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In welcher Rolle stehen Sie bei diesem Geschäft?

Die Bauproduktenverordnung verteilt Pflichten nicht nach Themen, sondern nach Rollen. Wählen Sie Ihre Rolle — die Matrix zeigt, was Sie schulden, mit Artikel, Absatz und Frist. Die Wahl steht in der Adresszeile; ein Link zeigt einem Kollegen denselben Stand.

Warenweg vom Hersteller zum VerwenderSieben Stationen in dieser Reihenfolge: Hersteller, Bevollm., Einführer, Händler, Fulfilment, Marktplatz, Verwender.HerstellerBevollm.EinführerHändlerFulfilmentMarktplatzVerwender

Noch keine Rolle gewählt. Der Streifen zeigt den vollständigen Warenweg; sobald Sie eine Rolle wählen, ist Ihre Station darin markiert.

Pflichtenmatrix Rolle × Pflicht

Die Matrix ist breiter als der Satzspiegel. Sie lässt sich waagerecht schieben und mit den Pfeiltasten bedienen, sobald sie den Fokus hat.

Pflichten in den Zeilen, Rollen in den Spalten. 8 Pflichten, sechs Rollen. Jede Zelle nennt eine Form, ein Wort und die Fundstelle.
Pflicht Übrige Rollen
Leistungserklärung prüfen trifft zu Art. 14 Abs. 2 Händler. Leistungserklärung prüfen und vorhalten. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 13 Abs. 2 Einführer (Importeur). Leistungserklärung prüfen und vorhalten. Pflicht trifft zu. eingeschränkt Art. 4 Abs. 3 Fulfilment-Dienstleister. Leistungserklärung prüfen und vorhalten. Pflicht trifft eingeschränkt zu, siehe Fußnote. Zur Fußnote eingeschränkt Art. 30 Online-Marktplatz. Leistungserklärung prüfen und vorhalten. Pflicht trifft eingeschränkt zu, siehe Fußnote. Zur Fußnote trifft zu Art. 12 Abs. 2 Bevollmächtigter. Leistungserklärung prüfen und vorhalten. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 13 und 14 Mehrere Rollen zugleich. Leistungserklärung prüfen und vorhalten. Pflicht trifft zu. Zur Fußnote
Übrige Rollen vergleichen
Händler
trifft zu Art. 14 Abs. 2
Einführer (Importeur)
trifft zu Art. 13 Abs. 2
Fulfilment-Dienstleister
eingeschränkt Art. 4 Abs. 3
Online-Marktplatz
eingeschränkt Art. 30
Bevollmächtigter
trifft zu Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich
trifft zu Art. 13 und 14
CE-Kennzeichnung prüfen trifft zu Art. 14 Abs. 2 Händler. CE-Kennzeichnung prüfen. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 13 Abs. 2 Einführer (Importeur). CE-Kennzeichnung prüfen. Pflicht trifft zu. entfällt nicht in Art. 4 Fulfilment-Dienstleister. CE-Kennzeichnung prüfen. Pflicht entfällt in dieser Rolle. eingeschränkt Art. 31 Abs. 1 Online-Marktplatz. CE-Kennzeichnung prüfen. Pflicht trifft eingeschränkt zu, siehe Fußnote. Zur Fußnote eingeschränkt Art. 12 Abs. 3 Bevollmächtigter. CE-Kennzeichnung prüfen. Pflicht trifft eingeschränkt zu, siehe Fußnote. Zur Fußnote trifft zu Art. 13 und 14 Mehrere Rollen zugleich. CE-Kennzeichnung prüfen. Pflicht trifft zu. Zur Fußnote
Übrige Rollen vergleichen
Händler
trifft zu Art. 14 Abs. 2
Einführer (Importeur)
trifft zu Art. 13 Abs. 2
Fulfilment-Dienstleister
entfällt nicht in Art. 4
Online-Marktplatz
eingeschränkt Art. 31 Abs. 1
Bevollmächtigter
eingeschränkt Art. 12 Abs. 3
Mehrere Rollen zugleich
trifft zu Art. 13 und 14
Anleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache trifft zu Art. 14 Abs. 2 Händler. Anleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 13 Abs. 4 Einführer (Importeur). Anleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache. Pflicht trifft zu. entfällt nicht in Art. 4 Fulfilment-Dienstleister. Anleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache. Pflicht entfällt in dieser Rolle. entfällt keine eigene Pflicht Online-Marktplatz. Anleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache. Pflicht entfällt in dieser Rolle. entfällt nicht in Art. 12 Abs. 2 Bevollmächtigter. Anleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache. Pflicht entfällt in dieser Rolle. trifft zu Art. 13 und 14 Mehrere Rollen zugleich. Anleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache. Pflicht trifft zu. Zur Fußnote
Übrige Rollen vergleichen
Händler
trifft zu Art. 14 Abs. 2
Einführer (Importeur)
trifft zu Art. 13 Abs. 4
Fulfilment-Dienstleister
entfällt nicht in Art. 4
Online-Marktplatz
entfällt keine eigene Pflicht
Bevollmächtigter
entfällt nicht in Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich
trifft zu Art. 13 und 14
Kennzeichnung des eigenen Namens Rollenwechsel Art. 15 Händler. Kennzeichnung des eigenen Namens auf dem Produkt. Achtung, Rollenwechsel: Sie werden dadurch zum Hersteller. trifft zu Art. 13 Abs. 3 Einführer (Importeur). Kennzeichnung des eigenen Namens auf dem Produkt. Pflicht trifft zu. entfällt nicht in Art. 4 Fulfilment-Dienstleister. Kennzeichnung des eigenen Namens auf dem Produkt. Pflicht entfällt in dieser Rolle. entfällt keine eigene Pflicht Online-Marktplatz. Kennzeichnung des eigenen Namens auf dem Produkt. Pflicht entfällt in dieser Rolle. entfällt nicht in Art. 12 Abs. 2 Bevollmächtigter. Kennzeichnung des eigenen Namens auf dem Produkt. Pflicht entfällt in dieser Rolle. Rollenwechsel Art. 13 Abs. 3, Art. 15 Mehrere Rollen zugleich. Kennzeichnung des eigenen Namens auf dem Produkt. Achtung, Rollenwechsel: Sie werden dadurch zum Hersteller.
Übrige Rollen vergleichen
Händler
Rollenwechsel Art. 15
Einführer (Importeur)
trifft zu Art. 13 Abs. 3
Fulfilment-Dienstleister
entfällt nicht in Art. 4
Online-Marktplatz
entfällt keine eigene Pflicht
Bevollmächtigter
entfällt nicht in Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich
Rollenwechsel Art. 13 Abs. 3, Art. 15
Lager- und Transportbedingungen trifft zu Art. 14 Abs. 3 Händler. Lager- und Transportbedingungen einhalten. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 13 Abs. 6 Einführer (Importeur). Lager- und Transportbedingungen einhalten. Pflicht trifft zu. eingeschränkt Art. 4 Abs. 3 Fulfilment-Dienstleister. Lager- und Transportbedingungen einhalten. Pflicht trifft eingeschränkt zu, siehe Fußnote. Zur Fußnote entfällt keine eigene Pflicht Online-Marktplatz. Lager- und Transportbedingungen einhalten. Pflicht entfällt in dieser Rolle. entfällt nicht in Art. 12 Abs. 2 Bevollmächtigter. Lager- und Transportbedingungen einhalten. Pflicht entfällt in dieser Rolle. trifft zu Art. 13 und 14 Mehrere Rollen zugleich. Lager- und Transportbedingungen einhalten. Pflicht trifft zu. Zur Fußnote
Übrige Rollen vergleichen
Händler
trifft zu Art. 14 Abs. 3
Einführer (Importeur)
trifft zu Art. 13 Abs. 6
Fulfilment-Dienstleister
eingeschränkt Art. 4 Abs. 3
Online-Marktplatz
entfällt keine eigene Pflicht
Bevollmächtigter
entfällt nicht in Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich
trifft zu Art. 13 und 14
Aufbewahrung 10 Jahre trifft zu Art. 16 Händler. Aufbewahrung und Rückverfolgbarkeit über zehn Jahre. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 13 Abs. 9 Einführer (Importeur). Aufbewahrung und Rückverfolgbarkeit über zehn Jahre. Pflicht trifft zu. eingeschränkt Art. 4 Abs. 3 Fulfilment-Dienstleister. Aufbewahrung und Rückverfolgbarkeit über zehn Jahre. Pflicht trifft eingeschränkt zu, siehe Fußnote. Zur Fußnote eingeschränkt Art. 30 Abs. 2 Online-Marktplatz. Aufbewahrung und Rückverfolgbarkeit über zehn Jahre. Pflicht trifft eingeschränkt zu, siehe Fußnote. Zur Fußnote trifft zu Art. 12 Abs. 2 Bevollmächtigter. Aufbewahrung und Rückverfolgbarkeit über zehn Jahre. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 13 Abs. 9, Art. 16 Mehrere Rollen zugleich. Aufbewahrung und Rückverfolgbarkeit über zehn Jahre. Pflicht trifft zu. Zur Fußnote
Übrige Rollen vergleichen
Händler
trifft zu Art. 16
Einführer (Importeur)
trifft zu Art. 13 Abs. 9
Fulfilment-Dienstleister
eingeschränkt Art. 4 Abs. 3
Online-Marktplatz
eingeschränkt Art. 30 Abs. 2
Bevollmächtigter
trifft zu Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich
trifft zu Art. 13 Abs. 9, Art. 16
Mitwirkung gegenüber der Marktüberwachung trifft zu Art. 14 Abs. 5 Händler. Mitwirkung gegenüber der Marktüberwachung. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 13 Abs. 8 Einführer (Importeur). Mitwirkung gegenüber der Marktüberwachung. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 4 Abs. 3 Fulfilment-Dienstleister. Mitwirkung gegenüber der Marktüberwachung. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 7 Abs. 1 Online-Marktplatz. Mitwirkung gegenüber der Marktüberwachung. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 12 Abs. 2 Bevollmächtigter. Mitwirkung gegenüber der Marktüberwachung. Pflicht trifft zu. trifft zu alle genannten Mehrere Rollen zugleich. Mitwirkung gegenüber der Marktüberwachung. Pflicht trifft zu. Zur Fußnote
Übrige Rollen vergleichen
Händler
trifft zu Art. 14 Abs. 5
Einführer (Importeur)
trifft zu Art. 13 Abs. 8
Fulfilment-Dienstleister
trifft zu Art. 4 Abs. 3
Online-Marktplatz
trifft zu Art. 7 Abs. 1
Bevollmächtigter
trifft zu Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich
trifft zu alle genannten
Meldepflicht bei Nichtkonformität trifft zu Art. 14 Abs. 4 Händler. Meldepflicht bei Nichtkonformität. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 13 Abs. 5 Einführer (Importeur). Meldepflicht bei Nichtkonformität. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 4 Abs. 3 Fulfilment-Dienstleister. Meldepflicht bei Nichtkonformität. Pflicht trifft zu. eingeschränkt Art. 7 Abs. 1 Online-Marktplatz. Meldepflicht bei Nichtkonformität. Pflicht trifft eingeschränkt zu, siehe Fußnote. Zur Fußnote trifft zu Art. 12 Abs. 2 Bevollmächtigter. Meldepflicht bei Nichtkonformität. Pflicht trifft zu. trifft zu Art. 13 und 14 Mehrere Rollen zugleich. Meldepflicht bei Nichtkonformität. Pflicht trifft zu. Zur Fußnote
Übrige Rollen vergleichen
Händler
trifft zu Art. 14 Abs. 4
Einführer (Importeur)
trifft zu Art. 13 Abs. 5
Fulfilment-Dienstleister
trifft zu Art. 4 Abs. 3
Online-Marktplatz
eingeschränkt Art. 7 Abs. 1
Bevollmächtigter
trifft zu Art. 12 Abs. 2
Mehrere Rollen zugleich
trifft zu Art. 13 und 14

