Noch keine Rolle gewählt. Der Streifen zeigt den vollständigen Warenweg;
sobald Sie eine Rolle wählen, ist Ihre Station darin markiert.
Acht Pflichten, sechs Rollen, achtundvierzig Zellen. Jede Zelle nennt Umfang und Fundstelle und führt auf das Pflichtblatt, das die Pflicht in sechs festen Abschnitten aufschlüsselt: Was genau, wer schuldet es, ab wann und bis wann, Rechtsgrundlage, welcher Nachweis im Streitfall genügt, was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt.
Auf welchem Rechtsstand die Matrix steht
Die Zellen geben das fortgeltende Recht wieder: die Verordnung (EU) Nr. 305/2011, ergänzt um die Verordnung (EU) 2019/1020 für Fulfilment-Dienstleister und die Verordnung (EU) 2022/2065 für Online-Marktplätze. Das ist kein veralteter Stand, sondern der Stand, nach dem eine Sendung heute geprüft wird.
Zwei Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/3110 tragen diese Aussage. Art. 94 hebt die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zum 8. Januar 2026 auf, hält aber eine abschließend aufgezählte Gruppe von Vorschriften — darunter die Artikel 11 bis 18 — bis zum 8. Januar 2040 in Kraft. Art. 95 Abs. 9 lässt die Kapitel I, II und III der neuen Verordnung für eine Produktfamilie erst ein Jahr nach Annahme eines Durchführungsrechtsakts nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1 gelten.
Die drei bis zum 4. August 2026 ergangenen Folgerechtsakte zur Verordnung (EU) 2024/3110 und ihre Ermächtigungsgrundlage.
Rechtsakt
Datum
Gegenstand
Grundlage
Delegierte Verordnung (EU) 2026/331
13.02.2026
Leistungsklassen Brandverhalten
Art. 5 Abs. 5 UAbs. 3
Durchführungsverordnung (EU) 2026/387
23.02.2026
Format der Europäischen Technischen Bewertung
Art. 37 Abs. 4
Delegierte Verordnung (EU) 2026/557
16.03.2026
Leistungsklassen Feuerwiderstand
Art. 5 Abs. 5 UAbs. 3
Keiner dieser drei Rechtsakte ist ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 oder Art. 6 Abs. 1. Die Ein-Jahres-Frist des Art. 95 Abs. 9 ist damit für keine Produktfamilie angelaufen.
Lesart des Betreibers, Mesut Özdogan: Wer heute eine Sendung prüft, prüft nach den Artikeln 11 bis 18 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Die Kernpflichten der Verordnung (EU) 2024/3110 — Leistungs- und Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung nach neuem Recht — sind vorzubereiten, aber sie sind mit Stand 4. August 2026 für kein Bauprodukt geschuldet. Das gilt nicht für die Marktüberwachung: Kapitel VIII ist von der Anlaufregel nicht erfasst.
Belegstatus dieser Rubrik
Die Zellwerte stützen sich auf die ursprüngliche deutsche Amtsblattfassung der zitierten Verordnungen. Das Korrigendum zur deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2024/3110 32024R3110R(02) war bei der Recherche nicht abrufbar; wörtliche deutsche Zitate sind daran noch nicht gegengeprüft.
Nicht geprüft: ob die Berechnungssoftware nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/3110 veröffentlicht ist.
Nicht geprüft: ob eine an die Verordnung (EU) 2024/3110 angepasste Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen vorliegt.
Prüfstand dieser Rubrik 4. August 2026.
Pflichtenmatrix Rolle × Pflicht
Die Matrix ist breiter als der Satzspiegel. Sie lässt sich waagerecht schieben und mit den Pfeiltasten bedienen, sobald sie den Fokus hat.
Fußnoten zur Matrix
Der Fulfilment-Dienstleister prüft die erklärte Leistung nicht inhaltlich. Er hat sich zu vergewissern, dass die Leistungserklärung erstellt wurde, und sie der Marktüberwachung bereitzuhalten (Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/1020).
Der Marktplatz prüft die Leistungserklärung nicht selbst. Er hat die Angaben des Unternehmers vor der Freischaltung einzuholen und auf Plausibilität zu prüfen (Art. 30 der Verordnung (EU) 2022/2065) und mit der Marktüberwachung zusammenzuarbeiten (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020).
