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020).

    Zurück zur Fundstelle im Text 1

  3. In der Spalte „Mehrere Rollen zugleich" steht jeweils die strengste der beteiligten Pflichten. Es gibt keine Verrechnung: Wer selbst einführt und anschließend weiterverkauft, schuldet die Einführerpflicht und die Händlerpflicht nebeneinander.

    Zurück zur Fundstelle im Text 1 Zurück zur Fundstelle im Text 2 Zurück zur Fundstelle im Text 3 Zurück zur Fundstelle im Text 4 Zurück zur Fundstelle im Text 5 Zurück zur Fundstelle im Text 6 Zurück zur Fundstelle im Text 7

  4. Der Marktplatz bringt keine CE-Kennzeichnung an und prüft sie nicht. Er hat die Online-Schnittstelle so zu gestalten, dass der Unternehmer Kennzeichnung und Leistungserklärung überhaupt angeben kann (Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2065).

    Zurück zur Fundstelle im Text 1

  5. Der Bevollmächtigte schuldet, was im Mandat steht, mindestens aber den Mindestinhalt nach Art. 12 Abs. 2. Das Erstellen der Leistungserklärung und das Anbringen der CE-Kennzeichnung dürfen nicht auf ihn übertragen werden (Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1).

    Zurück zur Fundstelle im Text 1

  6. Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 kennt keine eigene Lagerbedingungspflicht. Sie folgt aus dem Lagervertrag und mittelbar aus Art. 4 Abs. 3 Buchst. d, sobald die Lagerung die Konformität des Produkts beeinträchtigen kann.

    Zurück zur Fundstelle im Text 1

  7. Bereitzuhalten ist die Leistungserklärung für den Zeitraum, der für das Produkt vorgeschrieben ist. Bei Bauprodukten sind das die zehn Jahre aus Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

    Zurück zur Fundstelle im Text 1

  8. Die Unternehmerangaben sind für die Dauer der Vertragsbeziehung und sechs Monate darüber hinaus zu speichern (Art. 30 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2022/2065). Das ist keine Zehnjahresfrist und ersetzt die Aufbewahrung des Wirtschaftsakteurs nicht.

    Zurück zur Fundstelle im Text 1

  9. Eine eigene Meldepflicht gegenüber der Marktüberwachung trifft den Marktplatz nicht unmittelbar aus der Bauproduktenverordnung. Er hat Anordnungen der Marktüberwachung zu befolgen (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020) und ein Melde- und Abhilfeverfahren zu unterhalten (Art. 16 und 22 der Verordnung (EU) 2022/2065).

    Zurück zur Fundstelle im Text 1

Die Pflichtblätter im Einzelnen

Leistungserklärung prüfen und vorhalten

Stand der Pflicht „Leistungserklärung prüfen und vorhalten" in allen sechs Rollen.
Rolle Umfang Fundstelle
Händler trifft zu Art. 14 Abs. 2
Einführer (Importeur) trifft zu Art. 13 Abs. 2
Fulfilment-Dienstleister eingeschränkt Art. 4 Abs. 3
Online-Marktplatz eingeschränkt Art. 30
Bevollmächtigter trifft zu Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich trifft zu Art. 13 und 14

Was genau

Zu jedem Bauprodukt, das von einer harmonisierten Norm erfasst ist oder für das eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde, gehört eine Leistungserklärung. Sie zu prüfen heißt: Sie liegt vor, sie gehört zu genau diesem Produkt und genau dieser Charge, und die erklärten Wesentlichen Merkmale decken das ab, wofür Sie das Produkt verkaufen.

Wer schuldet es

Der Händler vergewissert sich, dass die Erklärung vorliegt, bevor er das Produkt bereitstellt. Der Einführer vergewissert sich zusätzlich, dass der Hersteller sie ordnungsgemäß erstellt hat, und hält sie zehn Jahre bereit. Der Fulfilment-Dienstleister hält sie bereit, prüft aber ihren Inhalt nicht. Der Marktplatz holt die Angaben beim Unternehmer ein.

Ab wann und bis wann

Vor der Bereitstellung auf dem Markt — also vor dem ersten Verkauf, nicht erst bei der Auslieferung. Die Vorhaltefrist beträgt zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produkts; bei Bauprodukten für Ingenieurbauwerke kann eine längere Frist vereinbart sein.

Rechtsgrundlage

Art. 14 Abs. 2 (Händler), Art. 13 Abs. 2 und Abs. 9 (Einführer), Art. 12 Abs. 2 Buchst. a (Bevollmächtigter) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011; Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/1020 (Fulfilment); Art. 30 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Marktplatz).