Fußnoten zur Matrix

  1. Der Fulfilment-Dienstleister prüft die erklärte Leistung nicht inhaltlich. Er hat sich zu vergewissern, dass die Leistungserklärung erstellt wurde, und sie der Marktüberwachung bereitzuhalten (Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/1020).

    Zurück zur Fundstelle im Text 1

  2. Der Marktplatz prüft die Leistungserklärung nicht selbst. Er hat die Angaben des Unternehmers vor der Freischaltung einzuholen und auf Plausibilität zu prüfen (Art. 30 der Verordnung (EU) 2022/2065) und mit der Marktüberwachung zusammenzuarbeiten (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020).

    Zurück zur Fundstelle im Text 1

  3. In der Spalte „Mehrere Rollen zugleich" steht jeweils die strengste der beteiligten Pflichten. Es gibt keine Verrechnung: Wer selbst einführt und anschließend weiterverkauft, schuldet die Einführerpflicht und die Händlerpflicht nebeneinander.

    Zurück zur Fundstelle im Text 1 Zurück zur Fundstelle im Text 2 Zurück zur Fundstelle im Text 3 Zurück zur Fundstelle im Text 4 Zurück zur Fundstelle im Text 5 Zurück zur Fundstelle im Text 6 Zurück zur Fundstelle im Text 7

  4. Der Marktplatz bringt keine CE-Kennzeichnung an und prüft sie nicht. Er hat die Online-Schnittstelle so zu gestalten, dass der Unternehmer Kennzeichnung und Leistungserklärung überhaupt angeben kann (Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2065).

    Zurück zur Fundstelle im Text 1

  5. Der Bevollmächtigte schuldet, was im Mandat steht, mindestens aber den Mindestinhalt nach Art. 12 Abs. 2. Das Erstellen der Leistungserklärung und das Anbringen der CE-Kennzeichnung dürfen nicht auf ihn übertragen werden (Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1).

    Zurück zur Fundstelle im Text 1

  6. Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 kennt keine eigene Lagerbedingungspflicht. Sie folgt aus dem Lagervertrag und mittelbar aus Art. 4 Abs. 3 Buchst. d, sobald die Lagerung die Konformität des Produkts beeinträchtigen kann.

    Zurück zur Fundstelle im Text 1

  7. Bereitzuhalten ist die Leistungserklärung für den Zeitraum, der für das Produkt vorgeschrieben ist. Bei Bauprodukten sind das die zehn Jahre aus Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

    Zurück zur Fundstelle im Text 1

  8. Die Unternehmerangaben sind für die Dauer der Vertragsbeziehung und sechs Monate darüber hinaus zu speichern (Art. 30 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2022/2065). Das ist keine Zehnjahresfrist und ersetzt die Aufbewahrung des Wirtschaftsakteurs nicht.

    Zurück zur Fundstelle im Text 1

  9. Eine eigene Meldepflicht gegenüber der Marktüberwachung trifft den Marktplatz nicht unmittelbar aus der Bauproduktenverordnung. Er hat Anordnungen der Marktüberwachung zu befolgen (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020) und ein Melde- und Abhilfeverfahren zu unterhalten (Art. 16 und 22 der Verordnung (EU) 2022/2065).

    Zurück zur Fundstelle im Text 1

Vier Handlungen ändern Ihre Rolle

Wird zum Hersteller

Sie tragen ab hier die Herstellerpflichten. Das gilt rückwirkend für die gesamte Sendung, nicht erst ab dem Zeitpunkt, zu dem es jemandem auffällt.

Vier Handlungen und die Rolle, in die sie führenVon der Ausgangsrolle führen vier Wege weg: Vertrieb unter eigenem Namen, Umetikettierung und wesentliche Veränderung führen in die Herstellerrolle; die Einfuhr aus einem Drittland führt in die Einführerrolle.Ihre RolleVertrieb unter eigenem Namen oder eigener MarkeUmetikettierungWesentliche VeränderungEinfuhr aus einem Drittlanddrei Wege in die Herstellerrolleein Weg in die Einführerrolle
  1. Vertrieb unter eigenem Namen oder eigener Marke

    Sie bringen Ihren Firmennamen, Ihr Logo oder Ihre Eigenmarke so am Produkt oder an seiner Verpackung an, dass es als Ihr Produkt erscheint.

    Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 — Folge: Sie sind Hersteller.

  2. Umetikettierung

    Sie tauschen, überkleben oder ersetzen die Kennzeichnung des Herstellers — auch dann, wenn Sie den ursprünglichen Inhalt sinngemäß übernehmen.

    Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 — Folge: Sie sind Hersteller.