In der Spalte „Mehrere Rollen zugleich" steht jeweils die strengste der beteiligten Pflichten. Es gibt keine Verrechnung: Wer selbst einführt und anschließend weiterverkauft, schuldet die Einführerpflicht und die Händlerpflicht nebeneinander.
Der Marktplatz bringt keine CE-Kennzeichnung an und prüft sie nicht. Er hat die Online-Schnittstelle so zu gestalten, dass der Unternehmer Kennzeichnung und Leistungserklärung überhaupt angeben kann (Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2065).
Der Bevollmächtigte schuldet, was im Mandat steht, mindestens aber den Mindestinhalt nach Art. 12 Abs. 2. Das Erstellen der Leistungserklärung und das Anbringen der CE-Kennzeichnung dürfen nicht auf ihn übertragen werden (Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1).
Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 kennt keine eigene Lagerbedingungspflicht. Sie folgt aus dem Lagervertrag und mittelbar aus Art. 4 Abs. 3 Buchst. d, sobald die Lagerung die Konformität des Produkts beeinträchtigen kann.
Bereitzuhalten ist die Leistungserklärung für den Zeitraum, der für das Produkt vorgeschrieben ist. Bei Bauprodukten sind das die zehn Jahre aus Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
Die Unternehmerangaben sind für die Dauer der Vertragsbeziehung und sechs Monate darüber hinaus zu speichern (Art. 30 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2022/2065). Das ist keine Zehnjahresfrist und ersetzt die Aufbewahrung des Wirtschaftsakteurs nicht.
Eine eigene Meldepflicht gegenüber der Marktüberwachung trifft den Marktplatz nicht unmittelbar aus der Bauproduktenverordnung. Er hat Anordnungen der Marktüberwachung zu befolgen (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020) und ein Melde- und Abhilfeverfahren zu unterhalten (Art. 16 und 22 der Verordnung (EU) 2022/2065).
Stand der Pflicht „Leistungserklärung prüfen und vorhalten" in allen sechs Rollen.
Rolle
Umfang
Fundstelle
Händler
trifft zu
Art. 14 Abs. 2
Einführer (Importeur)
trifft zu
Art. 13 Abs. 2
Fulfilment-Dienstleister
eingeschränkt
Art. 4 Abs. 3
Online-Marktplatz
eingeschränkt
Art. 30
Bevollmächtigter
trifft zu
Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich
trifft zu
Art. 13 und 14
Was genau
Zu jedem Bauprodukt, das von einer harmonisierten Norm erfasst ist oder für das eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde, gehört eine Leistungserklärung. Sie zu prüfen heißt: Sie liegt vor, sie gehört zu genau diesem Produkt und genau dieser Charge, und die erklärten Wesentlichen Merkmale decken das ab, wofür Sie das Produkt verkaufen.
Wer schuldet es
Der Händler vergewissert sich, dass die Erklärung vorliegt, bevor er das Produkt bereitstellt. Der Einführer vergewissert sich zusätzlich, dass der Hersteller sie ordnungsgemäß erstellt hat, und hält sie zehn Jahre bereit. Der Fulfilment-Dienstleister hält sie bereit, prüft aber ihren Inhalt nicht. Der Marktplatz holt die Angaben beim Unternehmer ein.
Ab wann und bis wann
Vor der Bereitstellung auf dem Markt — also vor dem ersten Verkauf, nicht erst bei der Auslieferung. Die Vorhaltefrist beträgt zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produkts; bei Bauprodukten für Ingenieurbauwerke kann eine längere Frist vereinbart sein.
Rechtsgrundlage
Art. 14 Abs. 2 (Händler), Art. 13 Abs. 2 und Abs. 9 (Einführer), Art. 12 Abs. 2 Buchst. a (Bevollmächtigter) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011; Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/1020 (Fulfilment); Art. 30 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Marktplatz).
Welcher Nachweis im Streitfall genügt
Die Leistungserklärung selbst, zusammen mit dem Beleg, dass sie zum Zeitpunkt der Bereitstellung vorlag: Eingangsdatum in der Warenwirtschaft, Ablage mit Zeitstempel oder ein ausgefülltes Eingangskontrollprotokoll mit Charge, Datum und Prüfer. Eine später nachgereichte Erklärung belegt nicht, dass sie vorher vorlag.
Was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt
Die Leistungserklärung zu einer benannten Charge, und zwar in deutscher Sprache. Danach die Frage, wie Sie sichergestellt haben, dass die Erklärung schon vor der Bereitstellung vorlag — an dieser Stelle scheitern die meisten Vorgänge, nicht an der Erklärung selbst.