Welcher Nachweis im Streitfall genügt

Die Leistungserklärung selbst, zusammen mit dem Beleg, dass sie zum Zeitpunkt der Bereitstellung vorlag: Eingangsdatum in der Warenwirtschaft, Ablage mit Zeitstempel oder ein ausgefülltes Eingangskontrollprotokoll mit Charge, Datum und Prüfer. Eine später nachgereichte Erklärung belegt nicht, dass sie vorher vorlag.

Was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt

Die Leistungserklärung zu einer benannten Charge, und zwar in deutscher Sprache. Danach die Frage, wie Sie sichergestellt haben, dass die Erklärung schon vor der Bereitstellung vorlag — an dieser Stelle scheitern die meisten Vorgänge, nicht an der Erklärung selbst.

Information, keine Rechtsberatung. Stand:

CE-Kennzeichnung prüfen

Stand der Pflicht „CE-Kennzeichnung prüfen" in allen sechs Rollen.
Rolle Umfang Fundstelle
Händler trifft zu Art. 14 Abs. 2
Einführer (Importeur) trifft zu Art. 13 Abs. 2
Fulfilment-Dienstleister entfällt nicht in Art. 4
Online-Marktplatz eingeschränkt Art. 31 Abs. 1
Bevollmächtigter eingeschränkt Art. 12 Abs. 3
Mehrere Rollen zugleich trifft zu Art. 13 und 14

Was genau

Die CE-Kennzeichnung muss am Produkt, auf einem Etikett, auf der Verpackung oder auf den Begleitpapieren angebracht sein und die vorgeschriebenen Begleitangaben tragen: die letzten beiden Ziffern des Jahres der ersten Anbringung, Name und Anschrift des Herstellers, den eindeutigen Kenncode des Produkttyps, die Bezugsnummer der Leistungserklärung, die Nummer der harmonisierten technischen Spezifikation und die erklärten Leistungen.

Wer schuldet es

Händler und Einführer prüfen, dass die Kennzeichnung angebracht ist und die Begleitangaben vollständig sind. Der Fulfilment-Dienstleister prüft sie nicht. Der Marktplatz prüft sie nicht, muss aber die Schnittstelle so bauen, dass ein Unternehmer sie angeben kann. Der Bevollmächtigte darf die Kennzeichnung nicht selbst anbringen — das bleibt beim Hersteller.

Ab wann und bis wann

Vor der Bereitstellung auf dem Markt. Fällt die fehlende oder unvollständige Kennzeichnung erst im Lager auf, darf das Produkt nicht bereitgestellt werden, solange sie fehlt.

Rechtsgrundlage

Art. 8 und Art. 9 (Grundsätze und Anbringung), Art. 14 Abs. 2 (Händler), Art. 13 Abs. 2 (Einführer), Art. 12 Abs. 3 (Bevollmächtigter) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011; Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Marktplatz).

Welcher Nachweis im Streitfall genügt

Ein datiertes Lichtbild des Kennzeichnungsträgers mit erkennbarer Charge, abgelegt zum Wareneingang. Das ist der einzige Nachweis, der auch dann noch trägt, wenn die Ware längst verbaut ist.

Was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt

Ein Bild oder ein Muster des Kennzeichnungsträgers und den Abgleich der Bezugsnummer auf der Kennzeichnung mit der Nummer der vorgelegten Leistungserklärung. Weichen beide voneinander ab, wird der Vorgang regelmäßig zum Fall.

Information, keine Rechtsberatung. Stand:

Anleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache

Stand der Pflicht „Anleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache" in allen sechs Rollen.
Rolle Umfang Fundstelle
Händler trifft zu Art. 14 Abs. 2
Einführer (Importeur) trifft zu Art. 13 Abs. 4
Fulfilment-Dienstleister entfällt nicht in Art. 4
Online-Marktplatz entfällt keine eigene Pflicht
Bevollmächtigter entfällt nicht in Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich trifft zu Art. 13 und 14

Was genau

Dem Produkt liegen Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in der Sprache bei, die der Mitgliedstaat der Bereitstellung festgelegt hat. Für Deutschland ist das Deutsch. Eine englische Fassung genügt nicht, auch nicht im Verkauf an gewerbliche Abnehmer.

Wer schuldet es

Der Einführer stellt sicher, dass die Unterlagen beiliegen, bevor er in Verkehr bringt. Der Händler vergewissert sich vor der Bereitstellung, dass sie beiliegen. Für Fulfilment, Marktplatz und Bevollmächtigten sieht das Recht diese Pflicht nicht vor.