  3. Wesentliche Veränderung

    Sie verändern ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so, dass die erklärte Leistung davon berührt sein kann — Zuschnitt, Mischung, Nachbehandlung, Konfektionierung zu einem neuen Bausatz.

    Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 — Folge: Sie sind Hersteller.

  4. Einfuhr aus einem Drittland

    Sie bringen das Produkt erstmals in der Union in Verkehr. Sie werden dadurch nicht Hersteller, übernehmen aber dessen Nachweislast am Markt: Ohne erreichbaren Hersteller in der Union sind Sie der Ansprechpartner der Marktüberwachung.

    Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 — Folge: Sie sind Einführer.

Was Herstellerpflichten im Einzelnen bedeuten, steht auf baupvo.de.

Unterlagen zur Sendung

Die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser. Es wird nichts an einen Server übertragen und nichts gespeichert.

Unterlage Was verlangt wird Fundstelle Aufbewahrung
Leistungserklärung DoP Zu jeder Charge, in deutscher Sprache, mit der Bezugsnummer, die auch auf dem Kennzeichnungsträger steht. Art. 4 bis 7 10 Jahre ab Inverkehrbringen
CE-Kennzeichnung mit Begleitangaben CE Am Produkt, auf dem Etikett, auf der Verpackung oder in den Begleitpapieren; als datiertes Lichtbild zum Wareneingang gesichert. Art. 8 und 9 keine eigene Frist
Gebrauchsanleitung Anleitung In deutscher Sprache, in der Fassung, die der Sendung tatsächlich beilag. Art. 13 Abs. 4 keine eigene Frist
Sicherheitsinformation SI In deutscher Sprache; bei gefährlichen Stoffen zusätzlich das Sicherheitsdatenblatt nach dem Chemikalienrecht. Art. 13 Abs. 4 keine eigene Frist
Vertriebsnachweis zur Rückverfolgbarkeit Vertrieb Wer hat geliefert, an wen wurde geliefert — abrufbar über die Chargennummer, nicht über die Belegnummer. Art. 16 10 Jahre ab Inverkehrbringen
Lauf der ZehnjahresfristDie Frist beginnt mit dem Inverkehrbringen und endet zehn Jahre später. Sie beginnt nicht mit dem Rechnungsdatum und nicht mit dem Ende des Geschäftsjahres.Jahr 0Jahr 5Jahr 10InverkehrbringenEnde der Aufbewahrung
Aufbau einer LeistungserklärungSchematische Zeichnung eines Blattes mit sechs nummerierten Stellen: Bezugsnummer, eindeutiger Kenncode des Produkttyps, Verwendungszweck, Hersteller, System zur Bewertung der Leistungsbeständigkeit und die Tabelle der Wesentlichen Merkmale.123456

Aufbau einer Leistungserklärung, schematisch. Neu gezeichnet, kein Abbild eines echten Firmendokuments.

  1. Bezugsnummer der Leistungserklärung — muss mit der Nummer auf dem Kennzeichnungsträger übereinstimmen.
  2. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps.
  3. Vom Hersteller vorgesehener Verwendungszweck.
  4. Name und Kontaktanschrift des Herstellers.
  5. System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, gegebenenfalls mit notifizierter Stelle.
  6. Tabelle der Wesentlichen Merkmale mit erklärter Leistung und harmonisierter technischer Spezifikation.

Was Marktplätze und Lagerdienstleister zusätzlich trifft

Diese beiden Rollen kommen in der Bauproduktenverordnung nicht vor. Ihre Pflichten stehen in der Marktüberwachungsverordnung und im Gesetz über digitale Dienste — und sie gelten zusätzlich zu allem, was Sie gegebenenfalls als Händler oder Einführer ohnehin schulden.

Online-Marktplatz

Sie betreiben eine Online-Schnittstelle, über die Dritte Bauprodukte an Abnehmer in der Union verkaufen.

Angaben im Angebot

Das Angebot muss die Angaben tragen, die ein Kaufinteressent zur Einordnung des Produkts braucht, und die Schnittstelle muss so gebaut sein, dass der Unternehmer sie überhaupt hinterlegen kann — einschließlich Kennzeichnung und Bezugsnummer der Leistungserklärung.

Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2065

Rückverfolgbarkeit des Unternehmers

Vor der Freischaltung sind Name, Anschrift, Kontaktdaten, Registereintrag und eine Selbstbescheinigung des Unternehmers einzuholen und auf Plausibilität zu prüfen. Die Angaben sind für die Dauer der Vertragsbeziehung und sechs Monate darüber hinaus zu speichern.

Art. 30 der Verordnung (EU) 2022/2065

Zusammenarbeit mit der Marktüberwachung

Anordnungen zur Entfernung von Inhalten, die ein nicht konformes Produkt betreffen, sind zu befolgen; für die Zusammenarbeit ist eine Kontaktstelle zu benennen.

Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020

Fulfilment-Dienstleister

Sie lagern, verpacken, adressieren oder versenden fremde Ware, ohne Eigentümer zu sein. Die Marktüberwachungsverordnung kennt Sie als eigenen Wirtschaftsakteur mit eigenem Pflichtenkreis.

Wirtschaftsakteur in der Union

Für Produkte aus Drittländern ohne Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigten in der Union wird der Fulfilment-Dienstleister selbst zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur. Ohne einen solchen Akteur darf das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden.

Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020

Unterlagen bereithalten

Die Leistungserklärung ist für die Marktüberwachung bereitzuhalten, die technische Dokumentation auf Verlangen zugänglich zu machen. Eine inhaltliche Prüfung der erklärten Leistung schuldet der Dienstleister nicht.

Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/1020

Risikomeldung und Abhilfe

Bei Anhaltspunkten für ein Risiko ist die Marktüberwachung zu unterrichten; auf begründetes Verlangen ist unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.

Art. 4 Abs. 3 Buchst. c und d der Verordnung (EU) 2019/1020

Lesart des Betreibers, Mesut Özdogan: Wer als Marktplatz eigene Ware über die eigene Schnittstelle verkauft, ist für diese Ware Händler oder Einführer und zusätzlich Plattformbetreiber. Die Pflichten addieren sich; eine der beiden Rollen auszuwählen und die andere ruhen zu lassen, ist keine zulässige Gestaltung.

§ 11 Bauproduktengesetz: wann aus der Ordnungswidrigkeit eine Straftat wird

Im Bauprodukterecht wird über Bußgelder gesprochen. Dass daneben ein Straftatbestand steht, kommt in der Beratungspraxis selten vor — er steht in § 11 des Bauproduktengesetzes und ist mit dem Bauproduktengesetz-Anpassungsgesetz zum 15. Januar 2026 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 4 vom 14. Januar 2026). Der Rahmen § 11 BauPG sieht Freiheitsstrafe bis zu einem …

Blatt öffnen : § 11 Bauproduktengesetz: wann aus der Ordnungswidrigkeit eine Straftat wird

Bußgeldrahmen bei Bauprodukten: 50.000, 100.000 oder 500.000 Euro — die Ebene entscheidet

Wer im Handel mit Bauprodukten nach dem Bußgeldrisiko fragt, bekommt im deutschsprachigen Umfeld keine belastbare Zahl. Der einzige geprüfte Anbieter mit Zahlen widerspricht sich innerhalb des eigenen Angebots — an einer Stelle 50.000 Euro, an anderer 100.000 Euro. Beide Zahlen stimmen; sie gehören nur zu verschiedenen Gesetzen. Und die höchste steht in keinem von beiden. …

Blatt öffnen : Bußgeldrahmen bei Bauprodukten: 50.000, 100.000 oder 500.000 Euro — die Ebene entscheidet

Der einzige harte Schnitt zum 8. Januar 2026: Europäische Technische Bewertungen auf ETAG-Grundlage

Zum 8. Januar 2026 wurde in der Branche viel erwartet und wenig geliefert. Für die Kernpflichten der Verordnung (EU) 2024/3110 — Leistungs- und Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung nach neuem Recht — ist das Datum kein Stichtag: Art. 95 Abs. 9 lässt die Kapitel I, II und III für eine Produktfamilie erst ein Jahr nach Annahme eines Durchführungsrechtsakts …

Blatt öffnen : Der einzige harte Schnitt zum 8. Januar 2026: Europäische Technische Bewertungen auf ETAG-Grundlage