Information, keine Rechtsberatung. Stand:
CE-Kennzeichnung prüfen
Stand der Pflicht „CE-Kennzeichnung prüfen" in allen sechs Rollen.
Rolle
Umfang
Fundstelle
Händler
trifft zu
Art. 14 Abs. 2
Einführer (Importeur)
trifft zu
Art. 13 Abs. 2
Fulfilment-Dienstleister
entfällt
nicht in Art. 4
Online-Marktplatz
eingeschränkt
Art. 31 Abs. 1
Bevollmächtigter
eingeschränkt
Art. 12 Abs. 3
Mehrere Rollen zugleich
trifft zu
Art. 13 und 14
Was genau
Die CE-Kennzeichnung muss am Produkt, auf einem Etikett, auf der Verpackung oder auf den Begleitpapieren angebracht sein und die vorgeschriebenen Begleitangaben tragen: die letzten beiden Ziffern des Jahres der ersten Anbringung, Name und Anschrift des Herstellers, den eindeutigen Kenncode des Produkttyps, die Bezugsnummer der Leistungserklärung, die Nummer der harmonisierten technischen Spezifikation und die erklärten Leistungen.
Wer schuldet es
Händler und Einführer prüfen, dass die Kennzeichnung angebracht ist und die Begleitangaben vollständig sind. Der Fulfilment-Dienstleister prüft sie nicht. Der Marktplatz prüft sie nicht, muss aber die Schnittstelle so bauen, dass ein Unternehmer sie angeben kann. Der Bevollmächtigte darf die Kennzeichnung nicht selbst anbringen — das bleibt beim Hersteller.
Ab wann und bis wann
Vor der Bereitstellung auf dem Markt. Fällt die fehlende oder unvollständige Kennzeichnung erst im Lager auf, darf das Produkt nicht bereitgestellt werden, solange sie fehlt.
Rechtsgrundlage
Art. 8 und Art. 9 (Grundsätze und Anbringung), Art. 14 Abs. 2 (Händler), Art. 13 Abs. 2 (Einführer), Art. 12 Abs. 3 (Bevollmächtigter) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011; Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Marktplatz).
Welcher Nachweis im Streitfall genügt
Ein datiertes Lichtbild des Kennzeichnungsträgers mit erkennbarer Charge, abgelegt zum Wareneingang. Das ist der einzige Nachweis, der auch dann noch trägt, wenn die Ware längst verbaut ist.
Was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt
Ein Bild oder ein Muster des Kennzeichnungsträgers und den Abgleich der Bezugsnummer auf der Kennzeichnung mit der Nummer der vorgelegten Leistungserklärung. Weichen beide voneinander ab, wird der Vorgang regelmäßig zum Fall.
Information, keine Rechtsberatung. Stand:
Anleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache
Stand der Pflicht „Anleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache" in allen sechs Rollen.
Rolle
Umfang
Fundstelle
Händler
trifft zu
Art. 14 Abs. 2
Einführer (Importeur)
trifft zu
Art. 13 Abs. 4
Fulfilment-Dienstleister
entfällt
nicht in Art. 4
Online-Marktplatz
entfällt
keine eigene Pflicht
Bevollmächtigter
entfällt
nicht in Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich
trifft zu
Art. 13 und 14
Was genau
Dem Produkt liegen Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in der Sprache bei, die der Mitgliedstaat der Bereitstellung festgelegt hat. Für Deutschland ist das Deutsch. Eine englische Fassung genügt nicht, auch nicht im Verkauf an gewerbliche Abnehmer.
Wer schuldet es
Der Einführer stellt sicher, dass die Unterlagen beiliegen, bevor er in Verkehr bringt. Der Händler vergewissert sich vor der Bereitstellung, dass sie beiliegen. Für Fulfilment, Marktplatz und Bevollmächtigten sieht das Recht diese Pflicht nicht vor.
Ab wann und bis wann
Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens (Einführer) beziehungsweise der Bereitstellung (Händler). Eine Nachlieferung der deutschen Fassung heilt den Verstoß für die bereits ausgelieferte Sendung nicht.
Rechtsgrundlage
Art. 13 Abs. 4 (Einführer) und Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 1 (Händler) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
Welcher Nachweis im Streitfall genügt
Ein Belegexemplar der deutschsprachigen Fassung mit Ausgabestand oder Druckdatum, verknüpft mit der Charge. Bei digitalen Anleitungen zusätzlich der Nachweis, welche Fassung zum Lieferzeitpunkt abrufbar war.