Ab wann und bis wann

Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens (Einführer) beziehungsweise der Bereitstellung (Händler). Eine Nachlieferung der deutschen Fassung heilt den Verstoß für die bereits ausgelieferte Sendung nicht.

Rechtsgrundlage

Art. 13 Abs. 4 (Einführer) und Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 1 (Händler) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

Welcher Nachweis im Streitfall genügt

Ein Belegexemplar der deutschsprachigen Fassung mit Ausgabestand oder Druckdatum, verknüpft mit der Charge. Bei digitalen Anleitungen zusätzlich der Nachweis, welche Fassung zum Lieferzeitpunkt abrufbar war.

Was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt

Ein Musterexemplar der Beilage aus der beanstandeten Sendung — nicht die aktuelle Fassung von der Herstellerseite. Geprüft wird, was der Sendung tatsächlich beilag.

Information, keine Rechtsberatung. Stand:

Kennzeichnung des eigenen Namens auf dem Produkt

Stand der Pflicht „Kennzeichnung des eigenen Namens auf dem Produkt" in allen sechs Rollen.
Rolle Umfang Fundstelle
Händler Rollenwechsel Art. 15
Einführer (Importeur) trifft zu Art. 13 Abs. 3
Fulfilment-Dienstleister entfällt nicht in Art. 4
Online-Marktplatz entfällt keine eigene Pflicht
Bevollmächtigter entfällt nicht in Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich Rollenwechsel Art. 13 Abs. 3, Art. 15

Was genau

Hier stehen zwei gegenläufige Regeln nebeneinander, und ihre Verwechslung ist der teuerste Irrtum im Bauproduktehandel. Der Einführer MUSS seinen Namen und seine Anschrift angeben — das macht ihn nicht zum Hersteller. Der Händler, der seinen Namen oder seine Marke so anbringt, dass das Produkt als seines erscheint, WIRD zum Hersteller und schuldet ab diesem Moment sämtliche Herstellerpflichten.

Wer schuldet es

Der Einführer gibt Namen, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Marke und die Kontaktanschrift auf dem Produkt an; ist das nicht möglich, auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen. Jeder andere Wirtschaftsakteur, der dasselbe tut, ohne Einführer zu sein, löst den Rollenwechsel aus.

Ab wann und bis wann

Der Einführer vor dem Inverkehrbringen. Der Rollenwechsel wirkt ab der ersten Bereitstellung unter dem eigenen Namen — rückwirkend für die gesamte Sendung, nicht erst ab Entdeckung.

Rechtsgrundlage

Art. 13 Abs. 3 (Angabepflicht des Einführers) und Art. 15 (Fälle, in denen Einführer und Händler die Pflichten des Herstellers treffen) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

Welcher Nachweis im Streitfall genügt

Für den Einführer: ein Bild des Etiketts mit Name und Anschrift. Für den Händler, der den Rollenwechsel vermeiden will: der Nachweis, dass die Herstellerkennzeichnung unverändert geblieben ist — also ein Bild des Wareneingangszustands neben einem Bild des Auslieferungszustands.

Was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt

Die Frage, wessen Name auf dem Produkt steht, und daran anschließend die Leistungserklärung dieser Firma. Wer als Händler seinen Namen angebracht hat und die Herstellerunterlagen des Vorlieferanten vorlegt, hat den Vorgang damit gegen sich entschieden.

Information, keine Rechtsberatung. Stand:

Lager- und Transportbedingungen einhalten

Stand der Pflicht „Lager- und Transportbedingungen einhalten" in allen sechs Rollen.
Rolle Umfang Fundstelle
Händler trifft zu Art. 14 Abs. 3
Einführer (Importeur) trifft zu Art. 13 Abs. 6
Fulfilment-Dienstleister eingeschränkt Art. 4 Abs. 3
Online-Marktplatz entfällt keine eigene Pflicht
Bevollmächtigter entfällt nicht in Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich trifft zu Art. 13 und 14

Was genau

Solange ein Bauprodukt in Ihrer Verantwortung liegt, dürfen Lagerung und Transport die erklärte Leistung nicht beeinträchtigen. Betroffen sind vor allem feuchtempfindliche, temperaturempfindliche und alterungsempfindliche Produkte: Zementgebundenes, Dämmstoffe, Dichtstoffe, Klebstoffe, Bahnen und alles mit Mindesthaltbarkeit.

Wer schuldet es

Händler und Einführer für die Zeit ihrer Verantwortung. Der Fulfilment-Dienstleister trägt die Pflicht nicht unmittelbar aus dem Bauprodukterecht, wohl aber aus dem Lagervertrag — und mittelbar, sobald seine Lagerung die Konformität berührt.

Ab wann und bis wann

Durchgehend von der Übernahme bis zur Übergabe. Die Pflicht endet nicht mit dem Verkauf, sondern mit der Übergabe an den nächsten Verantwortlichen.

Rechtsgrundlage

Art. 14 Abs. 3 (Händler) und Art. 13 Abs. 6 (Einführer) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011; für Fulfilment Art. 4 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EU) 2019/1020.

Welcher Nachweis im Streitfall genügt

Eine Lagerbeschreibung, die die kritischen Größen benennt (überdacht, frostfrei, Temperaturband, Stapelhöhe, Umschlagsreihenfolge), und Aufzeichnungen dazu — Temperaturprotokoll, Hallenbeschreibung, Fotodokumentation. Eine allgemeine Zusage „sachgerechte Lagerung" ist kein Nachweis.

Was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt

Eine Besichtigung des Lagers oder Bilder davon, zusammen mit der Frage nach den Vorgaben des Herstellers. Verglichen wird das, was der Hersteller im Datenblatt fordert, mit dem, was das Lager tatsächlich leistet.

Information, keine Rechtsberatung. Stand:

Aufbewahrung und Rückverfolgbarkeit über zehn Jahre

Stand der Pflicht „Aufbewahrung und Rückverfolgbarkeit über zehn Jahre" in allen sechs Rollen.
Rolle Umfang Fundstelle
Händler trifft zu Art. 16
Einführer (Importeur) trifft zu Art. 13 Abs. 9
Fulfilment-Dienstleister eingeschränkt Art. 4 Abs. 3
Online-Marktplatz eingeschränkt Art. 30 Abs. 2
Bevollmächtigter trifft zu Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich trifft zu Art. 13 Abs. 9, Art. 16

Was genau

Zwei Pflichten mit derselben Frist, die oft für eine gehalten werden. Erstens: Einführer und Bevollmächtigter halten die Leistungserklärung — und der Bevollmächtigte auf Verlangen die technische Dokumentation — zehn Jahre bereit. Zweitens: JEDER Wirtschaftsakteur, also auch der reine Händler, muss zehn Jahre lang benennen können, wer ihm ein Produkt geliefert hat und an welchen Wirtschaftsakteur er es geliefert hat.

Wer schuldet es

Die Rückverfolgbarkeit trifft alle Wirtschaftsakteure. Die Aufbewahrung der Leistungserklärung trifft Einführer und Bevollmächtigten. Der Fulfilment-Dienstleister hält die Leistungserklärung für die vorgeschriebene Dauer bereit. Der Marktplatz speichert Unternehmerangaben nach eigenen, kürzeren Fristen.

Ab wann und bis wann

Zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produkts. Nicht ab Rechnungsdatum, nicht ab Auslieferung an den Kunden, nicht ab Ende des Geschäftsjahres. Die Aufbewahrungsuhr in der Dokumentenzeile rechnet das aus einem eingegebenen Datum aus.

Rechtsgrundlage

Art. 11 Abs. 2 (Hersteller), Art. 13 Abs. 9 (Einführer), Art. 12 Abs. 2 Buchst. a (Bevollmächtigter) und Art. 16 (Rückverfolgbarkeit aller Wirtschaftsakteure) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011; Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/1020; Art. 30 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2022/2065.

Welcher Nachweis im Streitfall genügt

Eine Ablage, die auf eine Chargennummer antwortet und nicht auf ein Aktenzeichen: Zu einer Charge müssen Lieferant, Leistungserklärung, Eingangsdatum und Abnehmer in einem Zug auffindbar sein. Handelsrechtliche Aufbewahrung genügt dafür in der Regel nicht, weil sie nach Belegen und nicht nach Produkten ordnet.

Was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt

Eine Chargennummer aus einer Beanstandung und die Frage, von wem Sie diese Charge bezogen und an wen Sie sie geliefert haben. Wer darauf länger als eine Arbeitsstunde braucht, hat die Rückverfolgbarkeit faktisch nicht.