Was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt
Ein Musterexemplar der Beilage aus der beanstandeten Sendung — nicht die aktuelle Fassung von der Herstellerseite. Geprüft wird, was der Sendung tatsächlich beilag.
Information, keine Rechtsberatung. Stand:
Kennzeichnung des eigenen Namens auf dem Produkt
Stand der Pflicht „Kennzeichnung des eigenen Namens auf dem Produkt" in allen sechs Rollen.
Rolle
Umfang
Fundstelle
Händler
Rollenwechsel
Art. 15
Einführer (Importeur)
trifft zu
Art. 13 Abs. 3
Fulfilment-Dienstleister
entfällt
nicht in Art. 4
Online-Marktplatz
entfällt
keine eigene Pflicht
Bevollmächtigter
entfällt
nicht in Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich
Rollenwechsel
Art. 13 Abs. 3, Art. 15
Was genau
Hier stehen zwei gegenläufige Regeln nebeneinander, und ihre Verwechslung ist der teuerste Irrtum im Bauproduktehandel. Der Einführer MUSS seinen Namen und seine Anschrift angeben — das macht ihn nicht zum Hersteller. Der Händler, der seinen Namen oder seine Marke so anbringt, dass das Produkt als seines erscheint, WIRD zum Hersteller und schuldet ab diesem Moment sämtliche Herstellerpflichten.
Wer schuldet es
Der Einführer gibt Namen, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Marke und die Kontaktanschrift auf dem Produkt an; ist das nicht möglich, auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen. Jeder andere Wirtschaftsakteur, der dasselbe tut, ohne Einführer zu sein, löst den Rollenwechsel aus.
Ab wann und bis wann
Der Einführer vor dem Inverkehrbringen. Der Rollenwechsel wirkt ab der ersten Bereitstellung unter dem eigenen Namen — rückwirkend für die gesamte Sendung, nicht erst ab Entdeckung.
Rechtsgrundlage
Art. 13 Abs. 3 (Angabepflicht des Einführers) und Art. 15 (Fälle, in denen Einführer und Händler die Pflichten des Herstellers treffen) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
Welcher Nachweis im Streitfall genügt
Für den Einführer: ein Bild des Etiketts mit Name und Anschrift. Für den Händler, der den Rollenwechsel vermeiden will: der Nachweis, dass die Herstellerkennzeichnung unverändert geblieben ist — also ein Bild des Wareneingangszustands neben einem Bild des Auslieferungszustands.
Was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt
Die Frage, wessen Name auf dem Produkt steht, und daran anschließend die Leistungserklärung dieser Firma. Wer als Händler seinen Namen angebracht hat und die Herstellerunterlagen des Vorlieferanten vorlegt, hat den Vorgang damit gegen sich entschieden.
Information, keine Rechtsberatung. Stand:
Lager- und Transportbedingungen einhalten
Stand der Pflicht „Lager- und Transportbedingungen einhalten" in allen sechs Rollen.
Rolle
Umfang
Fundstelle
Händler
trifft zu
Art. 14 Abs. 3
Einführer (Importeur)
trifft zu
Art. 13 Abs. 6
Fulfilment-Dienstleister
eingeschränkt
Art. 4 Abs. 3
Online-Marktplatz
entfällt
keine eigene Pflicht
Bevollmächtigter
entfällt
nicht in Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich
trifft zu
Art. 13 und 14
Was genau
Solange ein Bauprodukt in Ihrer Verantwortung liegt, dürfen Lagerung und Transport die erklärte Leistung nicht beeinträchtigen. Betroffen sind vor allem feuchtempfindliche, temperaturempfindliche und alterungsempfindliche Produkte: Zementgebundenes, Dämmstoffe, Dichtstoffe, Klebstoffe, Bahnen und alles mit Mindesthaltbarkeit.
Wer schuldet es
Händler und Einführer für die Zeit ihrer Verantwortung. Der Fulfilment-Dienstleister trägt die Pflicht nicht unmittelbar aus dem Bauprodukterecht, wohl aber aus dem Lagervertrag — und mittelbar, sobald seine Lagerung die Konformität berührt.
Ab wann und bis wann
Durchgehend von der Übernahme bis zur Übergabe. Die Pflicht endet nicht mit dem Verkauf, sondern mit der Übergabe an den nächsten Verantwortlichen.
Rechtsgrundlage
Art. 14 Abs. 3 (Händler) und Art. 13 Abs. 6 (Einführer) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011; für Fulfilment Art. 4 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EU) 2019/1020.
Welcher Nachweis im Streitfall genügt
Eine Lagerbeschreibung, die die kritischen Größen benennt (überdacht, frostfrei, Temperaturband, Stapelhöhe, Umschlagsreihenfolge), und Aufzeichnungen dazu — Temperaturprotokoll, Hallenbeschreibung, Fotodokumentation. Eine allgemeine Zusage „sachgerechte Lagerung" ist kein Nachweis.
Was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt
Eine Besichtigung des Lagers oder Bilder davon, zusammen mit der Frage nach den Vorgaben des Herstellers. Verglichen wird das, was der Hersteller im Datenblatt fordert, mit dem, was das Lager tatsächlich leistet.
Information, keine Rechtsberatung. Stand:
Aufbewahrung und Rückverfolgbarkeit über zehn Jahre
Stand der Pflicht „Aufbewahrung und Rückverfolgbarkeit über zehn Jahre" in allen sechs Rollen.
Rolle
Umfang
Fundstelle
Händler
trifft zu
Art. 16
Einführer (Importeur)
trifft zu
Art. 13 Abs. 9
Fulfilment-Dienstleister
eingeschränkt
Art. 4 Abs. 3
Online-Marktplatz
eingeschränkt
Art. 30 Abs. 2
Bevollmächtigter
trifft zu
Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich
trifft zu
Art. 13 Abs. 9, Art. 16
Was genau
Zwei Pflichten mit derselben Frist, die oft für eine gehalten werden. Erstens: Einführer und Bevollmächtigter halten die Leistungserklärung — und der Bevollmächtigte auf Verlangen die technische Dokumentation — zehn Jahre bereit. Zweitens: JEDER Wirtschaftsakteur, also auch der reine Händler, muss zehn Jahre lang benennen können, wer ihm ein Produkt geliefert hat und an welchen Wirtschaftsakteur er es geliefert hat.
Wer schuldet es
Die Rückverfolgbarkeit trifft alle Wirtschaftsakteure. Die Aufbewahrung der Leistungserklärung trifft Einführer und Bevollmächtigten. Der Fulfilment-Dienstleister hält die Leistungserklärung für die vorgeschriebene Dauer bereit. Der Marktplatz speichert Unternehmerangaben nach eigenen, kürzeren Fristen.
Ab wann und bis wann
Zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produkts. Nicht ab Rechnungsdatum, nicht ab Auslieferung an den Kunden, nicht ab Ende des Geschäftsjahres. Die Aufbewahrungsuhr in der Dokumentenzeile rechnet das aus einem eingegebenen Datum aus.
Rechtsgrundlage
Art. 11 Abs. 2 (Hersteller), Art. 13 Abs. 9 (Einführer), Art. 12 Abs. 2 Buchst. a (Bevollmächtigter) und Art. 16 (Rückverfolgbarkeit aller Wirtschaftsakteure) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011; Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/1020; Art. 30 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2022/2065.
Welcher Nachweis im Streitfall genügt
Eine Ablage, die auf eine Chargennummer antwortet und nicht auf ein Aktenzeichen: Zu einer Charge müssen Lieferant, Leistungserklärung, Eingangsdatum und Abnehmer in einem Zug auffindbar sein. Handelsrechtliche Aufbewahrung genügt dafür in der Regel nicht, weil sie nach Belegen und nicht nach Produkten ordnet.
Was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt
Eine Chargennummer aus einer Beanstandung und die Frage, von wem Sie diese Charge bezogen und an wen Sie sie geliefert haben. Wer darauf länger als eine Arbeitsstunde braucht, hat die Rückverfolgbarkeit faktisch nicht.
Information, keine Rechtsberatung. Stand:
Mitwirkung gegenüber der Marktüberwachung
Stand der Pflicht „Mitwirkung gegenüber der Marktüberwachung" in allen sechs Rollen.
Rolle
Umfang
Fundstelle
Händler
trifft zu
Art. 14 Abs. 5
Einführer (Importeur)
trifft zu
Art. 13 Abs. 8
Fulfilment-Dienstleister
trifft zu
Art. 4 Abs. 3
Online-Marktplatz
trifft zu
Art. 7 Abs. 1
Bevollmächtigter
trifft zu
Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich
trifft zu
alle genannten
Was genau
Auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde sind alle Informationen und Unterlagen herauszugeben, die zum Nachweis der Konformität nötig sind — in einer Sprache, die die Behörde versteht, für Deutschland also Deutsch. Dazu kommt die Pflicht, bei Maßnahmen zur Abwendung von Risiken mitzuwirken.
Wer schuldet es
Alle sechs Rollen, jede aus ihrer eigenen Rechtsgrundlage. Das ist die einzige Zeile dieser Matrix, in der keine Rolle „entfällt" trägt.
Ab wann und bis wann
Ab Zugang des Verlangens, innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist. Wird keine Frist genannt, gilt „unverzüglich"; in der Praxis heißt das wenige Arbeitstage.
Rechtsgrundlage
Art. 14 Abs. 5 (Händler), Art. 13 Abs. 8 und 9 (Einführer), Art. 12 Abs. 2 Buchst. b (Bevollmächtigter) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011; Art. 4 Abs. 3 Buchst. b und d der Verordnung (EU) 2019/1020 (Fulfilment); Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 (Marktplatz).
Welcher Nachweis im Streitfall genügt
Der Schriftwechsel mit der Behörde einschließlich Zugangsdatum, die herausgegebenen Unterlagen im übermittelten Zustand und eine Notiz, wer intern zuständig war. Mündliche Auskünfte am Telefon sind kein Nachweis der Mitwirkung.
Was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt
Zuerst eine benannte Ansprechperson mit Erreichbarkeit, dann die Unterlagen zur beanstandeten Charge. Eine unbeantwortete Anfrage wird regelmäßig als fehlende Mitwirkung gewertet und verschärft die Maßnahme.
Information, keine Rechtsberatung. Stand:
Meldepflicht bei Nichtkonformität
Stand der Pflicht „Meldepflicht bei Nichtkonformität" in allen sechs Rollen.
Rolle
Umfang
Fundstelle
Händler
trifft zu
Art. 14 Abs. 4
Einführer (Importeur)
trifft zu
Art. 13 Abs. 5
Fulfilment-Dienstleister
trifft zu
Art. 4 Abs. 3
Online-Marktplatz
eingeschränkt
Art. 7 Abs. 1
Bevollmächtigter
trifft zu
Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich
trifft zu
Art. 13 und 14
Was genau
Wer Grund zu der Annahme hat, dass ein Bauprodukt nicht mit seiner Leistungserklärung übereinstimmt oder die geltenden Anforderungen nicht erfüllt, darf es nicht bereitstellen und muss Hersteller oder Einführer unterrichten. Besteht zusätzlich ein Risiko, sind die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zu unterrichten — mit Angaben zur Nichtkonformität und zu den ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Wer schuldet es
Händler, Einführer, Bevollmächtigter und Fulfilment-Dienstleister jeweils aus eigener Grundlage. Der Marktplatz unterliegt keiner unmittelbaren bauprodukterechtlichen Meldepflicht, wohl aber der Befolgungspflicht gegenüber der Marktüberwachung und den Melde- und Abhilfeverfahren des Gesetzes über digitale Dienste.
Ab wann und bis wann
Unverzüglich ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Verdacht aufdrängt. „Erst intern prüfen und dann melden" ist keine zulässige Reihenfolge, wenn ein Risiko im Raum steht.
Rechtsgrundlage
Art. 14 Abs. 4 (Händler), Art. 13 Abs. 5 (Einführer), Art. 12 Abs. 2 Buchst. c (Bevollmächtigter) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011; Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung (EU) 2019/1020 (Fulfilment); Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie Art. 16 und 22 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Marktplatz).
Welcher Nachweis im Streitfall genügt
Die Meldung selbst mit Absendedatum, die Sperrbuchung im Warenwirtschaftssystem und die Dokumentation der Korrekturmaßnahme. Entscheidend ist der zeitliche Abstand zwischen Kenntnis und Meldung — er wird aus Ihren eigenen Unterlagen rekonstruiert.
Was die Marktüberwachung typischerweise zuerst verlangt
Den Zeitpunkt Ihrer Kenntnis und den Zeitpunkt Ihrer Meldung, belegt aus internen Vorgängen. Eine späte Meldung ist häufig folgenschwerer als der ursprüngliche Mangel.