Information, keine Rechtsberatung. Stand:

Mitwirkung gegenüber der Marktüberwachung

Stand der Pflicht „Mitwirkung gegenüber der Marktüberwachung" in allen sechs Rollen.
Rolle Umfang Fundstelle
Händler trifft zu Art. 14 Abs. 5
Einführer (Importeur) trifft zu Art. 13 Abs. 8
Fulfilment-Dienstleister trifft zu Art. 4 Abs. 3
Online-Marktplatz trifft zu Art. 7 Abs. 1
Bevollmächtigter trifft zu Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich trifft zu alle genannten

Was genau

Auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde sind alle Informationen und Unterlagen herauszugeben, die zum Nachweis der Konformität nötig sind — in einer Sprache, die die Behörde versteht, für Deutschland also Deutsch. Dazu kommt die Pflicht, bei Maßnahmen zur Abwendung von Risiken mitzuwirken.

Wer schuldet es

Alle sechs Rollen, jede aus ihrer eigenen Rechtsgrundlage. Das ist die einzige Zeile dieser Matrix, in der keine Rolle „entfällt" trägt.

Ab wann und bis wann

Ab Zugang des Verlangens, innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist. Wird keine Frist genannt, gilt „unverzüglich"; in der Praxis heißt das wenige Arbeitstage.

Rechtsgrundlage

Art. 14 Abs. 5 (Händler), Art. 13 Abs. 8 und 9 (Einführer), Art. 12 Abs. 2 Buchst. b (Bevollmächtigter) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011; Art. 4 Abs. 3 Buchst. b und d der Verordnung (EU) 2019/1020 (Fulfilment); Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 (Marktplatz).

Welcher Nachweis im Streitfall genügt

Der Schriftwechsel mit der Behörde einschließlich Zugangsdatum, die herausgegebenen Unterlagen im übermittelten Zustand und eine Notiz, wer intern zuständig war. Mündliche Auskünfte am Telefon sind kein Nachweis der Mitwirkung.

Was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt

Zuerst eine benannte Ansprechperson mit Erreichbarkeit, dann die Unterlagen zur beanstandeten Charge. Eine unbeantwortete Anfrage wird regelmäßig als fehlende Mitwirkung gewertet und verschärft die Maßnahme.

Information, keine Rechtsberatung. Stand:

Meldepflicht bei Nichtkonformität

Stand der Pflicht „Meldepflicht bei Nichtkonformität" in allen sechs Rollen.
Rolle Umfang Fundstelle
Händler trifft zu Art. 14 Abs. 4
Einführer (Importeur) trifft zu Art. 13 Abs. 5
Fulfilment-Dienstleister trifft zu Art. 4 Abs. 3
Online-Marktplatz eingeschränkt Art. 7 Abs. 1
Bevollmächtigter trifft zu Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich trifft zu Art. 13 und 14

Was genau

Wer Grund zu der Annahme hat, dass ein Bauprodukt nicht mit seiner Leistungserklärung übereinstimmt oder die geltenden Anforderungen nicht erfüllt, darf es nicht bereitstellen und muss Hersteller oder Einführer unterrichten. Besteht zusätzlich ein Risiko, sind die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zu unterrichten — mit Angaben zur Nichtkonformität und zu den ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Wer schuldet es

Händler, Einführer, Bevollmächtigter und Fulfilment-Dienstleister jeweils aus eigener Grundlage. Der Marktplatz unterliegt keiner unmittelbaren bauprodukterechtlichen Meldepflicht, wohl aber der Befolgungspflicht gegenüber der Marktüberwachung und den Melde- und Abhilfeverfahren des Gesetzes über digitale Dienste.

Ab wann und bis wann

Unverzüglich ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Verdacht aufdrängt. „Erst intern prüfen und dann melden" ist keine zulässige Reihenfolge, wenn ein Risiko im Raum steht.

Rechtsgrundlage

Art. 14 Abs. 4 (Händler), Art. 13 Abs. 5 (Einführer), Art. 12 Abs. 2 Buchst. c (Bevollmächtigter) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011; Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung (EU) 2019/1020 (Fulfilment); Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie Art. 16 und 22 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Marktplatz).

Welcher Nachweis im Streitfall genügt

Die Meldung selbst mit Absendedatum, die Sperrbuchung im Warenwirtschaftssystem und die Dokumentation der Korrekturmaßnahme. Entscheidend ist der zeitliche Abstand zwischen Kenntnis und Meldung — er wird aus Ihren eigenen Unterlagen rekonstruiert.

Was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt

Den Zeitpunkt Ihrer Kenntnis und den Zeitpunkt Ihrer Meldung, belegt aus internen Vorgängen. Eine späte Meldung ist häufig folgenschwerer als der ursprüngliche Mangel.

Information, keine Rechtsberatung. Stand: